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            <forname>Ferdinand</forname>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Fränkel</surname>
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        GEVERRKSCHAFFSXOMMISSION
DEUTSCHGOSTERREICMS
Sozialpolitit
in Osterreich

1919 bis 1923

Referat des Abgeorodͤneten
Feroͤinand Hanusch auf dem Zweiten
österreichischen Gewerkschaftskongreß

Mit einem Anhang
über die Entwicklung der Sozialpolitik
in Osterreich nach dem Kriege
von Richard Fränkel

MIEMN 1I923

Berlag „Arbeit und Wirtschaft'', Wien
Kommissionsverlag der Wiener Vollsbuchhandlung, Wien VI.
Bumpendorferftraße 18
        <pb n="7" />
        publikutlonen der Vr.Arhetterxummer
sanmelauegahe der zorahpelittechen bezetrgehung in duterrejch.
Band l, Heft 1: Arbeitsrechtliche Bestimmungen aus
dem allgemeinen hürgerlichen Handels-,
Straf· und Patentgesetz, Vl. Hauptstũch
der Gewerbeordnung, Koalitionsrecht
und Gesetz über die Regiearbeiter
der Eisenbahnunternehmungen von
ofrat Dr. Siegmund Grünberg.
Die neuen Arbeiterschutzgesetze nebst
den einschlãgigen Vollzugsanweisungen
von Sektionsrat Dr. Franz WIc ek.
Gesetzliche Bestimmungen über den
Technischen Arbeiterschutæ von Hof-
rat Ing. Karl Ha ue k.
Betriebsrãtegeseta mit Anmerkungen
von Prof. Dr. E. Adler.
Das Gesetæ über die Kollektivvertrãge
and die Einigungsämter mit An-
merkungen von Prof. Dr. E. Adler
und Sektionschef Dr. E. Mayer-
Mallenau.

Berggesetz mit Anmerkungen von
Ministerialrat Ing. Franz Aggeérmann.
Die Kammern für Arbeiter und An-

gestellte von Dr. Edmund Palla.

IN VORBEREITUNG
Band V, Heft 3: Die Gewerbegerichtsgesetze von Hofrat Dr. Rudolt
Hermann.
Vorlag dor WIENER VOLRSEBVOCERERANDILVMG
VI. Gumpendorferatrabße 18
Bestellungen durch Organisationen genießen Preisbegünstigungen.
Lammlung arheitzrechtlicher kutzcheidungen er berichte u. kimgungeömte
Herausgegeben u. redigiert vom Bundesministerium für Justi⸗
unter Mitwirkung der Viener Handels-und Arbeitercammer.
Erscheint in 2wangloser Reihenfolge 12 mα monatich.
Verliag O. UEEERREUTER, Wien IX, FGeolUKangomse 1.
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        GEVERRKSCHAFTSROMMISSION
DEUVOTSCHOSTERREICHRS

Sozialpolitik
in Osterreich
1919 bis 1923
—m
Referat des Abgeoroͤneten
Ferdinand Hanusch auf dem Zweiten
österreichischen Gewerkschaftskongreß

Mit einem Anhang
über die Entwicklung der Sozialpolitik
in Hsterreich nach dem Kriege
von Richard Fränkel

VIENIOMNRC23

Verlag „Arbeit und Wirtschaft“, Wien
Kommissionsverlag der Wiener Volksbuchhandlung, Wien VI
Bumpendorferstraße 18
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F 28 J
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        Referat
des Abgeoroͤneten Ferdinand Hanusch
auf dem Zweiten österreichischen
Gewerkschaftskongreß.
Erwarten Sie nicht, daß ich Ihnen die Geschichte der
Zogzialpolitik in Osterreich darstelle. Wenn ich das wollte,
müßte ich bei Moses anfangen und bei Schmitz endigen.
Heiterkeit.) Moses war der erste Sozialpolitiker, er hat als
erster verlangt, daß die Arbeitszeit nur von Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang währe, ihm haben wir es zu verdanken,
daß wir einen Sonntag haben. Solange es Menschen gab, die
um Lohn arbeiteten, gibt es auch Menschen, die Schutz für die
Arbeitenden verlangen. Zum erstenmal in Osterreich wurden
in der Revolution des Jahres 1848 Forderungen zum Schutze
der Arbeiter erhoben. Natürlich damals ohne Erfolg. Erst
10 Jahre später gab es in Osterreich eine sogenannte sozial—
volitische Ara. Damals wurde die Gewerbeinspektion, der Elf—
stundentag, die Kranken- und Unfallversicherung gesetzlich fest—
zelegt. Daß damals gewisse soziale Gedanken zum Durchbruch
kamen, ist darauf zurückzuführen, daß man hoffte, den Sozial—
demokraten durch kleine soziale Reformen den Wind aus den
Segeln zu nehmen. Als man einsah, daß diese Hoffnung sich
nicht erfüllt, kühlte sich auch das Interesse für Sozialpolitik
sehr rasch ab. Während der neunziger Jahre und in den ersten
Jahren unseres Jahrhunderts wurde auf sozialpolitischem
Gebiet nichts erreicht. Man warf sich dann auf die Angestellten
in der Hoffnung, sie dem Bürgertum zu erhalten, man schuf
im Jahre 1909 die Pensionsversicherung für die Angestellten.
Daß auch diese Hoffnung der Bürgerlichen sich nicht erfüllte,
ist zu gut bekannt. Heute ist auch die Angestelltenfreundlichkeit
bei den Bürgerlichen vorüber. Während des Krieges wurde
von den bestehenden sogzialpolitischen Einrichtungen manches
abgebaut. Es ist noch in zu guter Erinnerung, welch brutale
Bewalt die Arbeiter während des Krieges zu erleiden hatten.
Frit während des Umsturzes und nach dem Umsturz war es
        <pb n="11" />
        möglich, die Sozialpolitik auszubauen. Die Gewerkschaften
und die Partei nahmen während dieser Zeit einen raschen
Aufschwung, das Bürgertum zitterte vor dem organisierten
Proletariat, und es gelang uns damals, Forderungen durch—
zusetzen, die heute nicht in die Tat umgesetzt werden könnten.
Ein führender Genosse des Auslandes, den ich einmal fragte,
warum ähnliche Gesetze nicht auch im Ausland geschaffen
wurden, erwiderte mir: Wir machen keine Konjunkturgesetze.
Ich will nicht untersuchen, ob dieser Satz richtig ist. Das
eine aber ist sicher: Ebenso wie ein Geschäftsmann, der die
Konjunktur nicht auszunützen versteht, kein guter Geschäfts—
mann ist, so wäre guch der kein guter Sozialpolitiker, der es
nicht verstünde, Machtverhältnisse zum Vorteil der Arbeiter—
klasse auszunützen. (Sehr richtigl) Vom gegenwärtigen Stand
der Sozialpolitik will ich nicht sprechen.

Seitdem die Sozialdemokraten aus der Regierung ge—
schieden sind, ist auf sozialpolitischem Gebiet der alte öster—
reichische Stillstand eingetreten. Seit dieser Zeit wurde nicht
ein einziges Gesetz neu geschaffen, abgesehen von der Novelle
zum Gesetz über die Gewerbeinspektion, die bei meinem
Scheiden aus dem Amte fertig auf meinem Schreibtisch lag
und nur deswegen nicht eingebracht wurde, weil sie mir nicht
gut genug erschien. Man begnügte sich mit der Novellierung
verschiedener Versicherungsgesetze, die sich durch die fort—
schreitende Geldentwertung als unausweichlich erwies.

Es gab noch keine Zeit, in der über die sozialpolitischen
Lasten nicht gejammert wurde. Nicht nur die Unternehmer, son—
dern auch die ganze bürgerliche Presse jammert, die Volkswirt—
schaft könne sich nicht wieder erheben, die sozialen Lasten er—
schlügen die Industrie. Auch die gegenwärtige Regierung hat sich
diesen Standpunkt zu eigen gemacht, die Volkswirtschaft stehe an
der Schneide, noch ein kleines Quentchen Belastung und sie
gehe dem Untergang entgegen.

Man hat ausgerechnet, daß die sogzialpolitischen Lasten
22 Prozent ausmachen. Nun haben wir vor kurzem die Ab—
haltung einer Sitzung im Ministerium für soziale Verwaltung
verlangt, um für unsere so notleidende Industrie, die so
schwere soziale Lasten zu tragen hat, die Herabsetzung des
Zinsfußes für kurzfristige Kredite zu erreichen, und haben
erwartet, daß die Industriellen die Gelegenheit mit Freude
ergreifen und mit uns gegen die Banken vorgehen werden;
aber die Herren vom Schwarzenbergplatz haben sich mit den
        <pb n="12" />
        Banken solidarisch erklärt und Reformvorschläge
abgelehnt. Eine Industrie, die auf diesem Standpunkt steht,
hat kein Recht, sich über soziale Lasten zu beklagen. (Zu—
stimmung.) Und wenn dieselbe Industrie noch Umlagen ein—
hebt, um Frontkämpfer- und andere Büttelorganisationen zu
unterstützen, hat sie erst recht kein Recht, sich über die sogzial—
politischen Lasten zu beklagen. (Lebhafter Beifall.) Es ist
uns der Vorwurf gemacht worden, daß wir aus der Koalition
ausgetreten sind oder nicht wenigstens das Ministerium für
soziale Verwaltung übernommen haben. Ist denn die Koalition
damals, als sie noch bestand, von allen arbeitenden Menschen
so gewünscht worden? (Zustimmung.) Hat man uns nicht in
Arbeiter- und Angestelltenkreisen es vielfach übelgenommen,
daß wir in die Koalition eingetreten sind? (Zustimmung.)
Man häat uns für alles verantwortlich gemacht. Wenn in
Wien die Straßenbahn stecken geblieben ist oder eine Frau
schlecht entbunden hat, war die Sozialdemokratie schuld.
Heiterkeit., Seien wir froh, daß die Koalition auseinander—
ging, denn wäre sie nicht auseinandergegangen, so hätte das
hei der damaligen Stimmung des Proletariats für die Partei
und die Gewerkschaften unangenehme Konsequenzen haben
können, es hätte sich mindestens ereignen können, daß Spal—
hungen eingetreten wären. Ich muß schon sagen, mir ist
die Einheit der Partei und der Gewerkschaften
hbieber als die ganze Regiererei. (Lebhafter Bei—
fall.) Diese Periode nach der Koalition mußte kommen, damit
der Beweis geliefert wird, daß es nicht gleichgültig ist, in
welchen Händen die Verwaltung des Staates liegt. (Leb—
hafte Zustimmung.) Unsere Genossen haben die Regiererei
vielfach nur von der einen Seite gesehen, daß jeden Tag ein
neues Gesetz im Staatsblatt gestanden ist. Sie haben ver—
gessen, daß, wer die Verwaltung im Staate hat, auch die Macht
im Staate hat. Und daß unsere Beamten bei der Alkten—
erledigung sehr viel Spürsinn dafür haben, ob ein Sozial—
demokrat oder ein Christlichsozialer oben ist. Und wenn ver—
langt wird, daß das Ministerium für soziale Verwaltung
allein von uns übernommen werden sollte, so müßten Sie ern
den Mann finden, der sich dazu hergibt, unter dem Zepte:
Seipels ein Amt zu leiten. Weder ich noch ein anderer hätten,
zͤhne uns zu prostituieren, auch nur acht Tage in einem
solchen Kabinett aushalten können. Wenn wir regieren sollen,
muß die ganze Vartei und die ganze Gewerk—
        <pb n="13" />
        schaftsbewegung hinter uns stehen. Geifall.) Es
kommt ferner nicht darauf an, daß wir gute Gesetze haben,
sondern auch darauf, daß die Gesetze nicht falschoder
bösartig ausgelegt werden.

Daß wir gegenwärtig einen Minister für soziale Ver—
waltung haben, der kaum fünf Prozent der Arbeiter und
Angestelltenschaft vertritt, ist eine politische Sache; aber man
sollte glauben, daß ein Mensch, der so losgelöst von der
Arbeiterklasse ist, wenigstens das Bedürfnis hätte, mit ihr in
Fühlung zu kommen und nicht den offenen Konflikt herauf—⸗
zubeschwören. Aber alles, was an Gehässigkeit gegen die Ar—
beiter möglich ist, wird von der Regierung getan. Das Arbeits—
losenversicherungsgesetz war im Jahre 1918 eine Tat, weil es
das erste Gesetz seiner Art war. Aus taktischen Gründen
mußten wir die sogenannte Bedürftigkeitsklausel in das Gesetz
aufnehmen, die nun den Arbeitslosen insofern zum Ver—
hängnis wird, daß jeder, der nur ein Bett, einen alten Kasten
oder einen Anzug hat, ganz unberechtigterweise vom Bezug der
Arbeitslosenunterstützung gestrichen wird. Ja man hat sogar
den Mut zu einem Erlaß, wonach die Arbeitslosenunter—
stützung aufhört, wenn ein Familienmitglied wöchentlich
220.000 Kr. verdient. Abgesehen von allem anderen, verstößt
ein solcher Erlaß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach kein
Familienangehöriger verpflichtet ist, ein anderes Mitglied der
Familie, das sich sein Brot bereits verdienen kann, zu er—
halten. Man ging sogar so weit, Leute, die die Versicherung
gezahlt haben, wie die Jugendlichen, aus der Versicherung
hinauszuwerfen. Die ganze Versicherung wird auf den Kopf
gestellt. Die bürgerlichen Parteien erklären, da der Staat auch
Beiträge leistet, sei die Versicherungsbasis aufgehoben.

Seipel fährt wie ein schlechter Hausierer in gang
Osterreich von einer Versammlung in die andere und möchte
zu seinem Argument von der Stabilisierung der Krone auch
noch das andere Argument haben, er habe die Volkswirtschaft
ebenfalls saniert. Daher kann er es nicht brauchen, daß wir
heute noch immer fast 140.000 Arbeitslose haben. Durch dieses
automatische Hinauswerfen von Arbeitslosen aus der Ver⸗
sicherung will man die Statistik fälschen. Gu—
stimmung.) Die Fälschung der Statistik sollen die Arbeiter mit
Hunger und Elend bezahlen.

Man hat sich sogar an das Urlaubsgesetz herangewagt,
und mit dem Einsetzen der Kurzarbeit ist es einigen Unter—
        <pb n="14" />
        5
nehmern eingefallen, zu erklären, das Urlaubsgeld nur in
sjenem Ausmaß zu bezahlen, das bei der Kurzarbeit in der
bergangenen Woche verdient wurde. Der Oberste Gerichtahos
hat sich in seinem Gutachten dieser Auffassung angeschlossen
und sich damit dazu hergegeben, ein Urteil zu fällen, das für Z
Tausende von Menschen die materiellen Vorbedingungen, füge
den Urlaub beseitigt. —

Wir haben, seitdem wir aus der Regierung Täus—
getreten sin, die Errungenschaften der Re—
volution zu erhalten vermocht. Der Grund, wes—
halb Gesetzesverschlechterungen nicht vorgenommen wurden,
liegt wieder in der Stärke der Organisation der Arbeiterklasse
und der Fraktion im Parlament. Aber was die Regierung
nicht versucht, das versuchen — wahrscheinlich im Auftrag der
Regierung — die Vertreter der bürgerlichen Parteien.

