losenunterstützung innerhalb ihres Bereiches übertragen. Mit dieser Verordnung wurde einer uralten Forderung der Gewerkschaften entsprochen. Die Verpflichtung des Staates, für seine arbeitslosen Angehörigen zu sorgen, ein Grundsatz, der in den meisten anderen Staaten bereits seit langem verwirklicht worden war, hatte hiemit auch in Osterreich seinen Einzug gehalten, während es bisher nur den Gewerkschaften überlassen war, nach ihren Kräften für die Arbeitslosen zu sorgen. Weiter ausgebaut wurde die erwähnte Vollzugsanweisung durch die Vollzugsanweisung vom 14. Februar 1919, St.G.-Bl. Nr. 120, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Arbeiter, und durch die Vollzugsanweisung gleichen Datums, St.-G.-Bl. Nr. 121, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Ange— stelIten. Diese letztgenannten Vollzugsanweisungen blieben in Geltung, bis durch das Gesetz vom 24. März 10920 über die Arbeits— losenversicherung an Stelle der verordnungsmäßigen Normierung die gesetzliche Grundlage trat. Durch dieses Gesetz wurden auch die Industriellen Bezirkskommissionen gesetzlich verankert. Sie haben das ihrige dazu beigetragen, um die durch das Gesetz ge— gebene Form mit lebendigem Inhalt zu erfüllen. Sie waren be— müht, die Interessen der Arbeitslosen nach Möglichkeit zu wahren und Härten des Gesetzes auszugleichen, anderseits aber auch die ordnungsmäßige Verwaltung und Inanspruchnahme dieser Ein— richtung zu sichern, um so eine Diskreditierung der jungen soßgialen Institution im wohlverstandenem Interesse der Arbeiterschaft selbst zu verhüten. Die Industriellen Bezirkskommissionen hatten aber ihre wichtigste Aufgabe nicht in den Agenden der Arbeitslosenunter— stützung, sondern darin, die arbeitslos Gewordenen raschestens in das Erwerbsleben zurückzuführen. Um den nötigen Kontakt mit den bereits bestehenden gewerkschaftlichen Arbeitsvermittlungen auf— rechtzuerhalten, wurden diese mit der Anweisung und Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung betraut, so daß ein leistungsfähiger Apparat vorhanden war, auf den dann der weitere Aufbau der Institution zweckmäßig erfolgen konnte. Die Industriellen Bezirks— kommissionen ließen es sich angelegen sein, dort wo Arbeitsnach— weise nicht zur Verfügung standen, neue einzurichten. Vor Schaffung der Industriellen Begirkskommissionen waren mit den Agenden der Arbeitsvermittlung die mit Verordnung vom Dezember 1917 errichteten Landesstellen für Arbeitsvermittlung betraut gewesen. An deren Stelle traten nun die Industriellen Begirkskommissionen, so daß die Arbeiter auch in der oberen Instang direkten Einfluß auf die Arbeitsvermittlung gewonnen haben. Die den Industriellen Bezirkskommissionen schon durch die grundlegende Verordnung zugewiesene Aufgabe, paritätische Arbeitsnachweise zu errichten, wurde in vorbildlicher Weise durch