gehören, ausgeschlossen sei. Nach unserer Auffassung lag angesichts dieser Außerungen für das Obereinigungsamt kein Anlaß vor, den christlichen Gewerkschaftsvertretern mehr Glauben zu schenken als den Unternehmern; um so weniger, als ja die Unternehmer gewiß die ersten wären, die gegen eine parteiische Führung des Arbeitsnachweises sofort Einspruch erheben würden. In der Hauptsache sei noch auf die Resolution der XII. Vollversammlung der Arbeiterkammern verwiesen, die entsprechende Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung, insbesondere aber Vorsorge für die Deckung der Kosten durch Herausgabe einer Verordnung auf Grund der VI. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz forderte. 9. Industrielle Bezirkskommissionen. In den letzten Jahren haben auf dem Gebiet der sozialen Verwaltung die Industriellen Bezirkskommissionen große Bedeutung gewonnen, auf deren Schaffung und weitere Entwicklung die Gewerkschafts— kommission einen entscheidenden Einfluß ausgeübt und in der sie durch ihre Vertreter eine ersprießliche Tätigkeit im Interesse der Arbeiter und Angestellten entwickelt hat. Für die Errichtung der Industriellen Bezirkskommissionen war der Gedanke maßgebend, bestimmte Agenden der Sozialpolitik, an denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessiert sind, nicht durch die zünftige Bürokratie, sondern nach den Grundsätzen der modernen Demokratie durch die Interessenten selbst verwalten zu lassen. Die gesetzliche Grund— sage für die Industriellen Bezirkskommissionen bildet die Voll— zugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 4. No— bember 1918, St.«“G.«Bl. Nr. 18, betreffend die Arbeitsvermittlung für die Zeit der Abrüstung. Dieser Verordnung zufolge sollten zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen nach dem Zusammenbruch Industrielle Bezirkskommissionen errichtet werden. Diese wurden paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengesetzt, die über Vorschlag der Berufs— bereinigungen vom Staatssekretär (gegenwärtig vom Bundes— minister) für soziale Verwaltung ernannt wurden. Als wichtigste Aufgaben wurden ihnen durch die genannte Verordnung einerseits die Obsorge für die Arbeitsvermittlung, anderseits die Durch— führung von Maßnahmen der Arbeitslosenfürsorge zugewiesen. In ersterer Richtung sollten sie vor allem auf die Errichtung pari— tätischer Arbeitsnachweise hinwirken. Die zweite ihnen übertragene Aufgabe wurde schon durch die Vollzugsanweisung des deutsch— österreichischen Staatsrates vom 6. November 1918, St.-G.-Bl. Nr. 20, betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen, genau um— schrieben. Durch diese Verordnung wurde für jeden kranken— bersicherungspflichtigen, nach Deutschösterreich heimatszuständigen Arbeiter eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe des täglichen Arankengeldes eingeführt. Hiebei wurde den Industriellen Bezirks— tommissionen die Leifund aller Andgelegenheiten dieser Apbeits—