Es liegt eine Reihe von Anträgen im Nationalrat —
sie wurden allerdings noch nicht verhandelt — die auf Ver—
schlechterung der Gesetze hinzielen, vor. Der Antrag Heinl—
Partik will nicht weniger, als daß die Abfertigungen, die die
Angestellten, die mehr als drei Jahre bei einem Unternehmen
peschäftigt waren, zu bekommen haben, um die Hälfte reduziert
werden. Die Angestellten haben jahrelang um das Angestellten—
zesetz gekämpft, und sie haben sich infolge ihrer Solidarität mit
der Arbeiterschaft ein gutes Gesetz geschaffen. Man wagt sich
aoch nicht heran an die Arbeitergesetze, aber man traut sich den
Angriff auf die Angestellten zu unternehmen, weil man glaubt,
daß sie nicht den starken Widerstand leisten würden wie die
Arbeiter. Ich weiß nicht, ob Heinl und die Großdeutschen mit
hren sogenannten Organisationen über diesen Antrag geredet
haben. Wenn solche Anträge wie der Antrag Heinl-Partik von
einer Partei eingebracht werden, die noch einige Gruppen
von Angestellten hinter sich hat, muß man sich wundern, daß
ein solcher Tiefstand von Angestellten möglich ist und sie der—
artigen Parteien noch nachzulaufen vermögen, statt ihre Ver—
treter hinauszupfeifen. Die Unternehmer spekulieren bei ihrem
Anschlag auf das Angestelltengesetz darauf, daß es Arbeiter
geben könnte, die den Angestellten den weitgehenden Schutz
leihen. Ich brauche vor derartigen Leuten nicht zu warnen.,
denn bei uns ist es nicht gebräuchlich, der anderen Gruppe,
die einen Fortschritt errungen hat, ihn zu neiden, sondern uns
st jeder Fortschritt einer Gruppe ein Ansporn. dasselbe au

c
8
*

»rrinden.
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        Es liegt weiter ein Antrag vor, daß 8 1154b, der den
Arbeitern im Falle der Krankheit den Lohn für eine Woche
sichert, abgebaut werden soll. Dieser Paragraph ist nicht ein—
mal eine Errungenschaft der Revolution, er beruht auf einem
alten Entwurf des Herrenhauses und ist während der Kriegs—
zeit durch eine Verordnung wirksam geworden. Sogar das,
was unter dem alten Regime gemacht wurde, ist also den
bürgerlichen Abgeordneten zu viel.

Wir haben Arbeiterkammern, und diese Kammer für
Arbeiter und Angestellte ist nicht zu vergleichen mit Gebilden
desselben Namens im Ausland. Ursprünglich hat das Gesetz
die Verkehrsangestellten nicht eingeschlossen, doch diese selbst
haben gewünscht, daß die Kammern für Arbeiter und Ange—
stellte auch ihre Vertretung werden, und darum wurde das
Gesetz novelliert. Der Großdeutsche Herr Straffner glaubt
nun läuten gehört zu haben, daß die Beiträge zu hoch seien.
Er beantragt, daß die Verkehrsangestellten vom Kammergesetz
ausgenommen werden, was er damit begründet, daß sie
Personalvertretungen haben. Der Abgeordnete Straffner,
hinter dem eine Organisation von etwa zehntausend Menschen
—
kehrsangestellten zu stellen. (Lachen.) Unsere Organisation
zählt 120.000 Mitglieder! Es wurde auch dem Abgeordneten
Straffner im Finanzausschuß die richtige Antwort gegeben;
sein Ankrag wurde einem Unterausschuß zugewiesen, der
hoffentlich nicht mehr tagen wird. Es handelt sich diesen
Leuten nicht um die Beiträge für die Organisation, sondern
darum, daß durch die Kammern für die freien Organi—
sationen Stützpunkte geschaffen wurden und daß sie in den
Kammern vollständig einflußlos geblieben sind, da ihre Mino—
ritäten viel zu gering sind, als daß sie zur Geltung kommen
konnten. Bestünde die Majorität in den Kammern aus
Christlichsozialen und Großdeutschen, dann wären sie sicherlich
nicht dafür, daß irgendein Teil der Arbeiter aus den Kammern
ausgeschieden wird. (Sehr richtig!)

Schmerglich berührt hat mich die Beratung des An—
trages über die Novelle zum Bäckerschutzgesetz. Jahr—
zehntelang haben die Bäcker um dieses Schutzgesetz ge—
kämpft. Als wir in der Regierung waren, wurde ein
Entwurf eingebracht, der mit dem Vorschlag des Genossen
Zipper vollständig übereinstimmte und in dieser Fassung
auch zum Gesetz erhoben wurde. Wir glaubten damit die
        <pb n="16" />
        Nachtarbeit der Bäcker für alle Zeiten aus der Welt geschaffen
zu haben. Das ging auch, solange es nur Schwarzsbäckerei gab.
Als aber die Verordnung über das Verbot von Erzeugung von
Weißgebäck aufgehoben wurde, begannen die Meister das
Gesetz zu durchlöchern. Es fanden sich Gehilfen, die zeitlich
früh aufstanden, damit der Bürger zu seinem Morgenkaffee
die Rmusperige Semmel auf dem Tische hat. Die Bäcker—
organisation schuf eine Menge Kontrollmaßregeln, es gingen
fast jede Nacht dreihundert bis vierhundert Leute auf die
Straße, um die Betriebe zu kontrollieren, aber trotz dieser
Kontrolle konnte die Durchlöcherung des Gesetzes nicht be—
seitigt werden. Der im Parlament eingebrachte Antrag ist ein
Durchbrechen des Verbots der Nachtarbeit und es soll damit
das erste Loch in die soziale Gesetzgebung ge—
schlagen werden. Den Herren wird der Appetit beim
Essen kommen, sie werden beim Bäckerschutz nicht stehen bleiben,
sondern versuchen, auch auf anderen Gebieten die sosziale
Besetzgebung zu untergraben.

Von welchem Geiste die Regierung beseelt ist, zeigt das
Besetz über die Gewerbegerichte, das am 15. April 1922
deschlossen wurde. Trotz der zwingenden Vorschrift dieses
Besetzes, daß am Sitze jedes Kreisgerichtes ein Gewerbe—
gericht neu eingerichtet werden muß, wurde bisher kein
einziges Gewerbegericht aufgestellt und es sind bisher nicht
zinmal die Durchführungsverordnungen
erschienen. Etwas Ahnliches sehen wir bei der Kinder—
—
zuschüsse schreibt zwingend vor, daß die Kinderzuschüsse bis
30. Juni 1822 geschaffen werden sollen. Sie wurden aber bis
heute nicht geschaffen. Man behilft sich damit, die alte Ver—
ordnung immer wieder zu verändern, die aber durchaus keine
Kinderversicherung enthält. Wir haben gedrängt, dieses Gesetz
zu schaffen. Ich habe mit Beamten des Ministeriums ver—
handelt; diese sagten: Es bestehe in der ganzen Welt kein
Besetz über die Kinderversicherung, wir haben keine Vorlage,
nach der wir das Gesetz machen könnten. (Lachen.) Ich habe
ihnen darauf erwidert: Wir haben in den ersten zwei Jahren
der Republik so manches Gesetz geschaffen, für das wir keine
Vorlage hatten, das aber heute mustergültig für die ganze
Welt ist. Die Arbeiterkammer hat dann im Verein mit der
BHewerkschaftskommission ein Gesetz ausgearbeitet. Man macht
ber das Geseßtsß nicht. weil man es nicht machen will. Die
        <pb n="17" />
        höchsten Würdenträger dieses Staates — unter ihnen auch
der Bundespräsident Hainisch — bemühen sich, daß Maßregeln
getroffen werden, um die Geburtenzahl zu vermehren. Durch
eine Kinderversicherung, die es dem verheirateten Arbeiter er—
möglichen würde, seine Kinder auch entsprechend zu ergiehen,
wäre der Geburtenrückgang zu beseitigen, soweit es nur von
der Frage abhängt. Aber die Arbeiterfrauen sind bescheidener
geworden, sie sagen sich: Nur Kinder bekommen, damit der
Totengräber eine Beschäftigung hat, dazu geben wir uns
nicht her.

Der Abbau des Mieterschutzes war von den
Christlichsozialen schon zu der Zeit geplant, als wir noch m
der Regierung saßen. Ich verstehe nur das eine nicht, daß es
sogar Unternehmer gibt, die gegen den Mieterschutz wettern,
obwohl der Mieterschutz eine Exportprämie für die Industrie
ist. (Zustimmung.) Auch das zeigt wieder, wie wenig die
Unternehmer ihr Interesse zu vertreten verstehen.

Aber mit dem Mieterschutz ist die Wohnungsfrage noch
nicht gelöst, sie ist auch durch die Schaffung von Siedler—
genossenschaften oder dadurch nicht gelöst, daß Gemeinden
Wohnungen bauen, wie zum Beispiel heuer in Wien noch
2000 Wohnungen geschaffen werden sollen. Das alles kann
das Wohnungselend wohl mildern, aber nicht beseitigen. Wenn
es beseitigt werden soll, muß alles zusammenhelfen. Ich habe
schon seinerzeit den Vorschlag gemacht, die Regierung möge
ein Gesetz über die Enteignung von Bauplätzen dem Hause
vorlegen. Denn die Bauplätze werden heute nicht um öster—
reichische Kronen, sondern um ausländische Valuta gehandelt
und dadurch wird die Bautätigkeit außerordentlich verteuert.
Wenn das Enteignungsgesetz geschaffen ist, soll man weiter die
österreichischen Banken verpflichten, für 28 Prozent ihrer
Angestellten Wohnungen zu bauen. Das würde allein in Wien
sofort 5000 Wohnungen ergeben. In diese neuen Häuser, die
nicht unter dem Mieterschutz stehen und daher höhere Zinse
haben würden, brauchten Bankangestellte nicht einzugiehen.
Es gibt Leute genug, die hohe Zinse bezahlen und anderen
ihre unter dem Mieterschutz stehenden Wohnungen freimachen
könnten. Man müßte sich weiter die Frage vorlegen, ob nicht
auch die Industrie zu verpflichten wäre, für 5 Progent ihrer
Arbeiter und Angestellten Wohnungen herzustellen. Auf dem
Lande müssen die Unternehmer, wenn sie Arbeiter haben
wollen, Häuser hinstellen. In Obersteiermark war zum Bei—
        <pb n="18" />
        spiel im letzten Jahre und ist auch heute noch eine ziemlich
rege Bautätigkeit. In den Städten überlassen es aber die
Unternehmer ausschließlich der Kommunalverwaltung,
Wohnungen für ihre Arbeiter herbeizuschaffen.

Es gibt noch eine ganze Reihe von Fragen auf dem
Gebiet der Sozialpolitik und insbesondere der Sozialversiche-
rung, die ihrer Erledigung harren.

Wenn gefragt wird, warum wir während unserer zwei—
jährigen Regierungstätigkeit das Gebiet der Versiche—
rung vernachlässigt haben, so ist darauf nur zu antworten,
daß diese Materie sehr schwierig ist, um zu einem einheit—
lichen Gedanken zu gelangen. Ich habe bereits im Februar
1919 die Kassen zu einer Beratung wegen der Einheitskasse
einberufen; die Beratung zerschlug sich. Damals herrschte der
Streit zwischen Arbeiter- und Angestelltenkassen. Die ersteren
bertraten den Standpunkt, Angestelltenkrankenkassen wären
schädlich, letztere wieder erklärten die Angestelltenkasse für ein
organisatorisches Bedürfnis. Man hat sich zwar nicht geeinigt,
aber es wurde ein Entwurf mit vier Typen hergestellt: der
Arbeiter-, der Angestellten-, der landwirtschaftlichen und der
Fisenbahnerkrankenkasse. Diese Konzentrierung wäre gegen—
über dem heutigen Zustand gewiß ein ungeheurer Vorteil ge—
wesen. Gegen die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Ar—
beiter in die Arbeiterkrankenkassen haben sich zahlreiche Kassen—
tage ausgesprochen, auf denen erklärt wurde, man könne die
wohlerworbenen Kassen nicht durch ein indifferentes Prole—
tariat in die Hände der Gegner spielen lassen. Daher kam es
zur Schaffung der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die, wo
sie bestehen, heute weder leben noch sterben können. Das
Hindernis für die Schaffung der Einheitskasse bestand darin,
daß wir den Grundsatz aufstellten, die Unternehmer hätten,
venn die Einheitskasse geschaffen wird, im Vorstand nichts
mehr zu tun. GBeifall.) Sie sollen bloß in der Kontrolle sein.
Wir sind mit den Christlichsozialen in Verhandlungen getreten,
die jedoch erklärten, sie können von dem gegenwärtigen Zu—
stand, wonach zwei Drittel der Vorstandsmitglieder von den
Arbeitern, ein Drittel von den Unternehmern zu wählen seien,

nicht abgehen, sie verlangen auch für diese zwei Drittel den
Proporz. Die Einführung des Proporg für diese zwei Drittel
hdedeutet, daß die Gelben, wenn sie die 17 Prozent der Stimmen
der Arbeiter und Angestellten erhalten, mit den Unternehmern
zusarnmen die ganze Kasse in die Hand bekämen. Zu solch
        <pb n="19" />
        einem Streich konnten wir uns natürlich nicht hergeben. Ent—
sprechend dem in der Tschechoslowakei eingebrachten Versiche—
rungsgesetz haben wir das Verhältnis derart übernommen,
daß der Vorstand zu vier Fünfteln aus Vertretern der Ar—
beiter und Angestellten, zu einem Fünftel aus Vertretern der
Unternehmer, die Kontrolle zu vier Fünfteln aus Unter—
nehmervertretern bestehen soll. Mittlerweile kamen die Wahlen
für die Kammern der Arbeiter und Angestellten. Christlich—
sogiale, Deutschnationale und Kommunisten haben es nirgends
über 12 Prozent der Stimmen gebracht. Da hat der Refe—
rent, Dr. Resch, erklärt, es sei mit den Christlichsozialen über
die Einheitskasse und die Altersversicherung nicht zu reden.
Sie haben nämlich gesehen, daß sie, wenn die Einheitskasse
geschaffen wird, in deren Vertretung nichts zu tun hätten.
Die Einheitskasse ist also kein sachliches Problem, sondern ein
Politikum geworden. Daher konnte weder sie noch die Alters—
versicherung geschaffen werden. Im Jahre 1904 hat Koerber
einen Entwurf über die Alters- und Invaliditätsversicherung
eingebracht, dem in den Jahren 1908 und 1911 neue Vor—
lagen folgten. Es sollten für die Altersversicherung eigene Be—
zirksstellen geschaffen werden, die die Verwaltung zu führen
hatten. Aber die Sozialversicherung ist nicht dazu da, um einen
möglichst großen bürokratischen Apparat einzusetzen (Beifall),
sondern dazu, um mit den billigsten Mitteln verwaltet zu
werden. Das kann sie nur, wenn die ganze Versicherung pyra—
midenartig aufgebaut ist, als Unterlage die Einheitskasse be—
sitzt, die Alters- und Invaliditätsversicherung, in diese Ver—
sicherung eingebaut die Unfallversicherung, angegliedert die
Pensionsversicherung der Angestellten und durch Überein—
kommen auch die Angestelltenkasse. Dieser große Bau der
Sozialversicherung war aber nicht möglich, weil die Grundlage,
die Einheitskasse, gefehlt hat. Ein Gesetz über Einheitskasse
und Altersversicherung wurde aber ausgearbeitet und im
August 1920 der Offentlichkeit übergeben. Später wurden die
Entwürfe als sozialdemokratische Initiativanträge eingebracht.
Im Jahre 1921 hat der damalige Minister Pauer einen Re—
gierungsentwurf vorgelegt, aber alles ist bis heute unerledigt,
und so oft wir den vom Ausschuß bestellten Referenten gestoßen
haben, er möge referieren, antwortete er: „In meinem Klub
ist heute über diese Dinge nicht zu reden!“

Es wird die Frage gestellt, ob der Staat heute die
Altersversicherung durchführen, ob er die Opfer dafür
        <pb n="20" />
        bringen kann. Wenn heute die Versicherung in Kraft träte,
würden in den ersten zwei Jahren nur die Alten unterstützr
werden, die 65 Jahre alt sind. Das sollen 120.000 Personen
sein. Es würden anderthalb Millionen Menschen versichert
werden und es würden monatlich von Arbeitern und Unter—
nehmern 25 Millionen aufgebracht werden. Jeder Arbeiter
müßte wöchentlich zweitausend Kronen zahlen und ebensoviel
jeder Unternehmer für jeden Arbeiter. Der Zuschuß des
Staates würde in den ersten fünf Jahren fünf Mil—
liarden jährlich ausmachen, in den zweiten fünf Jahren
elf Milliarden jährlich und später fünfzehn Milliarden jährlich.
Man sagt nun, Staat und Industrie seien nicht imstande, die
Lasten für die Altersversicherung zu übernehmen.

Die Frage ist gerade jetzt akut geworden, weil sich die
Unternehmer der alten Arbeiter rücksichtslos
entledigen. Arbeiter, die vierzig und mehr Jahre im Be—
trieb sind, werden auf das Pflaster geworfen. Das ist die
Humanität des Kapitalismus. Wir haben deshalb dem Hause
den Antrag unterbreitet, daß die mehr als sechzig Jahre alten
Arbeiter sowie die invaliden Arbeiter unter sechzig Jahren
die Arbeitslosenunterstützung erhalten und wir werden alles
tun, um diesen Antrag Gesetz werden zu lassen.

Wir haben bisher für das industrielle Proletariat gesorgt,
soweit das unter gegebenen Verhältnissen möglich war. Doch
die Landarbeiterschaft entbehrt noch jedes gesetzlichen Schutzes,
und dem kann die Arbeiterklasse auf die Dauer nicht zuseheü.
Wir müssen daher trachten, daß die sogialpolitischen Gesetze,
soweit sie auf die Landwirtschaft anwendbar sind, auf sie aus—
gedehnt werden. Vorbedingung ist aber: daß die Kompetenz
für den landwirtschaftlichen Arbeiterschutz nicht im Land—
wirtschaftsministerium bleibt, wo die Bauern ungeteilten Ein—
fluß haben; solange das der Fall ist, können wir zu einem
Landarbeiterschutz nicht kommen.

Wir fordern auch ein Gesetz über die Arbeitsver—
mittlung. Zwei Jahre wird schon an einem solchen Gesetz
gearbeitet, ohne daß es bisher das Licht der Welt erblickt hätte.

Wir müssen auch die endliche Ratifizierung der
sozialpolitischen Gesetzgebung beim Internatio—
aalen Arbeitsamt fordern. Solange wir in der Regierung
waren, war sie aus folgendem Grunde nicht möglich. Auf
dem Konareß in Washinaton im Nonember 1919 wurde nämlich
        <pb n="21" />
        beschlossen, daß ein Gesetz eines Landes nur ratifiziert werden
kann, wenn in diesem Lande der ganze Komplex, der in
Washington beschlossen wurde, durchgeführt ist. Das war noch
nicht der Fall.

Als wir aus der Regierung schieden, fehlte uns noch
ein einziges Gesetz, das über den Schutz der Wöch—
nerinnen vor der Entbindung, weshalb die Ratifizierung
nicht vorgenommen werden konnte. Erst in Genua wurde
beschlossen, daß auch einzelne Gesetze ratifigziert werden
können. Der Ratifizierungsantrag liegt im Ausschuß für soziale
Verwaltung schon seit dem Jahre 1921, Referent ist
der Christlichsoziale Spalowsky, der sich als Arbeitervertreter
bezeichnet. (Hört! Hört!-Rufe.) So oft man auf die Bericht—
erstattung drängt, erklärt er: Es ist unmöglich, über diese
Frage in unserem Klub zu sprechen. (Stürmische Pfui!-Rufe.)
Ein ratifiziertes Gesetz kann in den nächsten zehn Jahren nicht
abgeändert werden. Es ist daher begreiflich, daß die Regiexung
Seipel, die ja alles tut, um die Sozialpolitik abzubauen, die
Ratifizierung nicht vornehmen will, denn sie will sich ja für
die nächsten zehn Jahre nicht festlegen und sabotiert
daher dieses Gesetz.

Auch die Kodifizierung des Arbeiter—
rechtes ist äußerst dringend. Allerdings wird das eine
jahrelange mühselige Arbeit erfordern, wie das Beispiel
Deutschlands zeigt, wo man nach der Revolution damit be—
gonnen hat, ohne bisher zu einem endgültigen Resultat zu ge—
langen. Beginnen müssen mit dieser Arbeit aber auch wir.

Das Ministerium für soziale Verwaltung ist auf einmal
daraufgekommen, daß jetzt die günstigste Gelegenheit für die
Schaffung der Einheitskasse der Angestellten
und die Novellierung des Pensionsversiche—
rungsgesetzes sei. Es wurde ein Entwurf mit 128 Para—
graphen vorgelegt, der so beschaffen ist, daß einem die Haare
zu Berge stehen müssen. Im Parlament hat Dr. Resch erklärt,
das, was in diesem Entwurf niedergelegt ist, werde auch bei,
der Schaffung der Einheitskassen und der Altersversicherung
der Arbeiter richtunggebend sein. Schon die Penonsversicherung
des Jahres 1909 wurde von den Angestellten heftig bekämpft.
Mir klingt noch immer das Wort „Diebsversicherung“ in den
Ohren — es war auch nichts anderes, denn man weiß, wie
hoch die Beiträge waren und daß Renten von 240 Kr. jährlich
gezahlt wurden. Nur dadurch war es möglich, soviel Geld an—
        <pb n="22" />
        zuhäufen, daß die Pensionsversicherungsanstalt bei Ausbruch
des Krieges Kriegsanleihe um viele Hundert Millionen zeich—
nen konnte. Allerdings, jetzt bei der Auseinandersetzung mit
den Sukzessionsstaaten bekommt die österreichische Anstalt die
Kriegsanleihe — damit wird man wahrscheinlich im Winter
die Ofen heizen können — die Sukzessionsstaaten bekommen
die guten Papiere.
Was man den Angestellten durch den Gesetzentwurf, den
die Regierung eingebracht hat, zumutet, will ich an einigen
Beispielen zeigen. Ein Angestellter darf nur versichert sein,
wenn er nicht mehr als vier Millionen Kronen verdient.
Bekommt ein Angestellter einen guten Posten mit einem
höheren Gehalt, dann wird er aus der Versicherung aus—
geschieden. Jede andere Versicherung reißt sich um die guten
Risken, die Pensionsversicherung will sie davonjagen — wahr—
scheinlich, damit die Bankdirektoren nicht die Majorität in der
Pensionsversicherung bekommen. (GHeiterkeit. Bekommt ein
erkrankter Angestellter eine Abfertigung vom Unternehmer,
dann bekommt nicht er das Krankengeld, sondern der Unter—
nehmer. Die Vertretung ist nach dem Gesetz paritätisch — der
Präsident der Anstalt und der Präsident der Kasse werden
aber nicht gewählt, sondern vom Minister für sogiale Ver—
waltung ernannt. Aber nicht genug: auch der oberste
Beamte und der Oberbuchhalter werden vom Minister ernannt.
Das Ganze riecht nach Metternichscher Zeit.
Was muß in dem Gehirn eines Ministers für sogiale
Verwaltung vorgehen, der der Offentlichkeit eine solche Vor—
iage unterbreitet! Das kann nur ein Mensch sein, dem jedes
soziale Empfinden fehlt, der sich eine Verwaltung nicht anders
vorstellen kann als durch von der Regierung ernannte
Kreaturen. In dem Gesetz liegt eine wohldurchdachte
Absicht. Dr. Ellenbogen hat bei der Beratung des
Eisenbahngesetzes im Parlament davor gewarnt, man möge
sich hüten, den Zustand einreißen zu lassen, daß die jeweilige
Regierung ihre Leute in den öffentlichen Stellen unterbringt,
denn dann käme man zu dem System, das in Ungarn bestand
und das heute noch in Amerika besteht, daß zugleich mit der
Niederlage einer Partei auch ihre Beamten aus dem öffent—
lichen Dienst scheiden. Das hat zur Folge, daß jeder Beamte
trachtet, sich so xrasch als möglich zu bereichern, damit er für
die nächste Zeit sichergestellt ist. Ein solches System kann nur
dazu führen. dak dem Schwindel Tor geöffnet wird

Tür und
        <pb n="23" />
        Als wir Sogialdemokraten in der Regierung saßen,
waren wir nur von dem Gedanken beseelt, wie wir den Staat
aus seiner Misere heraushelfen und aufbauen. Keinem von
uns ist es eingefallen, einen Parteigenossen irgendwo unter—
zubringen. Wenn aber die Praktiken der gegenwärtigen Re—
gierung weiter geübt werden, mögen die Herren zur Kenntnis
nehmen, daß, wenn sich das Zeitenrad einmal dreht, auch
wir von diesem Rechte Gebrauch machen werden. (Lebhafter
Beifall.) Die von den Christlichsozialen einge—
schmuggelten Kreaturen mögen sich nicht
allzu sicher fühlen. Es wird in dem Entwurf weiters
die Einsetzung einer Kommission verlangt, die unter anderem
aus drei Vertretern des Nationalrates — von je einem von
einer Partei — bestehen und darüber entscheiden soll, welche
Beamten in der Versicherung zu verbleiben haben und welche
abzubauen sind. Wenn sich die Kommission innerhalb dreier
Monate nicht einigt, entscheidet das Ministerium für soziale
Verwaltung selbständig. Dadurch würde in die sogiale Ver—
waltung das System der Politik hineingetragen werden, da
jede Partei trachten würde, ihre Leute in der Versicherung zu
behalten. Weiters sollen die Beamten nur provisorisch für die
nächsten zwei Jahre angestellt werden, wenn sie auch schon
zwangzig Jahre dienen, und erst nach zwei Jahren wird aus—
gesucht, welche Leute definitiv angestellt werden sollen. Das
sind nur einige Auslesen aus dem Gesetz. Nach diesem Gesetz
zu schließen muß man die ärgsten Befürchtungen haben, daß
die Regierung imstande sein könnte, das seit Jahrzehnten müh—
selig ausgebaute System vollständig zugrunde zu richten und ein
anderes unbrauchbares, den christlichsozialen Parteiverhältnissen
entsprechendes System an seine Stelle zu setzen. Es wird die
Aufgabe der Partei sein, mit Argusaugen darüber zu wachen,
daß uns von dem Errungenen nichts genommen wird. Eine
Klasse, die nicht imstande ist, sich das zu erhalten, was sie
errungen hat, ist nicht wert, es errungen zu haben. (Lebhafter
Beifall.)
        <pb n="24" />
        Übersicht über die sozialpolitische Gesetzgebung
in Osterreich von 1919 bis 1923.
Aus dem Bericht der Gewerkschaftskommission an den zweiten
Gewerkschaftskongreß.)
Der letzte Gewerkschaftskongreß hat den Gewerkschaften und
der sozialdemokratischen Fraktion der Nationalversammlung eine
Reihe von sozialpolitischen Forderungen zur Durchführung über—
tragen. Wenn diese auch nicht restlos erfüllt wurden, so ist es
dennoch gelungen, viele bedeutungsvolle Fortschritte zu machen.
Eine Tatsache, deren Wert leider noch nicht von allen Arbeitern
und Angestellten erkannt, dagegen von den Unternehmern bei jeder
Belegenheit als das schwerste Hemmnis in der Entwicklung
unserer Wirtschaft bezeichnet wird.

Am bedauerlichsten ist jedoch, daß eine der ältesten und
wichtigsten Forderungen, die Alters- und Invaliditätsversicherung,
nicht verwirklicht werden konnte, vornehmlich deshalb, weil diese
don der Versicherung der Selbständigen abhängig gemacht wurde.
Nicht zuletzt trugen die zerrütteten Staatsfinanzen ein übriges zu
der von der Regierung beobachteten Verschleppungstaktik bei. Bei
den herrschenden Auffassungen über Steuerpolitik, Vermögens—
abgabe und bei der sonderbaren Art von Sanierungsbestrebungen
im allgemeinen dürfte es wohl niemand wundern, wenn für
solche Zwecke angeblich keine Bedeckung gefunden werden konnte,
obwohl diese Versicherung auch von den Arbeitern eine gar nicht
geringe Beitragsleistung erfordern würde.

Neben den vielen Verbesserungen, welche die Sozialgesetz—
gebung in der Berichtsperiode erfahren hat und die wir in großen
Zügen darstellen wollen, dürfen wir auch die Handhabung
des Koalitionsrechtes nicht unbesprochen lassen. Wenn
diese im allgemeinen in viel legalerer Weise erfolgte als in
früheren Jahren, so haben sich in der letzten Zeit wieder Er—
scheinungen gezeigt, die an einstige Perioden der willkürlichen und
einseitigen Auslegung unseres an sich sehr guten Koalitionsgesetzes
iur allzu lebhaft erinnerten. Wurde doch in einzelnen Fällen der
Versuch unternommen Betriebsräte 2um Schadenersaß an
        <pb n="25" />
        entlassene Arbeiter zu verhalten, anderseits hatten ste sich — obwohl
gesetzlich geschützt — wegen Erpressung zu verantworten. Waren
diese Angriffe bisher auch nicht von Erfolg begleitet, so sind sie
immerhin recht bedenklich. Weit unangenehmer machten sich die
Einflüsse der Unternehmer auf die Organisationszugehörigkeit der
im Betriebe Beschäftigten bemerkbar, insbesondere bei den Ange—
stellten. Längst vergilbte Dokumente, wie offizielle Austritts—
erklärungen aus der freien Gewerkschaft und Beitrittserklärungen
zu den gelben oder anderen Organisationen, feierten fröhliche
Urständ. Eine große Unternehmung verstieg sich gar so weit, den
Angehörigen gegnerischer Organisationen höhere Gehalte zu—
zugestehen als den sich zum Kollektivvertrag der freien Organi—
sation bekennenden Personen. Die „schwer belastete Industrie“
nahm also freiwillig größere Geldopfer auf sich, als die unerfüll—
baren Forderungen der Kollektivverträge beinhalteten. Ein Beweis,
daß den Herren im Kampf gegen unsere Gewerkschaften kein Opfer
zu groß ist und daß für ihr Prinzip alle Lasten erträglich sind.
Sie spotten ihrer selbst und wissen nicht wie!

Die Reform des Vereins- und Versammlungsgesetzes ist über
einen Gesetzentwurf nicht hinausgekommen, obwohl sie längst reif
wäre. Schließlich muß noch die Ausdehnung einer Reihe. sozial—
politischer Gesetze auf das Burgenland erwähnt werden. Dabei sei
vorweg gesagt, daß diese Verordnungstätigkeit noch nicht als ab—
geschlossen betrachtet werden kann. Den Burgenländlern fehlen
noch manche Gesetze, deren sie zur Gleichstellung mit den Arbeiter—
und Angestelltenrechten anderer Länder des Bundesstaates be—
dürfen.

a) Betriebsräte.
Die Erfahrungen, die wir seit dem letzten Gewerkschafts—
kongreß mit dem Betriebsrätegesetz gemacht haben, bestätigen leider
nur die berechtigte Warnung Huebers vor einer Anderung des
Gesetzes, die dank der Zusammensetzung des Nationalrates sicher—
lich nicht zugunsten der Arbeitnehmer ausgefallen wäre. Es erschien
daher viel zweckmäßiger, den Kampf um die Rechte der Betriebs—
räte auf dem Wege der Organisation und in den Einigungsämtern
aufzunehmen. Schließlich ist es des öfteren gelungen, in grund—
legenden Fragen bei dem Obereinigungsamt Gutachten zu erzgielen,
die den Intentionen des Gesetzes Rechnung tragen.

Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrätegesetzes ließ
bereits ahnen, daß sich in der Praxis manche Mängel und Lücken
ergeben werden. Dazu kam — wie bei allen Gesetzen — die ver—
schiedene Art der Auslegung, die sich in vielen entgegengesetzten
Entscheidungen der Einigungsämter widerspiegelte. Aus dieser
Erscheinung muß wohl der Schluß gezogen werden, daß nicht bloß
        <pb n="26" />
        einzelne Vorsitzende der Einigungsämter, sondern vielfach auch
Senatsmitglieder sich von dem Standpunkt des früheren „Herren—
rechtes“ im Betriebe nicht freizumachen vermochten.

Dies zeigte sich vor allem in den Entscheidungen über das
Wahlrecht sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten; nicht
nur was die Wahlberechtigung einzelner Berufsgruppen (zum
Beispiel der Ordensschwestern) zum Zweck des Zustandekommens
„willfähriger“ Betriebsräte anlangte, sondern auch die Zusammen—
setzung des Betriebsrates (Rücksichtnahme auf die Vertretung der
Angestellten). Letzteres war für die Angestellten auch nach anderer
Richtung von Bedeutung, aus welchem Grunde im Jahre 10920
durch den Erlaß des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom
13. Juli die Erhöhung der Mitgliederzahl des Betriebsrates in
bestimmten Fällen verfügt wurde. Im allgemeinen hat man sich
bezüglich der Gültigkeit der Wahlen vielfach an die Nichteinhaltung
von Formalitäten geklammert. Damit wurde zwar das Entstehen
von Betriebsräten nicht verhindert, immerhin aber ihre Wirksam—
keit verzögert. Damit wurde auch gewiß kein Unternehmer von der
Wirksamkeit der Betriebsräte befreit, vielmehr eine Beunruhigung
der Beschäftigten hervorgerufen. Allerdings lagen derartige Vor—
gangsweisen im Sinne des Rundschreibens des Hauptverbandes
der Industrie vom 17. November 1921, in welchem die Weisung
erteilt wurde: „Das Betriebsrätegesetz ist strikte und ein—
schränkend auszulegen.“

Eine charakteristische Gesetzesauslegung machte sich nach der
Richtung bemerkbar, ob eine Streitigkeit in die „schiedsgerichtliche“
oder in die „rechtsprechende“ Tätigkeit einzureihen sei. Hier
sowie in manch anderen Fällen dürften nun die inzwischen er—
flossenen „Gutachten“ des Obereinigungsames wesentlich zu einer
einheitlichen Auffassung des Gesetzes beitragen. Bei der Reihung
solcher Streitigkeiten kam namentlich die Frage in Betracht, ob die
Streitigkeiteen aus der erstmaligen Errichtung eines Be—
triebsrates, beziehungsweise die Anfechtung der Kündigung oder
Entlassung der hiefür in Aussicht genommenen Personen in den
Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit gehören. Das Gutachten
des Obereinigungsamtes hat sich für letzteres entschieden. Es
erscheint damit diesem Personenkreis für die Zukunft ein gewisser
Schutz gesichert zu sein. Divergierende Ansichten ergaben sich in
den Fragen der Stellung von Direktoren hinsichtlich ihrer Ver—
pflichtung zur Leistung der Betriebsumlagen sowie des Einblickes
der Betriebsräte in deren Gehaltslisten. Solch einander wider—
sprechende Entscheidungen traten übrigens auch bei den Fragen
der Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen sowohl von
Betriebsräten als auch von anderen Personen zutage. Es darf
vohl gesagt werden. daß sich die Einiagunasämter wie auch das
        <pb n="27" />
        Obereinigungsamt in den Gedanken des Betriebsrätegesetzes gut
hineingefunden und dadurch die Überzeugung wachgerufen haben,
daß dieses Gesetz nicht nur soßialrechtlichen, sondern auch wirt—
schaftlichen Interessen dient. Aber auch nach einer anderen
Richtung, und zwar hinsichtlich der Einhaltung arbeiterschutz-
gesetzlicher Bestimmungen, dürften die Betriebsräte den durch das
Gesetz gestellten Aufgaben gerecht geworden sein, zumindestens
haben wir keine Ursache, an der Richtigkeit der von den Gewerbe—
inspektoren veröffentlichten Außerungen zu zweifeln.
Mag auch zugegeben werden, daß die Betriebsräte in den
ersten Jahren ihrer Tätigkeit ihr Augenmerk in hervorragendem
Maß dem lohnpolitischen Gebiet zugewendet haben, so darf gerade
hier der Grund dafür „unsere Geldentwertung“ nicht übersehen
werden. Daraus erklärt sich auch mancher Vorwurf, den die
Unternehmer der Haltung der Betriebsräte im allgemeinen und
ihrer „Freistellung“ im besonderen gemacht haben. Ein Zwang
zu dieser besonderen Betätigung der Betriebsräte ist nicht zuletzt
in der ablehnenden Haltung mancher Unternehmer gegen die
Institution der Betriebsräte zu erblicken. Dieser Umstand trat
insbesondere bei jenen Gesellschaften in den Vordergrund, bei
welchen den Betriebsräten die Entsendung von Mitgliedern in
den Verwaltungs- (Direktions-) Rat und in den Aufsichtsrat zusteht.
Auf diesem Gebiet hat sich die Tätigkeit der Betriebsräte erst zu
einem geringen Teil bemerkbar gemacht, weil ihnen gerade hier
der größte Widerstand entgegengebracht wurde. Bemerkenswert
ist in diesem Fall die UÜberfremdung inländischer Industrie durch
ausländisches Kapital. Infolge des Umstandes, daß die Ver—
waltungsratssitzungen im Ausland stattfinden, verweigerten die
Gesellschaften die Teilnahme der hiezu bestimmten Vertreter des
Betriebsrates. Die Einigungsämter haben sich leider den vorge—
brachten Argumentationen der Gesellschaften angeschlossen. Dies
zu Unrecht, denn ausländische Gesellschaften haben das Recht der
Zulassung eigentlich verwirkt, wenn sie sich den bestehenden Ge—
setzen nicht unterwerfen. Die Einigungsämter haben sich auch
sonst recht engherzig an den Wortlaut des Gesetzes gehalten und
den Betriebsräten die Möglichkeit eines tieferen Einblickes in die
Geschäftsgebarung benommen. So wurde unter anderem ausge—
sprochen: „Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat
Auskünfte über die Grundlagen der Bilanz (Einsicht in die
Betriebskonti) zu gewähren.“ Ferner: „Der Betriebsrat ist nicht
berechtigt, Auskünfte über Kredite, flüssige Geldmittel, Geschäfts⸗
aufträge und Geschäftsaussichten des Unternehmers zu verlangen.“
Gerade die Unkenntnis solch interner Vorgänge benimmt einer—
seits den Betriebsräten die Möglichkeit, dem Abbau von Lohn und
Arbeitskräften entgegenzuwirken und den Gegenbeweis für solche
bon der Unternehmerorganisation bestellte Arbeit zu erbringen;
        <pb n="28" />
        anderseits scheinen die Unternehmer vielfach guten Grund zur
Geheimhaltung dieser Wissenschaft zu haben. Vermutlich befürchten
sie, daß geschäftstüchtige Betriebsräte dadurch in die Lage kämen,
den Nachweis eines zwar immer bestrittenen, aber doch vor—
handenen übermäßigen Gewinnes zu liefern, wodurch manche
Klagen über zu hohe Löhne ihre Widerlegung fänden. Abgesehen
davon, hat diese Sache noch eine zweite wirtschaftliche Seite, die
für das Unternehmen selbst von großer Bedeutung ist. Ist doch
nicht nur hinlänglich bekannt, sondern wird selbst von Unter—
nehmern zugegeben, daß ihre Betriebe technisch vielfach rückständig
sind. Wenn nun zum Beispiel der Betriebsrat die Förderung der
Produktion durch Einführung verbesserter Maschinen und Arbeits-
methoden anstrebt, der Unternehmer aber den Besitz der hiezu
nötigen Barmittel oder Kredite leugnet, ohne daß sich der Be—
triebsrat von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen ver—
mag, dann darf diese absichtliche Sabotage der Produktions—
förderung nicht dem Betriebsrat zur Last gelegt werden, wenn er
sich gegen die Benachteiligung der im Betrieb Beschäftigten zur
Wehr setzt. Es soll durchaus nicht bezweifelt werden, daß die An—
gaben des Unternehmers in vielen Fällen richtig sind. Wir meinen
nur, daß sie gerade dann eine bessere Informaätion des Betriebs—
rates nicht zu scheuen hätten. Dem Ausbau der Betriebskontrolle
wird in der Zukunft ein besonderes Augenmerk zu schenken sein.
Welchen Nutzen dies für das Unternehmen zeitigen kann, beweisen
die Erfolge der Betriebskontrolle im Heizhaus Wien⸗-Ostbahnhof,
durch deren Tätigkeit allein Ersparnisse in der Höhe von
1325 Millionen Kronen erzielt wurden. Ebenso wurden im Wiener
Nordbahnhof Ersparnisse im Betrage von 8915 Millionen Kronen
gemacht. Auch in diesen Instituten hat es große Mühe gekostet,
daß die Betriebskontrolle als selbständige Institution anerkannt
wurde.
Die umfassendste Bestätigung der Betriebsräte lag un—
zweifelhaft in der Durchführung der Kollektivverträge. Die Ursache
hiefür ist in der starken Vertragstätigkeit der Gewerkschaften zu
suchen sowie in der Kurzfristigkeit der Verträge. Die Mitwirkung
der Betriebsräte an der Gestaltung der Verträge hat sich als
sehr zweckdienlich erwiesen. Was die im Gesetz vorgesehenen Ver—
tragsergänzungen anlangt, wurden die Beiriebsräte da—
durch nicht sonderlich belastet, hingegen hatten sie bei Festsetzung
der Akkordpreise ihren Mann zu stellen und zum Teil auch den
Widerstand der Arbeiter gegen die Einführung der Akkordarbeit
zu besiegen. In vereinzelten Fällen waren Betriebsräte auch mit
der Anbahnung von Kollektivverträgen beschäftigt. Es sei nur auf
eine bemerkenswerte Entscheidung eines Einigungsamtes ver—
wiesen, durch welche ein Unternehmer über Antrag des Betriebs—
rates aum Abschluk eines Kollektibpberzrages verholten

wurho⸗
        <pb n="29" />
        Einer anderen wichtigen Aufgabe der Betriebsräte sei noch
gedacht, der „Mitwirkung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Disziplin im Betrieb“. Diese Aufgabe war um so schwieriger, als
ihrer praktischen Durchführung veraltete Arbeitsordnungen im
Wege standen, deren endgültige Beseitigung vorerst nur zu einem
Teil gelang und erst mit der Ausarbeitung einer „Musterarbeits—
ordnung“ auf-einen gangbaren Weg geleitet wurde. Die Erfüllung
dieser Pflicht gestaltete sich insbesondere in jenen Betrieben
schwierig, in denen es entweder an einer einheitlichen Organi—
sation mangelte oder in welchen sich politische Gegensätze hinderlich
in den Weg stellten. Dazu kam anfänglich in manchen Fällen auch
das Unverständnis der im Betrieb Beschäftigten, welche die An—
ordnungen der Betriebsräte als Bütteldienste gegenüber dem
Unternehmer bezeichneten, obzwar der Gesetzgeber alles andere als
eine solche Auffassung hervorrufen wollte.

Schwere Konflikte lösten einzelne Elemente aus, die es
sich nicht genug daran sein ließen, den Anschluß an die Organi—
sation zu verweigern und ihre politische Gegnerschaft offenkundig
darzutun, sondern sich in schweren Beschimpfungen gegen die
Majorität ergingen. Es sei nur an den markanten Fall in der
Brotfabrik Mendl (Wien) erinnert, der durch einen bemerkens⸗
werten, den Fall in sogialwirtschaftlicher Hinsicht charakteri—
sierenden Schiedsspruch des Einigungsamtes in befriedigender
Art zur Austiragung g'elangte. Diesem Schiedsspruch gebührt be—
sondere Beachtung, weil eine Lücke des Gesetzes in geschickter
Weise überbrückt wurde.

Eine tiefgreifende, für die gesamte Volkswirtschaft bedeu⸗
tungsvolle Arbeit haben die Betriebsräte durch die Anteilnahme
an der Heranbildung der Lehrlinge beziehungsweise der ge—
gebenen Anregungen zur Schaffung eigener Lehrwerkstätten inner⸗
halb der Großbetriebe geleistet. Nicht bloß dadurch, daß sie sich
Im die Art der Ausbildung, Besuch der Fortbildungsschulen und
dergleichen kümmerten, sondern gleichzeitig für die Wahrung der
Rechte der Lehrlinge, wie rechtzeitige Aufdingung, Freisprechung,
Lohn- und Urlaubsansprüche, eintraten. Allerdings muß auch die
Tendenz festgestellt werden, die darauf abzielte, die Zahl der Lehr—
linge, insbesondere in Zeiten der Krise, zu beschränken.

Eine ähnliche Tendenz kam in der Bemühung der Betriebs⸗
räte zum Ausdruck, auf die Einstellung und Entlassung von
Dienstnehmern Einfluß zu gewinnen. Eine derartige Betätigung
ist mit Ausnahme besonderer Gründe im Gesetz paragraphenmäßig
nicht vorgezeichnet. Die Erfüllung aller Pflichten bedingt aber
geradezu ein folches Recht, das gewiß nicht als ein Diktat auf—
gefaßt werden darf. Zielbewußte Betriebsräte haben sich bei diesen
Bestrebungen immer nur von den Beweggründen des Gesetzes
leiten lassen. Es wäre kein unbilliges Verlangen, wenn einzelne
        <pb n="30" />
        Unternehmer den Mut aufbringen und offen zugestehen würden,
daß ihre Interessen durch die oben erwähnte Einflußnahme der
Betriebsräte keine Schädigung erlitten haben. Die Weisungen des
Unternehmerverbandes in dem früher besagten Rundschreiben
standen mit dieser an sich ganz vernünftigen Rechtsanschauung im
Widerspruch, denn: „Ebenso sind abzulehnen Forderungen auf
Einflußnahme der Betriebsräte oder der Gewerkschaft bei Ein—
stellung oder Entlassung von Arbeitern oder Angestellten.“

In der Praxis wirkten diese Dinge ganz anders. So zum
Beispiel wenn es sich darum handelte, Beschäftigte in Schutz zu
nehmen, ihre Entlassung anzufechten, wenn sie aus politischen
Gründen erfolgte. In manchen Fällen ist das Eingreifen des Be—
triebsrates vielleicht zu Unrecht deshalb unterblieben, weil es sich
um politische Gegner handelte. Entscheidend hätte nur, wie bereits
früher in einem Falle aufgezeigt wurde, sein dürfen, ob das Ver—
halten des Betreffenden die Ordnung und Disziplin im Betrieb
gefährdete. Uns ist nur ein einziger Fall bekannt, in dem der Ent—
lassung eines Arbeiters aus politischen Gründen vom Einigungsamt
nicht stattgegeben wurde, trotzdem die Entlassung von der Mehrzahl
der Arbeiter verlangt wurde. Aufklärung aller beteiligten Faktoren
müßte gewiß zu einer durch das Gesetz bedingten Erweiterung der
Rechte des Betriebsrates führen, aber nicht zu einer Einschränkung
desselben.
Uberall waren natürlich die Voraussetzungen für die Be—
tätigung der Betriebsräte nicht in gleichem Maße vorhanden. Ein
Grund, der in manchen Fällen den Betriebsräten die Erfüllung
ihrer vielseitigen Aufgaben erschwerte, ist in der mangelhaften
Bildung der Betriebsräte selbst wie auch der Arbeitnehmer zu
suchen. Die Gewerkschaften und die Arbeiterkammern haben viel
zur Behebung dieses Mangels beigetragen.

Die Betriebsräte standen — wie dies auch dem Gesetz ent—
spricht — mit ihren Gewerkschaften in steter Verbindung, die sich
durch Einberufung zahlreicher Betriebsrätekonferenzen nech inniger
gestaltete. Nicht zuletzt wurde dadurch einem planmäßigen Arbeiten
der Weg geebnet.

T7rotz der durch mancherlei Vorkehrungen bewirkten Hebung
des geistigen Niveaus der Betriebsräte, die sicherlich auch dem wirt—
schaftlichen Interesse der Unternehmer zum Vorteil gereichte, hat
sich an dem Widerstand der letzteren wenig geändert. Derselbe hat
vielmehr durch die Wirtschaftskrise eine beträchtliche Stärkung er—
fahren, die in dem Bestreben Ausdruck fand, bei Personalabbau
vor allem die Betriebsräte in die erste Reihe zu stellen, beziehungs—
weise dieselben unter irgendeinem Vorwand an andere Betriebs—
stätten zu versetzen. Nach kurzem Schwanken der Einigungsämter
in diesen beiden im Gesek offengebliebenen Fragen hat hierüber —
        <pb n="31" />
        wenn auch bezüglich der Versetzbarkeit nicht ganz einwandfrei —
das Obereinigungsamt sein Gutachten abgegeben, welches deutlich
den Willen zum Schutze der Betriebsräte erkennen läßt. Abgesehen
von diesen erst in der jüngsten Zeit wahrnehmbaren Bemühungen,
sich der Betriebsräte zu entledigen, sei noch auf die mannigfachen
Entlassungsgründe verwiesen, die geltend gemacht wurden. In
erster Linie mußte die „Vernachlässigung der Arbeitspflicht“ her—
halten. Es ist bezeichnend, daß in der Rechtsprechung „die dringen—
den Arbeiten für den Betriebsrat“ nicht als eine Vernachlässigung
gewertet und daher nicht als Entlassungsgrund anerkannt wurden.
In einem anderen Falle wurde Fernbleiben von der Arbeit in
Ausübung des Mandats gleichfalls nicht als Entlassungsgrund be—
zeichnet, vielmehr besonders darauf verwiesen, daß der Betriebsrat
für die versäumte Zeit keinen Lohn begehrte. Es gab auch den
Vermerk, daß es die Stellung des Betriebsrates erfordert, „einen
strengeren Maßstab an sein Verhalten anzulegen, denn er soll für
diejenigen, von deren Vertrauen er getragen wird, vorbildlich sein“.
Nicht zuletzt sollte auch diesem Kapitel bei der Bildungs—
tätigkeit ein größeres Augenmerk zugewendet werden, sofern es
nicht schon in dem Rahmen der bisher durchgeführten Schulen
Berücksichtigung fand. Auf die vielen in der Praxis vorkommenden
Entlassungsgründe näher einzugehen erscheint müßig. Ein be—
sonderer Umstand muß jedoch Erwähnung finden, der mit der
Textierung des Betriebsrätegesetzes (5 14) zusammenhängt. Es
betrifft dies die Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes
zur Entlassung oder Kündigung von Betriebsräten. Die in der
amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen lassen er—
kennen, daß in einer allerdings ziffermäßig nicht nachweis—
baren Anzahl solcher Streitfälle wegen einer in den einschlägigen
Gesetzen aufgezählten „Handlungen“ nicht kurzerhand zur Ent—
lassung des Betriebsrates kam, sondern die Zustimmung des
Einigungsamtes eingeholt wurde.

In vereinzelten Fällen haben sich mehrere Einigungsämter
für die Entscheidung der Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt,
mit der Begründung unzuständig erklärt, daß eine Entlassung aus
gesetzlichen Gründen (schuldbare Handlungen) der Zustimmung des
Einigungsamtes nicht bedarf. Über Befragen hat das Ober—
einigungsamt in seinem Gutachten vom 26. Jänner 1928 (Arbeits-
rechtliche Entscheidungen, Nr. 3112) erklärt:

„Das Einigungsamt ist im rechtsprechenden Verfahren weder
dazu berufen, einer auf gesetzliche Entlassungsgründe gestützten
Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zuzustimmen, noch sonst
darüber zu entscheiden, ob eine solche Entlassung gerechtfertigt ist
oder nicht.“
        <pb n="32" />
        Damit ist das Obereinigungsamt seiner früher lobend er—
wähnten Praxis nicht bloß untreu geworden, sondern hat vielmehr
den Schutz der Betriebsräte in eine ungeheure Gefahr gebracht.
Dieses Gutachten veranlaßte die Gewerkschaften zu einer Eingabe
zwecks Revision desselben, nachdem es auch bei den Einigungs—
ämtern Bedenken hervorgerufen hatte. Ein verstärkter Senat ge—
langte am 16. Mai zu dem richtigen Schlusse:

„Jede Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes stellt sich
objektiv als eine Verletzung der gewährleisteten Immunität dar.
Das betroffene Mitglied kann daher ohne Rücksicht darauf, auf
welchen Grund die Entlassungserklärung des Unternehmers gestützt
wird, die Entlassung anfechten.“ Bezüglich der im Gesetz offen
gebliebenen Frage, binnen welcher Frist die Anfechtung stattzu—
finden hat, wurde erklärt: „Es muß an die achttägige Frist des
83, Zahl 9, B.«R.«G., angeknüpft werden, die auf ähnlichen Er—
wägungen, die zur raschesten Klarstellung der Rechtslage drängen,
beruht.“ Näheres siehe „Arbeit und Wirtschaft“, Nr. 12.

Wie ersichtlich, hätte das erste Gutachten den Unternehmern
eine willkommene Handhabe zur Beseitigung unliebsamer Betriebs—
räte geboten. Durch das neue Gutachten hingegen hat der Schuß
der Betriebsräte eine dem Sinne des Gesetzes entsprechende Stär—
kung erfahren.

b) Arbeiterschutz.
1. Achtstundentag. Knapp nach Beendigung des letzten
Gewerkschaftskongresses galt es, den Kampf um die allgemeine
Durchführung des Achtstundentages aufzunehmen. In
welchen Formen sich dieser Kampf abspielen werde, ließ die bereits
früher von dem Ausschuß für soziale Verwaltung veranstaltete
Enquete ahnen. Die Vertreter der Kaufmannschaft des Groß- und
Kleinhandels, die Experten des Baufaches und der Fuhrwerker be—
gnügten sich mit Einwänden, wiesen auf besondere Schwierigkeiten
der Einführung hin, ließen aber immerhin durchleuchten, daß unter
gewissen Voraussetzungen ein solches Gesetz zur Anwendung ge—
langen könnte. Die Vertreter der Genossenschaften hingegen sprachen
sich grundsätzlich gegen die Einführung des Gesetzes aus.

Genosse Smitka nahm diese Außerungen zum Anlaß der
Bemerkung, diese könnten wohl nur so aufgefaßt werden, daß sich
die Vertreter auch an einer Beratung über Bestimmungen zur
Erleichterung des Gesetzes nicht beteiligen wollen. Der Ausschuß
für soziale Verwaltung hielt am 11. Dezember 1919 eine Sitzung
ab, in welcher Genosse Wiedenhofer über das Ergebnis der
Expertise berichtete und beantraate. die überreichten Eingaben dem
        <pb n="33" />
        Staatsamt für soziale Verwaltung zur Berücksichtigung bei Aus—
arbeitung der Vollzugsanweisungen zuzuweisen. Derselbe Partik,
der in den letzten Monaten gegen die Sozialgesetzgebung im all—
gemeinen Sturm lief, verlangte, daß eine Reihe von Gewerben im
Gesetz selbst von der Geltung ausgenommen werden. Der Gesetz—
entwurf wurde mit einigen unwesentlichen Anderungen zum Be—
schluß erhoben und am 17. Dezember im Nationalrat behandelt.
Nun brach namens der Großdeutschen der Nationalrat Wutte
eine Lanze für die Volkswirtschaft. Die Großdeutsche Vereinigung
„sei wohl der Ansicht, daß den Arbeitern und Angestellten ihr Recht
werden müsse und daß alle Bedingungen der Arbeit, die von
Schaden für den Körper und Geist der Arbeiter sind, langsam be—
seitig werden müssen. Aber in einer Zeit, wo der Staatskanzler
die Ententestaaten um Hilfe aufsucht, wo Arbeiter fremder Staaten
Uberstunden leisten, um eine Wohltätigkeitsaktion für uns durch—
zuführen, gingen wir daran, den Arbeitstag zu verkürzen und
weniger zu arbeiten“. Sodann stellte er eine Reihe von Abände—
rungs- (lies: Verschlechterungs-) Anträgen. Alle diese Anträge
wurden jedoch abgelehnt, dagegen einige Abänderungsanträge der
Nationalräte Allina, Heinl und Spalowsky angenommen.

Durch das Gesetz vom 17. Dezember 1919 wurde der Acht—-
stundentag nicht nur auf alle gewerblichen Betriebe, sondern auch
auf jene Betriebe erstreckt, die vom Staate, vom Lande, einer Ge—
meinde oder einer sonstigen Körperschaft betrieben werden. Ferner
auf Unternehmungen, die, nur weil sie nicht gewerbsmäßig be—
trieben werden, den gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung
nicht unterliegen, und auf solche Betriebe aller nichtgewerblichen
in 8 2 des Handlungsgehilfengesetzes angeführten Unternehmungen
und Anstalten, auf die staatlichen Monopolbetriebe und auf die
Unternehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung,
periodischer Druckschriften und deren Verschleiß. Einen besonderen
Fortschritt brachte dieses am 16. Juli 1920 in Kraft getretene Gesetz
durch die Einführung der 44-Stunden-Woche für die weiblichen und
jugendlichen Arbeiter. Diese Begünstigung hat nur wenig praktische
Bedeutung erlangt.

Eine Ausnahme, wenn auch nur hinsichtlich der Verteilung
der gesetzlichen Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Wochen, wurde
durch die erste Ausnahmsverordnung dem Fuhrwerksgewerbe, dem
Perfsonal der Industriebahnen und anderen bei der Bedienung von
Transportmitteln verwendeten Personen gemacht. Besondere Be—
stimmungen wurden für die Papier-, Ziegel-, Keram-, Eisenhütten-,
Sauerstoff- und Zuckerindustrie, ferner für die Industriegas-,
Spiritus⸗ Preßhefe- und Malzfabrikation festgelegt. Des weiteren
für Bierbrauereien, Getreidemühlen, Torfwerke, für das Bau⸗,
Fleischhauer-⸗, Gast-, Handels-, Speditions— und Friseurgewerbe
spwie für Gewerbe auf dem flachen Lande und schließlich für Unter—
        <pb n="34" />
        nehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung. Dieser Ver—
ordnung folgte am 2. August 1920 ein Erlaß über Ausnahmen für
Zier- und Handelsgärtner für die Dauer bis zum 16. Oktober 1920
und am 9. November die zweite Ausnahmeverordnung. Diese schuf
noch eine Begünstigung hinsichtlich des Schichtwechsels für die
Papierindustrie, die Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen der
zuckerindustrie auf die Konsumzuckerindustrie und besondere Be—
timmungen für Kalkwerke, Steinbrüche und Zementfabriken.
gewerbliche Gärtnereien sowie Kredit- und Bankgeschäfte.

Diese Verordnungen wurden auf Grund des Gesetzes von
dem hiezu eingesetzten paritätischen Beirat vorberaten. Anstürme
um Sonderbestimmungen seitens verschiedener Berufe, ja sogar
Einzelfirmen, die um Gründe dafür niemals verlegen waren,
konnten bisher mit Erfolg abgewehrt werden. Die Gewerbe—
inspektoren haben für die strenge Durchführung des Gesetzes eine
lebhafte Tätigkeit entwickelt. Sie haben insbesondere den Be—
stimmungen über die Arbeitszeit in den Kollektivverträgen ihr
Augenmerk zugewendet, die leider oftmals mit dem Gesetz, spegiell
was die Begünstigungen der Frauen und Jugendlichen anlangt,
in Widerspruch standen. Die Angriffe der Unternehmer auf das
Achtstundentaggesetz haben sich speziell in der jüngsten Zeit sehr
verschärft. Es muß als eine JIronie des Schicksals bezeichnet werden,
daß diese Bestrebungen der Unternehmer gerade in eine Zeit fielen,
die nicht einmal eine volle 48stündige Beschäftigung der Arbeiter
zuließ. Dieser Kampf blieb aber nicht auf unser Land beschränkt,
er machte sich so ziemlich in allen Kulturstaaten bemerkbar. Zum
Teil zeitigte er auch Erfolge. Inwieweit diese noch auf Osterreich
rückwirken werden, wird sich erst bei Wiederaufnahme unserer
Produktion erweisen. Zurzeit der Abfassung des Berichtes herrscht in
fast allen Berufen die Kurzarbeit. Nur die Buchdrucker und Lebens—
nittelarbeiter lehnten sie ab. In der Mehrzahl der Berufe zogen
Gewerkschaftsleitungen wie Arbeiter die Kürzung der Arbeitszeit
der Vermehrung des Arbeitslosenstandes vor. Für beide Ansichten
gibt es ein Für und Wider, das wir an dieser Stelle nicht näher
erörtern wollen. Die Kurzarbeit hat jedoch einen solchen Umfang
angenommen, ihr Einfluß auf die Lebenshaltung der Arbeiter
erweist sich von einer so ungeheuren Tragweite, daß es dringend
nötig erscheint, alle geeigneten Maßnahmen zu einer Abbilfe ins
Auge zu fassen.

Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Ein—
führung der gesetzlichen 441-0Stunden-Woche für die Frauen und
Jugendlichen, die letzten Endes zu einer Einschränkung des Gesetzes
führten. Die Vollzugsanweisung vom 28. Juli 1920 bestimmte, daß
diese Begünstigung in solchen Betrieben oder Betriebsabteilungen
keine Anwendung zu finden habe, in denen die Arbeitsleistung der
geschützten Versonen mit jiener der männlichen Arbeiter derart
        <pb n="35" />
        zusammenhängt, daß die Beobachtung des Gesetzes entweder eine
entsprechende Kürzung ihrer Arbeitszeit zur Folge hätte oder die
Verwendung der weiblichen und jugendlichen Personen in Frage
stellen würde. Ferner daß die Bestimmungen des Absatzes 1 dann
nicht gelten, wenn wenigstens zwei Drittel der Beschäftigten Jugend—⸗
liche unter 16 Jahren und Personen weiblichen Geschlechtes sind.
So zweckmäßig diese Anordnung für manche Berufe gewesen sein
mag, so wenig durfte sie aber verallgemeinert werden. Es sei daher
die bedauerliche Tatsache festgestellt, daß gerade solche Berufe, bei
denen die Voraussetzungen der genannten Vollzugsanweisung nicht
zutrafen, dennoch die 44-Stunden-Woche nicht durchzusetzen ver—
mochten. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß hiebei nicht
nicht nur die Unternehmer, sondern auch das Unverständnis der
männlichen Arbeiter und nicht zuletzt die Lohnfrage eine wichtige
Rolle spielten. Einzelne Berufsgruppen haben auf diesem Gebiet
achtenswerte Erfolge erzielt, die aber immer schwerer gefährdet
werden, wenn es anderen Berufen, spezgiell den verwandten
Branchen, nicht gelingt, auch bei ihren Unternehmern Bresche zu
schlagen. Eine weitere Verschlechterung des Gesetzes ist auch in der
Anordnung zu erblicken, daß die Beschränkung der Arbeitszeit auf
Portiers usw. keine Anwendung zu finden habe, daß jedoch die
Mehrleistung als Überzeit entsprechend zu bezahlen sei. So führt
auch diese durch wirtschaftliche Momente beeinflußte Bestimmung zu
dem Schluß, daß die Schwierigkeiten des Kampfes um die Er—
haltung der 48-Stunden-Woche in allen Ländern in den derzeitigen
Verhältnissen liegen. Die Besserung der Produktionsverhältnisse, die
naturgemäß auch zu einer Besserung der allgemeinen wirtschaft—
lichen Verhältnisse führen wird, muß dann allerorten benützt
werden, den Kampf. um die Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Nicht
die Verlängerung der Arbeitszeit, sondern nur rationelle Produktion
wird, entgegengesetzt den Anschauungen der Unternehmer, der
Industrie und dem Staate große Vorteile bringen. Gegen den
Raubbau an der menschlichen Arbeitskraft muß eine gesetzliche
Schranke errichtet werden. Als wirksames Mittel müssen nach wie
vor auch die verschiedenen Gesetze bezüglich der Sonntagsruhe für
eine Reihe von Berufen, vornehmlich für den Handel, gewertet
werden.
2. Frauen-, Jugend- und Kinderschutz. Abge—
sehen vom Achtstundentaggesetz mußte auch in anderen Gesetzen
den Frauen, Jugendlichen und Kindern ein besonderes Augenmerk
zugewendet werden. Vor allem wurde bezüglich des Verbotes der
Nachtarbeit dadurch ein wesentlicher Fortschritt gemacht, daß zu—
folge Vollzugsanweisung vom 6. März 1920 „im Gast- und
Schankgewerbe jugendliche Hilfsarbeiter bis zum vollendeten
16. Lebensjahr nur dann bis 10 Uhr nachts beschäftigt werden
dürfen, wenn ihre Nachtruhe mindestens neun aufeinanderfolgende
        <pb n="36" />
        Stunden beträgt und im Laufe des Tages eine mindestens zwei—
stündige ununterbrochene Ruhepause gewährt wird“.

Nach dem 16. Lebensjahr sind Frauen oder Jugendliche vom
Gesetz ausgenommen, „wenn entweder die Ruhezeit neun Stunden
beträgt oder die Höchstdauer der Arbeitszeit durch Kollektivverträge
begrengt ist“.

Das Gesetz über die Kinderarbeit hat sich zwar im allge—
meinen gut bewährt. Die Kinderarbeit gehört nach den Berichten
der Gewerbeinspektoren zu den Seltenheiten. Immerhin ergab sich
die Notwendigkeit, für die Uberwachung der Kinderarbeit besondere
Aufsichtsstellen zu errichten (es gibt deren heute rund 300) und
ihnen einerseits die Mitwirkung der Schule, anderseits die Ver—
oflichtung der Arbeitgeber, der Eltern, Erzieher, Haus- und
Arbeitsgenossen zur Auskunftserteilung an die Aufsichtspersonen
zu sichern. Diese Neuerung erwies sich insbesondere mit Rücksicht
auf die Heimarbeit als notwendig. Ein Versäumnis wurde von der
Regierung noch nicht gutgemacht: die von den Gewerbeinspektoren
aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bestimmungen der Ge—
werbeordnung und dem Kinderarbeitsgesetz zu bereinigen. Vom
Staatsamt für soziale Verwaltung wurde lediglich eine Auslegung
des 8 12 eröffnet, die sich einerseits auf das Verbot der Ver—
wendung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen — worüber
auch ein Erlaß an die Schulbehörden erging — und anderseits
auf die Ausstellung von Arbeitskarten für ausländische, im Inland
arbeitende Kinder bezog. (Siehe „Amtliche Nachrichten“, 1920,
Seite 783, 864, 995.)

Wesentlich anders gestaltete sich das alte Kapitel „gesetz—
widrige Verwendung von Frauen und Jugendlichen“. Auf diesem
Gebiet blieb es wie vorher den Gewerbeinspektoren, seltener den
Betriebsräten überlassen, dem Übel zu steuern, das sich, allerdings
nur im geringen Maße, immer noch zeigte. Besonders rügenswert
ist die Verwendung solcher Personen zur Bedienung von Hoch—
spannungsanlagen und gefährlichen ungeschützten Maschinen.

Zur Unterdrückung des leider noch immer vorkommenden
Frauen- und Kinderhandels wurde am 30. September 1921 in
Genf ein zwischenstaatliches Ubereinkommen geschlossen, das am
13. Juli 1922 in Osterreich zur Ratifizierung gelangte.

3. Schutz gegen Unfall und Krankheiten. In
erster Linie verdient ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-
hofes betreffend die Handhabung des 8 74 G.-O. hervorgehoben
zu werden, weil es den Gewerbebehörden das Recht gibt, un be—
schränkt nach freiem Ermessen jene technischen. Schutz—
vorrichtungen anzuordnen, die ihnen als die wirksamsten er—
scheinen. Diese Anordnung wird besonders dann Bedeutung haben,
wenn es sich um die Entscheidung dreht, welcher Art die Schutz⸗
mittel sein sollen und dak ihre Auswahl dem Belieben des Unter—
        <pb n="37" />
        nehmers entrückt werden kann. Dies erscheint um so notwendiger,
als ja immer noch — das furchtbare Ergebnis der von der Arbeiter—
kammer veranstalteten Enquete in der chemischen Industrie hat
es nur zu deutlich gegeigt — vielfach unbekannte oder unter—
schätzte Gefahren die Gesundheit der Arbeiterschaft bedrohen. Der
Beitritt Osterreichs zum Berner Weißphosphorübereinkommen, die
Verordnung zum Schutze gegen den Milzbrand sowie die jüngsten
Schutzvorschriften für Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken,
für Betriebe zur Erzeugung von Bleiverbindungen, für Buch—
und Steindruckerei- sowie Schriftgießereibetriebe, schließlich die
Vorschriften zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und
Malerarbeiten beschäftigten Personen sind daher als ein neuer—
licher Fortschritt zu buchen. Die letztgenannten Vorschriften wurden
dem Genfer Übereinkommen vom Jahre 1021 angepaßt, dessen
Ratifizierung in Aussicht genommen ist. Wenn in den letzten
Jahren die Berufserkrankungen verhältnismäßig weniger in Er—
scheinung getreten sind, so ist dies nicht zuletzt auf die Ein—
schränkung der Produktion zurückzuführen. Nichtsdestoweniger
vermag festgestellt zu werden, daß einer Reihe von Unglücksfällen
und Krankheitserscheinungen durch Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften hätte vorgebeugt werden können. Insbesondere in
solchen Betrieben, die schon zufolge ihrer Gefährlichkeit die strenge
Einhaltung der Vorsichtsmaßregeln erforderten. Nach wie vor galt
es auch hier den Widerstand der Unternehmer zu besiegen, wozu
vor allem die Mithilfe der Betriebsräte und die Unfallverhütungs—
kommission, deren Statut im Jahre 1920 verbessert wurde, manches
beigetragen hat.
4. Gewerbeinspektion. Im Zusammenhang mit dem
Arbeiterschutz muß schließlich auf einen bemerkenswerten Fort—
schritt, auf die Schaffung des neuen Gewerbeinspektions—
gesetzes hingewiesen werden. Durch die wesentliche Umge—
staltung des früheren Gesetzes, insbesondere durch die Erweiterung
der Befugnisse der Inspektoren wurden manche alte Forderungen
verwirklicht. So unter anderem die Zuziehung von Sach—
verständigen, die alleinige Vidierung der Arbeitsordnung, Be—
willigung der Verlängerung der Arbeitszeit und die Einfluß—
nahme auf die Arbeits- und Lohnbedingungen in der Heimarbeit.
Beinerkenswert ist ferner noch die Ernennung eines zweiten
Lehrlingsinspektors, die Errichtung eines Sonderinspektorates für
die Binnenschiffahrt und die Einbeziehung des Burgenlandes. Mit
Rücksicht auf die Besprechung des Gesetzes sowie der Gewerbe⸗
inspektorenberichte im „Betriebsrat“ und in der „Gewerkschaft“ kann
von weiteren Ausführungen an dieser Stelle wohl Abstand ge—
nommen werden. Wer sich für die Bedeutung dieses Teiles des
Arbeiterschutzes interessiert, wird aus den amtlichen Berichten
eine Fülle wertvollen Materials schöpfen können.
        <pb n="38" />
        —A

1. Arbeiterurlaub. Auf dem Gebiete des Arbeiter—
rechtes sind erhebliche Veränderungen vor sich gegangen. Ein lang-—
ersehnter Wunsch, das Recht auf Urlaub, wurde erfüllt. Dennoch
sei gleich im voraus gesagt, daß dieses Recht noch nicht allen
arbeitenden Menschen zugute kommt. Nebst anderen Dienstnehmern
sind auch die Landarbeiter vom Gesetz ausgenommen und konnten
sich zum Teil erst auf dem Wege der Landarbeiterordnungen, be—
ziehungsweise der Kollektivvperträge dieses Recht sichern. Bei
Schaffung dieses Gesetzes hat sicherlich niemand geahnt, daß es
einerseits den Widerstand der Unternehmer hervorrufen und ander—
seits eine Reihe von Streitfragen auslösen werde, über die heute
fast eine eigene Literatur geschrieben werden könnte. Allerdings
ergab sich schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Notwendig—
keit, mit der Unternehmerorganisation bezüglich des Zeitpunktes
der Urlaubsgewährung und Berechnung der Dienstzeit der zum
Militär eingerückten Arbeiter besondere Vereinbarungen zu treffen.
So verhältnismäßig wenig Bedeutung der Widerstand der Unter—
nehmer hinsichtlich der Durchführung des Gesetzes erlangte, viel—
mehr durch eine ganze Reihe von Erweiterungen des Urlaubs—
rechtes auf dem Wege der Kollektivverträge abgeschwächt wurde,
um so heftiger machte sich derselbe in der Auslegung des Gesetzes
zeltend. Es kann füglich als ein Fortschritt sozialer Rechtsprechung
bezeichnet werden, daß sowohl Gerichte als Einigungsämter in den
meisten Fällen den Intentionen des Gesetzes trotz seiner mangel—
haften Textierung Geltung verschafft haben. Erst in der jüngsten
Zeit hat die Urlaubsfrage bei den Kurzaäarbeitern eine nach unserer
Auffassung unrichtige Beurteilung erfahren, worüber aber noch
nicht das letzte Wort gesprochen sein dürfte. Wenn nun anderseits
in einzelnen Fällen durch persönliche Vereinbarungen, leider aber
auch durch Kollektivverträge ein Verzicht auf den Urlaub gegen
Entgelt eingetreten ist, so kann doch im allgemeinen gesagt werden,
daß dank der Aufklärung und der eigenen Erkenntnis den meisten
Arbeitnehmern der Urlaub zu einem kulturellen Bedürfnis ge—
worden ist. Ein Entzug desselben scheint kaum mehr denkbar. Um
so weniger, als ja das Urlaubsrecht der Angestellten, welches den
unmittelbaren Anstoß zur Schaffung eines ähnlichen Rechtes für
die Arbeiter gegeben hat, bald nachher wesentlich erweitert wurde.

2. Einigungsämter und Kollektivverträge.
Finen ganz bedeutenden Fortschritt hat das Arbeiterrecht durch
das Gesetz über Einigungsämter und Kollektivverträge gemacht.
Durch die Vollzugsanweisung vom 4. November 1918 war bereits
die Brücke zu diesem Gesetz geschlagen, das mit-Rücksicht auf das
Betriebsrätegesetz geradezu eine Notwendigkeit geworden war, um
für die Streitigkeiten aus diesem Gesetz eine rechtsprechende
Instanz zu schaffen. die weder in den Gewerbegerichten noch
        <pb n="39" />
        weniger aber in den ordentlichen Gerichten hätte gefunden werden
können. Insgesamt wurden zehn Einigungsämter und drei Zweig—
senate (Bregenz, Steyr und Wolfsberg) errichtet. Die Errichtung
eines solchen Amtes für das Burgenland ist im Zuge. Neben dem
erwähnten Zweck dienen die Einigungsämter auch der Schlichtung
von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Dank ihrer Zu—
sammensetzung haben sie sich als ein nicht zu unterschätzender
Faktor auf dem Gebiete der Verwirklichung des Arbeiterrechtes,
insbesondere in jenen Orten erwiesen, die eines Gewerbegerichtes
entbehren. Vielen Dienstnehmern wurde es dadurch ermöglicht, ihr
Recht auf einem raschen und billigen Wege zu erreichen, sofern
sich die Unternehmer den Schiedssprüchen unterwarfen. Erst in
jüngster Zeit machte sich nach dieser Richtung ein Widerstand der
Unternehmer bemerkbar, wenn die Entscheidung nicht zu ihren
Gunsten ausfiel. Im allgemeinen wurden aber die Entscheidungen
von beiden Streitteilen voll gewürdigt.

Eine gleichfalls hoch einzuschätzende Tätigkeit haben die
Einigungsämter auf dem Gebiete der Kollektivverträge entfaltet.
Diese Art der Vertragsschließung hat in den letzten Jahren außer—
ordentlich zugenommen und manche harten Kämpfe wurden hiebei
ausgefochten. In vielen Fällen war gerade diesen Amtern das
Zustandekommen von Kollektivverträgen zu danken. Nicht un—
erwähnt kann bleiben, daß sich auch unsere Gegner des neuen
Rechtsmittels bemächtigten, wodurch in einzelnen Fällen die Wirk—
samkeit der Verträge der „freien“ Gewerkschaften beeinträchtigt
wurde. Das Gesetz hat einer längst bestehenden Form der Vertrag—
schließung rechtliche Wirkung gegeben, wodurch in vielen Fällen
die Verbesserung gesetzlicher Bestimmungen gelungen ist (8 1154b,
Urlaub ꝛc.). Außerdem bietet es die Möglichkeit, auch jene Unter—
nehmer, die entweder den Weg zu ihrer Organisation nicht fanden
oder überhaupt solche Verträge nicht abschließen wollen, durch das
Mittel der Satzung zu zwingen, sich unabweislichen Notwendig—
keiten zu fügen. Angesichts der weittragenden Bedeutung dieses
Zwangsmittels mußte allerdings — um Fehlsprüchen vorzu—
beugen — durch die Errichtung des Obereinigungsamtes ein Ein—
spruchsrecht vorgesehen werden.

Neben dieser eine ziemlich umfangreiche Tätigkeit in An—
spruch nehmenden Aufgabe wurde diesem Amt noch eine andere
Befugnis erteilt, nämlich die Beschlußfassung über strittige Rechts—
fragen, die in einer ganz nennenswerten Anzahl von Gutachten
zum Ausdruck kam. Es darf nicht verschwiegen werden, daß diese
Gutachten nicht in allen Fällen den Wünschen und Ansichten der
Dienstnehmer entsprochen haben, doch sei anerkannt, daß dies
einer vielleicht entschuldbbaren, aber immerhin unglücklichen
Textierung der Gesetze zuzuschreiben war. Die überwiegende Zahl
der Gutachten dürfte dazu beitragen, so manche einander wider—
sprechende Entscheidungen der Einigungsämter, für die Zukunft
        <pb n="40" />
        hintanzuhalten. Trotz mancher Mängel, die auch diesem Gesetz
anhaften, darf seine Zweckmäßigkeit nicht verkannt werden, weil
es in der Demokratisierung des Rechtes einen großen Fortschritt
bedeutet.

3. Gewerbegerichte. Angesichts der Umwälzung des
Arbeiterrechtes wurde auch die Forderung nach Verbesserung des
Gewerbegerichtsgesetzes fällig. Das neue Gesetz vom Jahre 1922
hat vor allem mit dem schwerfälligen und kostspieligen Wahl—
modus gebrochen und an seine Stelle das Vorschlagsrecht der
Arbeiterkammern und den Proporz gesetzt. Den Frauen sowie den
Gewerkschaftsbeamten wurde die UÜbernahme eines Beisitzer—
mandats ermöglicht. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbe—
gerichte wurde wesentlich erweitert und eine große Zahl von Be—
rufen, insbesondere aus Angestelltenkreisen, die nicht der Gewerbe—
ordnung unterliegen, der Kompetenz dieser Gerichte unterworfen.
Mit Rücksicht auf diesen Umstand mußte auch die Zahl der Bei—
sitzer an den bestehenden Gewerbegerichten bedeutend vermehrt
werden. Außerdem wurde einem alten Wunsch nach einem freien
Vertretungsrecht der Minderjährigen Rechnung getragen und
dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen den Beisitzern als
Amtspflicht auferlegt. Von besonderer Wichtigkeit war es, der
Errichtung dieser so notwendigen Institution durch die Beseitigung
manch hindernder Faktoren die Bahn zu ebnen und durch das
Besetz selbst die Mindestzahl dieser Gerichte zu bestimmen. Bis
zum 1. Mai sollten demnach am Sitze eines jeden Einigungs—
amtes Gewerbhegerichte errichtet werden. Der Verwirklichung
tanden allerdings die dem Staat aufgedrängten Sparmaßnahmen
entgegen. Als größtes Hindernis wurden die Beisitzergebühren an—
geführt, die jedoch trotz mehrfacher Erhöhung noch lange nicht den
faktischen Verdienstentgang erreichen. Dessenungeachtet wird sich
die Regierung auf Grund des Gesetzes zur Errichtung von neuen
Gewerbegerichten bequemen müssen. Die durch die Gerichtsgebühren—
novelle verursachte empfindliche Erhöhung der Prozeßkosten hat
sich als eine schwere Behinderung für die Anwendung dieser volks—
tümlichen Gerichte erwiesen, weshalb die Kommission wie auch
die Arbeiterkammern und der Verein der Gewerberichter sich an
die zuständigen Ministerien wegen Herabsetzung der Gebühren
beziehungsweise Erlassung derselben bei Streitsachen unter
00. 000 Kr. gewendet haben.

4. Angestelltenrecht. Die Angestellten dürfen sich
rühmen, mit der Schaffung des Angestelltengesetzes vom Jahre
1921 einen bemerkenswerten Erfolg errungen zu haben. Auch in
diesem Gesetz wurde das Geltungsgebiet des vormaligen Hand—
lungsgehilfengesetzes erweitert und bezüglich der Kündigungs—
vorschriften des Urlaubes sowie des Anspruches auf Abfertigung
wesentliche Neuerungen erzielt. Den Bestrebungen auf Einführung
von gesetzlichen Mindestlöhnen war kein Erfolg beschieden. Wirk—
        <pb n="41" />
        samer gestaltete sich die Einflußnahme der Gewerkschaften auf
Verbesserung des Gesetzes durch Kollektivpverträge und« durch die
Schaffung von Dienstpragmatiken in einzelnen Berufen, die zur
Sicherheit des Dienstvertrages manches beigetragen haben. Neues
Angestelltenrecht ist durch das Journalistengesetz und durch das
Schauspielergesetz entstanden, auch die Verhältnisse der Bundes—
angestellten wurden durch die Besoldungsreform und andere
Nebengesetze wesentlich gebessert. Ein heißer Kampf wurde um
das Abbaugesetz geführt. Uber Drängen der Angestellten hat die
Regierung im März eine Vorlage zu einem Gutsangestelltengesetz
eingebracht, das wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Güter—
beamtengesetz aufweist.

5. Arbeitsordnungen. Das Dienstverhältnis der
Arbeiter wurde bis vor kurzem fast ausschließlich durch den
Willen des Arbeitgebers auf dem Wege der Arbeitsordnung, also
einseitig geregelt. Die Anderungen vieler gesetzlicher Bestimmungen
führten notwendigerweise dazu, endlich auch an die Beseitigung
der vielfach veralteten und zum Teil auch gesetzwidrigen Arbeits—
oxdnungen zu denken. Die Einflußnahme auf die Gestaltung der
Arbeitsordnung wurde durch das Betriebsrätegesetz den Unter—
nehmern stark beschnitten. Nach monatelangen Beratungen, die
zwischen Gewerkschaftskommission, Arbeiter- und Handelskammer
und dem Hauptverband der Industrie stattfanden, gelang es im
Jahre 1922 eine brauchbare Arbeitsordnung für die fabrik—
mäßigen Betriebe zu vereinbaren, die als Kollektivvertrag regi—
striert wurde. Die Bedeutung dieser „Musterarbeitsordnung“ liegt
vor allem darin, daß sie den Bestimmungen des Betriebsräte—
gesetzes angepaßt und durch sie eine Reihe wichtiger Rechtsfragen
geregelt wurden, die bisher oft den Gegenstand von Progzessen
gebildet haben. Die Fassung dieser Arbeitsordnung ist eine solche,
daß die besonderen Verhältnisse, wie Kündigungsfrist, Verwendung
der Arbeiter, Lohnperioden und Einteilung der Arbeitszeit in den
einzelnen Betrieben die notwendige Berücksichtigung finden können.
Trotzdem waren die Vertreter der Kleinindustrie nicht zu bewegen,
sich derselben anzupassen.

6. Hausgehilfengesetz. Die in der Gesetzgebung
bisher/ vollständig vernachlässigte Berufsgruppe der Hausgehilfen
ist im Jahre 1920 eines Gesetzes über den Dienstvertrag teilhaft
geworden, das diese immer als Menschen zweiter Güte betrachteten
Dienstnehmer mit einem Schlag in den Besitz so mancher Rechte
versetzte, derentwillen die industrielle Arbeiterschaft viele harte
Kämpfe zu führen hatte. Bemerkenswert sind die Berücksichtigung
jener Personen, die „höhere“ Dienste leisten, die denselben zu—
stehenden Begünstigungen und die Unabdingbarkeit der wichtigsten
Schutzbestimmungen. Ungeachtet der Beschränkung, daß dieses
Gesetz nur für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern gilt, ist
es dennoch als ein großer sozialer Fortschritt zu beßzeichnen, um so
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        mehr, als für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr
die Polizei, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dem
Wunsch der Hausgehilfen nach Errichtung von Einigungsämtern
wurde leider nicht entsprochen. Nicht unerwähnt soll schließlich die
Einreihung der Hausgehilfen in die Krankenversicherung und im
besonderen in die Lohnklassen des Krankenversicherungsgesetzes
bleiben, wie auch, daß die Gemeinden Linz und Wien auf Grund
bvon Besprechungen zwischen den zuständigen Organisationen
spezielle Mindestlohnsätze festgesetzt haben.

Für Hausgehilfen, die sich zur Verrichtung von land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten verpflichtet haben, und für häusliche
Dienstnehmer in Gemeinden mit »weniger als 5000 Einwohnern
gelten die Bestimmungen der Landarbeiterordnungen.
7. Landarbeiterrecht. Bis zum Jahre 1921 wurden
die Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter lediglich durch
die längst veralteten Dienstbotordnungen geregelt, die mit Aus—
nahme von Steiermark (1895) aus den Jahren 1856 bis 1874
stammen. Selbst die dadurch geschaffenen Rechte haben in der
Praxis wenig Bedeutung erlangt. Der Land- und Forstarbeiter
war so wie der Hausgehilfe beinahe völlig rechtlos. Der Arm des
Gesetzes erwies sich den Bauern und Gutsherren gegenüber immer
als zu schwach. Trotz der Entwicklung des Arbeiterrechtes war es
nicht mögich, dessen Wirksamkeit auch auf diese Berufskategorten
auszudehnen. Der Gedanke an Sondergesetze lebte auf. Und wieder
einmal machte sich das Unverständnis der agrarischen Parteien für
die neue Zeit geltend, die eine Umgestaltung des gesamten Arbeiter—
rechtes erforderte. Es entstand daher kein gleiches Recht für alle
Arbeitenden der genannten Berufe innerhalb des Staatsgebietes.
Die Gesetzgebung wurde vielmehr den einzelnen Ländern überlassen.
In ziemlich rascher Folge erschienen Landesgesetze zur Regelung
des Dienstverhältnisses der häuslichen, land- und forstwirtschaft—
lichen Dienstnehmer, die sogenannten „Landarbeiterordnungen“,
und zwar für Oberösterreich am 10. März 19021, für Niederöster—
reich am 22. März 1921, für Kärnten am 1. Juni 1921, für Steier—
mark am 29. Oktober 1921, für Salzburg am 20. Jänner 1922 und
für Tirol am 29. Mai 1922. Es fehlt also nur noch die Landarbeiter—
ordnung für das kleine Land Vorarlberg.

Was nun die durch diese Gesetze geschaffenen neuen Rechte
anlangt, muß vor allem die Gewährleistung des Koalitionsrechtes
hervorgehoben werden sowie die Bestimmung, daß die Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden kann.
Diese zwei gesetzlichen Maßnahmen beleuchten geradezu blitzartig
die Verhältnisse, unter denen die Landarbeiter früher zu leiden
hatten. Die Landarbeiterordnungen lehnen sich im wesentlichen an
die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbe—
ordnung und des Hausgehilfengesetzes an. sind aber ihrem Inhalt
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        nach ziemlich unterschiedlich. Es würde natürlich zu weit führen,
jedes einzelne Gesetz zu besprechen. Wir wollen daher nur die be—
sonderen Merkmale des neuen Rechtes hervorheben. Allgemein
gilt der Grundsatz, daß die Landarbeiterordnungen in Gemeinden,
die nicht mehr als 5000 Einwohner aufweisen, auch auf Haus—
gehilfen Anwendung zu finden haben. Ferner werden die durch die
Gewerbeordnung, das Güterbeamtengesetz oder sonstige Sonder—
gesetze geregelten Dienstverhältnisse hiedurch nicht berührt. Der
Dienstvertrag wird in der Regel für ein zum Teil kalendermäßig
begrenztes Jahr (81. Dezember oder 2. Februar) abgeschlossen.
Zum Teil kann er gegen Kündigung jederzeit, zum Teil nur aus
besonderen Gründen gelöst wèrden. Die Kündigungsfristen sind
sehr verschieden. Steiermark unterscheidet zwischen Kündigungs—
beziehungsweise Austritts- und Entlassungsgründen. Außerdem sind
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer an die Fortsetzung des Dienstver—
hältnisses gebunden, wenn einerseits eine Ausnützung während
der arbeitsreichen Zeit und anderseits eine Beschäftigung während
der arbeitsschwachen Zeit stattgefunden hat.

Dem Dienstnehmer darf keine schwerere Arbeit zugemutet
werden als er zu leisten vermag. Zum Schutze der Gesundheit und
der guten Sitten ist alles Notwendige vorzukehren. Wird Wohnung
beigestellt, muß sie für Verheiratete ausreichend und für Ledige
mit dem nötigen Mobiliar ausgestattet sein. Bezüglich der Räumung
bei Anderung des Dienstverhältnisses, im Falle der Krankheit oder
des Ablebens, sowie für Dienstnehmer mit Landnutzung, deren
Dienstzeit vor Ablauf der Erntezeit endet, bestehen besondere Vor—
schriften. Die Arbeitszeit (Jahresdurchschnitt zehn Stunden täglich)
richtet sich im allgemeinen nach der Jahreszeit und nach den
Witterungsverhältnissen. Die tägliche Ruhegzeit muß mindestens
neun Stunden, die Essenspausen zwei Stunden betragen. Für die
Forstarbeiter gelten mangels anderer Vereinbarungen über die
Arbeitszeit die Vorschriften der Gewerbeordnung. An Sonn- und
Feiertagen dürfen nur unaufschiebbare Arbeiten verrichtet werden.
Diese Arbeiten sind doppelt zu entlohnen. Verheiratete Arbeiterinnen
sind an Sonn- und Feiertagen der Arbeit entbunden. Vor Ostern,
Pfingsten und Weihnachten sind ihnen zwei Tage freizugeben. Die
Urlaubsansprüche sind verschiedentlich geregelt. Für Forstarbeiter
gelten mangels Vereinbarung die Bestimmungen des Arbeiter—
urlaubsgesetzes. Bezüglich der Vorsorge im Krankheitsfall verweisen
wir auf das Kapitel „Krankenversicherung“. Nebenbei bestehen noch
Bestimmungen über den Anspruch auf häusliche Pflege und auf den
Bezug des Entgeltes während der unverschuldeten Dienstverhinde—
rung für die Dauer von einer bis sechs Wochen. Die Höhe und Zeit
der Geldzahlung ist verschieden geregelt. Bemerkenswert ist die
prozentuale Bewertung der Sommerarbeit mit rund 55 und der
Winterarbeit mit 45 Prozent. Art und Umfang der Arbeitsleistung
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        und des Entgeltes (Naturalbezüge) werden durch den Ortsgebrauch
bestimmt, wenn keine Vereinbarung besteht. Als Vereinbarung
gelten auch Kollektiverträge, Sondervereinbarungen gelten nur
insoweit, als sie für den Dienstnehmer günstiger sind. Für lang—
jährige Dienstleistung werden einmalige Prämien im Ausmaß von
25 bis 100 Prozent des Jahresbezuges geleistet.

Kinderarbeit ist nur insoweit gestattet, als hiedurch die Er—
füllung der Schulpflicht nicht beeinträchtigt wird. Bedauerlich ist
die Anlehnung an das bürgerliche Gesetzbuch nach der Richtung, daß
der vorzeitig austretende Dienstnehmer zum Wiedereintritt und
Schadenersatz verhalten werden kann, wogegen der kontraktbrüchige
Dienstgeber nur zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bekanntlich
wurde aus der Gewerbeordnung die Verpflichtung zum Wieder—
eintritt gestrichen. In einzelnen Gesetzen kommt auch das Recht
der Postensuche vor. Zur Schlichtung von Streitigkeiten sind be—
sondere Schiedsgerichte vorgesehen, sonst sind hiefür die ordentlichen
Gerichte zuständig. Eine Reihe dieser Bestimmungen kann durch
Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Jeder
Dienstnehmer muß mit einer Diensturkunde (Dienstkarte) versehen
sein.
Für das Burgenland wurden in Angleichung an die übrigen
Länder zwar mit der Vollzugsanweisung vom 18. November 1918
Maßnahmen betreffend die Arbeiterfürsorge, insbesondere zur Ver—
hütung der Arbeitslosigkeit durch Errichtung einer Landesstelle für
Landarbeiter getroffen. Dieser sowie den übrigen Landesstellen ist
ein paritätisch zusammengesetzter Landarbeitsbeirat zur Seite ge—
stellt worden. Es muß jedoch betont werden, daß weder diese
Landesstellen mit ihren Beiräten noch die oben erwähnten Schieds—
gerichte bisher eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet haben.
Insbesondere krankt es in der wichtigen Einrichtung der Arbeits—
vermittlung, die von den Landwirten nur deshalb wenig in An—
spruch genommen wird, weil sie die vertragsmäßigen Löhne nicht
bezahlen wollen.

Mögen diese Gesetze nach manchen Richtungen auch ver—
besserungsbedürftig sein, so bedeuten sie immerhin einen beträcht—
lichen Fortschritt des Arbeiterrechtes.

8. Heimarbeit. Ein Schmerzenskind der Gewerkschaften
war bereits in Altösterreich die stark verbreitete Heimarbeit mit
all ihren Auswüchsen und die Volksgesundheit gefährdenden Er—
scheinungen. Wie schwer es war, die Verhältnisse zu erfassen, um
zu einer Regelung zu gelangen, haben die ergebnislose Umfrage
des Handelsministeriums bei den Handels- und Gewerbekammern
im Jahre 1896 sowie der Umstand bewiesen, daß die Gewerbe—
inspektoren volle zwei Jahre (1898 und 1899) zur Berichterstattung
benötigten, die in einem dreibändigen Werke vom Handelsministe—
zrum im Tahre 1900 Veröffentlichung gelandate. Dieses Werk

2uUr
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        sowie die regelmäßigen Berichte der Gewerbeinspektionen über die
Heimarbeit zeigten schauderhafte Verhältnisse auf, die eben zur
Schaffung des Gesetzes vom 19. Dezember 1918 führten. Auf Grund
dieses Gesetzes wurden weitere Vollzugsanweisungen in bezug auf
die Angabe der Lieferungsbücher und Führung von Verzeichnissen
über die in der Heimarbeit tätigen Personen erlassen. Diesen
Schutzgesetzen wurden nun noch die Krankenversicherungspflicht und
das Aufsichtsrecht der Gewerbeinspektoren zugesellt. In bezug auf die
Festsetzung der Löhne haben sich die mehrfach erweiterten Zentral—
und Lokalheimarbeitskommissionen als eine zweckmäßige Institution
erwiesen, so daß der früheren schrankenlosen Ausbeutung nun doch
eine Grenze gesetzt erscheint, deren Beachtung allerdings noch nicht
zur Gänze ergzielt werden konnte. Hieran trägt letzten Endes die
schwer zu organisierende Masse der Heimarbeiter selbst schuld.

9. Lehrlingswesen. Die verhältnismäßig geringsten
Reformen hat das Lehrlingswesen erfahren. Angesichts der noch
herrschenden Auffassung, daß der Lehrvertrag kein Arbeitsvertrag
sei und in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Berufsverhält⸗—
nisse sind gesetzliche Normen ungleich schwerer zu fassen. Dies zeigte
sich am deutlichsten bei der Novelle zur Gewerbeordnung betreffend
die Lehrlingsentschädigung. Es hat immer einen förm—
lichen Kampf gekostet, um die Aufnahme des Lehrlingsentgelts in
die Kollektivperträge zu erreichen. Nun ist dieses Recht gesetzlich
festgelegt. Nebstdem obliegt die Festsetzung der Lehrlingslöhne den
Genossenschaften, beziehungsweise den Industriellen Begirks—
kommissionen. Durch dieses Gesetz wurden zwei bedeutende sogial⸗
politische Resultate-erzielt:

a) das Lehrverhältnis ist dadurch prinziell als Arbeits-
verhältnis gekennzeichnet, womit eine energische Trennung von den
bisherigen zünftlerischen Tendenzen in der Lehrlingspolitik voll—
zogen wurde;
b) die Lehrlinge, deren Zahl heute in Osterreich zirka 100.000
beträgt, wurden in die Wirksamkeit des Gesetzes über die Kollektiv—
vertrage einbezogen, wodurch ihre organisatorische Erfassung durch
die Gewerkschaften an Bedeutung gewinnt.
In der so wichtigen Frage der Berufswahl wurde durch
die Schaffung von Berufsberatungsstellen ganz Hervorragendes
geleistet. Außerdem hat die Arbeiterkammer im Einverständnis mit
den Gehilfenausschüssen einen Musterlehrvertrag abgefaßt, dessen
praktische Einführung allerdings in vielen Fällen auf den Wider—
stand der Lehrherren, richtiger gesagt der sie beeinflussenden Ge—
nossenschaften stieß. Fr den Lehrlingsschutz wurde in Form
der Lehrlingsschutzstellen eine wahrhaft wohltätige Einrichtung ge—
—
All diese Vorkehrungen zeigen, welch große Bedeutung der Ent—
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        wicklung unseres gewerblichen Nachwuchses beigemessen wird, die
übrigens auch in mancherlei Reformen des gewerblichen Fort—
bildungsschulunterrichtes zum Ausdruck kam.

10. Standesvertretungen. In der Zeit der Demo—
kratie konnte auch die Frage der Standesvertretungen, deren sich
früher nur die Arbeitgeber erfreuten, nicht länger umgangen
werden. Den Handels- und Gewerbekammern mit ihrem unheil—
vollen Einfluß mußte notwendigerweise durch die Errichtung von
Arbeiter- und Angestelltenkammern ein Gegengewicht mit gleichen
Rechten gegenübergestellt werden. Die Nützlichkeit dieser Einrichtung
hat sich bereits in unzähligen Fällen gezeigt, bot sie doch zum ersten—
mal in Osterreich den Dienstnehmern die Möglichkeit, nicht nur auf
die Gestaltung von Gesetzen Einfluß zu nehmen, sondern auch
selbst dank ihrer inneren Organisation zweckentsprechende Reform—
vorschläge auf den verschiedensten Gebieten zu erstatten. Dadurch,
daß die Arbeiterkammern ihre Vertreter in alle wie immer ge—
arteten Beratungskörper entsenden können, sind sie auch von allen
einschlägigen Vorkommnissen unterrichtet und vermochten so manche
drohende Gefahr abzuwenden.

Ahnliche Bedeutung kommt auch den neugeschaffenen Standes—
bertretungen der Advokaturs- und Notariatsangestellten und der
Zahntechnikergehilfen zu.

In den längst bestehenden Vertretungskörpern der Gehilfen
bei den Genossenschaften ist eine Anderung nur hinsichtlich der Art
der Einhebung von Gehilfenumlagen eingetreten, welche nunmehr
m Wege der Krankenkassen erfolagt.

d) Arbeiterversicherung.
1. Krankenversicherung. Die einschneidendsten Ver—
änderungen sind auf dem Gebiet der Krankenversicherung vor sich
gegangen. Der verhältnismäßig eng begrenzte Kreis der Ver—
sicherungspflichtigen wurde durch die Einbeziehung der Staats—
bediensteten (Gesetz vom 18. Juli 1920) wesentlich erweitert. Von
besonderer Bedeutung war aber die VII. Novelle vom 21. Oktober
1921, durch welche die berufsmäßig bei wechselnden oder mehreren
Arbeitgebern beschäftigten Personen, ferner die in der Landwirt—
schaft Beschäftigten, die Heimarbeiter und die Hausgehilfen in die
Versicherung einbezogen wurden.

Die Krankenversicherung umfaßt somit mit wenigen, in den
Gesetzen festgelegten Ausnahmen die gesamte arbeitende Be—
hölkerung.
In der Vereinheitlichung des Krankenkassenwesens wurde
durch die Errichtung neuer Landeskommissionen — 1919 bestanden
solche nur in Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg — ein
vcsentlicher Fortschritt gemacht. Die Einheitskasse stößt noch auf
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        Gegensätze zwischen Arbeiter- und Angestelltenkassen, die mit Rück⸗
sicht auf die Verschiedenartigkeit der Risken bisher nicht überbrückt
werden konnten.

Die bereits im Jahre 1919 durch die Geldentwertung
hervorgerufene Notwendigkeit der Errichtung neuer Lohnklassen
machte sich in den letzten Jahren in verstärktem Maße geltend. In
fechs Novellen wurde die Zahl der Lohnklassen vermehrt, beziehungs—
weise den erhöhten Lohneinkommen angepaßt, was natürlich in
jedem Falle auch eine Erhöhung der Beitragsleistung nach sich zog.
Dergzeit bestehen 15 Lohnklassen, deren höchste einen durchschnitt—
lichen täglichen Arbeitsverdienst von 15.600 Kr. aufweist. Das
Krankengeld beträgt nunmehr 80 Prozent des anrechenbaren durch—
schnittlichen Arbeitsverdienstes, die Beitragsleistung 530 Prozent
desselben. Mit dem wirklichen Arbeitsverdienst konnte das Kranken—
geld leider nicht in Einklang gebracht werden. Eine Milderung
dieses Mißverhältnisses, zu dessen Beseitigung eine unerträgliche
Erhöhung der Beiträge erforderlich wäre, wurde durch die Be—
stimmung bewirkt, daß einerseits das tägliche Krankengeld bis zur
unteren Tagesverdienstgrenze (13.920 Kr.) und anderseits nach
längerer Mitgliedschaft bis zum Anderthalbfachen der unteren
Tagesverdienstgrenze erhöht werden kann. Diese Grenze wurde
jüngst durch einen Beschluß der Reichskommission der Kranken—
kassen überschritten und dürften die meisten Kassen die Unterstützung
auf 15.000 Kr. in der höchsten Lohnklasse erhöht haben.

Verbesserungen des Gesetzes erfolgten nach mehrfachen Rich—
tungen. Die Krankenunterstützung kann auf die Dauer von andert—
halb Jahren ausgedehnt und auch bei einer Krankheitsdauer von
weniger als drei Tagen gewährt werden. Das Begräbnis—
geld beträgt nunmehr das Dreißigfache des durchschnittlichen täg—
lichen Arbeitsverdienstes und kann bis auf das Fünfundviergigfache
erhöht werden. In bezug der Wöchnerinnenfürsorge und der Fami—
lienversicherung wurden nicht zu unterschätzende Neuerungen er—
zielt. Spegiell verdient die Mutterhilfe für solche Personen hervor—
gehoben zu werden, die kein Anrecht auf Krankenunterstützung
haben. Von großer Bedeutung ist eine der jüngsten Bestimmungen,
wonach erwerbslose Mitglieder, wenn sie sich im Gebiet der
Republik aufhalten, das Recht auf Kassenleistungen auch ohne Bei—
tragsleistung durch mindestens sechs Wochen behalten. Nach Ablauf
dieser Frist haben Arbeitslose nur dann ein Recht auf Unter—
stützung, wenn sie im Bezuge der Arbeitslosenunterstützung stehen.

Diese Umwälzungen in der Krankenversicherung wurden
durch drei Gesetze, ein Nachtragsgesetz, zwölf Novellen, vier Ver—
ordnungen und elf Durchführungsverordnungen bewirkt. Zwecks
leichterer Zurechtfindung in diesem Gestrüpp der Gesetzesände—
rungen erwies sich die Herausgabe einer besonderen Text—
verordnung notwendia.
        <pb n="48" />
        Im Zusammenhang mit der Versicherung müssen auch die
33 Verordnungen bezüglich der Krankenkassetaxe erwähnt werden, die
durch den sinkenden Geldwert verursacht wurden.

2. Unfallversicherung. Die Vereinheitlichung, die auf
dem Gebiet der Krankenversicherung nicht erreicht werden konnte.
hat sich auf dem Gebiet der Unfallversicherung unschwer vollzogen.
Das Gesetz über die Unfallversicherung der Bergarbeiter wurde mit
l. Jänner 1920 außer Kraft gesetzt und ist dieser Versicherungs—
zweig mit diesem Zeitpunkt in den Bereich der territorialen Unfall—
bersicherungsanstalten übergegangen. Die bisherige Gefahren—
klasseneinteilung wurde beibehalten. Fast zu gleicher Zeit wurde
für die Hinterbliebenen nach im Dienste verunglückten Staats—
angestellten an Stelle der veralteten Bestimmungen der Dienst—
bragmatik ein besonderes Gesetz betreffend die begünstigte Ver—
sorgungsbehandlung geschaffen (Unfallhinterbliebenennovelle).

Auch in der Unfallversicherung drängten die Teuerungs—
verhältnisse zu besonderen Maßnahmen. Zuerst zum Gesetz vom
16. April 1920 betreffend Teuerungszulagen zu den Unfallsrenten.
Im Anschluß hieran zur Verordnung vom 21. November 1920,
womit ein Gleiches für die Eisenbahnbediensteten verfügt wurde,
ferner zu sieben Novellen betreffend die Berechnung der Renten
und Erhöhung des anrechenbaren Jahresarbeitsverdienstes, welcher
derzeit 9,000. 000 Kr. beträgt, und schließlich zu sieben Gesetzen be—
treffend die Erhöhung der Teuerungszulagen, welche sich derzeit —
je nach dem Grade der Erwerbseinbuße — im Ausmaß von
150.000 bis 8300. 000 Kr. pro Jahr bewegen. Gegen die Lohngrenze
von 2400 Kr. in der Vorkriegszeit ist allerdings eine 3750fache Er—
höhung eingetreten, dagegen sind aber die Kosten der Lebens—
haltung bis zum gleichen Zeitpunkt (3. Februar 1928) um das
9600fache gestiegen. Der von einem Unfall betroffene Arbeiter ist
heute also wesentlich schlechter daran als in Friedenszeiten und
darf man sich von der siebenstelligen Zahl des Jahresarbeits—
verdienstes nicht imponieren lassen. Bemerkenswert ist ferner noch
ein Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, wonach
öffentliche Heil- und Pflegeanstalten verpflichtet sind, den Schieds—
gerichten der Unfallversicherungsanstalten Gutachten über Anstalts—
pfleglinge und Abschriften von Krankheitsgeschichten unentaeltlich
auszufertigen.

3. Versicherung der Bergarbeiter. In Verfolg
des Gesetzes vom 24. Mai 1918 betreffend die Wahrung der Rechte
der Bruderladenmitglieder während der militärischen Dienstleistung,
erschien zunächst im Jahre 1920 eine dem gleichen Zwecke dienende
Vollzugsanweisung. Den verschlechterten wirtschaftlichen Verhält—
nissen entsprang dann das Gesetz vom 16. April 1920 oetreffend
die Zuschüsse zu den Provisionen der Bergwerksbruderladen, deren
döhe durch weitere fünf Gesetze geregelt wurde. Diese Zuschüsse
        <pb n="49" />
        betragen derzeit für einen Invaliden 1,800.000 Kr., für eine Witwe
900.000 Kr., für eine Waise 480. 000 Kr. und für eine Doppelwaise
600.000 Kr. jährlich. Die Zuschüsse für Witwen und Waisen nach
einem Versicherten dürfen jedoch 1,800.000 Kr. nicht übersteigen.
Auch hier vermögen die vielstelligen Ziffern nicht die Beruhigung
einzuflößen, daß die Provisionen den wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechen. Immerhin besitzen die Bergarbeiter eine Invaliden—
versicherung, eine Einrichtung, an deren Verbesserung noch zu
arbeiten sein wird.
4. Pensionsversicherung der Angestellten.
Die im Jahre 1006 geschaffene Pensionsversicherung hat die in
sie gesetzten Erwartungen nur zu einem kleinen Teil erfüllt. Vor—
nehmlich wurden die Angestellten durch die unzulänglichen Ver—
sorgungsgenüsse enttäuscht, die mit den verhältnismäßig hohen
Beiträgen nicht im Einklang standen. Der Kreis der Versicherten
war höchst unvollkommen abgegrenzt, so daß die Frage, wer ver—
sicherungspflichtig sei, gar oft im Wege der administrativen Recht—
sprechung und der Judikatur des, Verwaltungsgerichtshofes gelöst
werden mußte. Auch die Zulassung der Ersatzinstitute wirkte nicht
besonders günstig auf den technischen Aufbau des Gesetzes. Mit
einem Wort, das Gesetz enthielt eine Reihe schwerer Mängel, die
auch durch die Verordnung vom Jahre 1914 keine durchgreifende
Verbesserung erfuhren. Eine Reform erwies sich immer dringlicher
und fanden die Bestrebungen hiezu ihren ersten sinnfälligen Aus—
druck in der zweiten Novelle, dem Gesetz vom 28. Juli 1920.
Hiedurch erfuhren die Art der Bedeckung, die Berechnung des
Grundbetrages, die Zahl und Ermittlung der Gehaltsklassen
wesentliche Anderungen, was eine Verbesserung der Leistungen
und eine Rücksichtnahme auf die rasch wechselnde Entlohnung durch
Beseitigung der Wertungszeit zur Folge hatte.

Der Vereinheitlichungsgedanke in der Pensionsversicherung
hat insofern eine Vertiefung erfahren, als die Träger bestehender
Ersatzeinrichtungen verhalten wurden, binnen sechs Monaten nach
dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bei dem Staatsamt für
soziale Verwaltung um ihre Anerkennung einzuschreiten. Damit
wurde die Möglichkeit eines Abbaues der allzu zahlreichen Ersatz⸗
institute geschaffen. Von Bedeutung waren ferner die Be—
stimmungen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Zu—
schußkassen, deren Bestehen von der Bedingung höherer Leistungen
und ihrer Sicherstellung abhängig gemacht wurde.

In weiterer Linie mußte auch bei diesem Versicherungs⸗-
zweig der Geldentwertung durch die Rentenerhöhung und der
damit im Zusammenhang stehenden Prämienzuschläge Rechnung
getragen werden. Hiebei ist die Einrechnung aller, welchen Namen
immer tragenden Geldbezüge in das anrechenbare Jahres—
        <pb n="50" />
        einkommen von grundsätzlicher Bedeutung, dessen Höhe derzeit
24,000. 000 Kr. beträgt.

Nicht weniger als sieben Novellen, drei Vollzugsanweisungen,
sechs Durchführungsverordnungen und vier Erlässe waren zur
Anpassung an die völlig veränderten Verhältnisse erforderlich,
denen sich noch das Gesetz über die Liquidierung der ehemaligen
Anstalten zugesellte.

Im November des Jahres 1922 fand eine Enquete zwecks
Novellierung des Gesetzes statt, die sich im wesentlichen mit der
Erweiterung der Versicherungspflicht, der Versicherungsleistung
und Prämienerstellung unter Berücksichtigung der Hauptfrage, ob
Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren, mit der finanziellen
Organisation und der Frage der Selbstverwaltung beschäftigte.
Das zutage geförderte Material bot der Arbeiterkammer den will—
kommenen Anlaß zum Entwurf eines neuen Gesetzes, der von der
sozialdemokratischen Fraktion übernommen und von pPick, Hanusch,
Allina, Baumgärtel und Genossen im April d. J. als Initiativ—
antrag im Nationalrat eingebracht wurde. Dieser Entwurf weicht
von dem bisherigen Hilfsmittel der Novellen ab, denn er bezweckt
eine völlige Neu- und Umgestaltung der Pensionsversicherung und
stützt sich im wesentlichen auf die bei der Enquete hervorgehobenen
Hauptforderungen, die bei der Beratung in der Kammer im Ein—
verständnis aller gewerkschaftlichen Richtungen aufgestellt wurden.
Nun wird man ja wieder einmal die Probe aufs Exempel machen
können, welche Stellung die parteizugehörigen Politiker dieser
gewerkschaftlichen Richtungen zu dem Gesetzentwurf einnehmen
werden.

Der Inhalt dieses Entwurfes, der von Dr. Steiner in
„Arbeit und Wirtschaft“, Heft 10, ausführlich besprochen wurde,
sei im folgenden kurz skizziert:

Die Versicherungspflicht soll sich auf alle im Inland be—
schäftigten Personen erstrecken, die kaufmännische oder höhere nicht
kaufmännische Dienste leisten, daher auch die in der Land- und
Forstwirtschaft zu solchen Dienstleistungen berufenen Personen,
die bisher von der Versicherung ausgenommenen Handlungs—
gehilfen und schließlich alle dem Angestellten- und Güterbeamten—
gesetz unterworfenen Personen umfassen. Ausgenommen sollen nur
jene Personen sein, denen gesicherte Versorgungsgenüsse zustehen.

Die Leistungen sollen derart erweitert werden, daß die bis—
herige Gepflogenheit vermieden wird, daß Pensionisten oder
Rentner infolge der niedrigen Versorgung wieder zu einer Berufs—
tätigkeit gegwungen sind. Die Invalidenrente einschließlich der im
Entwurf vorgesehenen Zuschüsse würde nach 40jähriger Beitrags—
leistung 875. 000 bis 1,500. 000 Kr., die Altersrente bis 2,000.000
Kronen monatlich betragen. Nebstdem sind auch Kindersazuschüsse

vorgesehen
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        Die Witwe (Lebensgefährtin) soll die Hälfte jener Rente
erhalten, auf die der Versicherte bei seinem Ableben oder im Falle
der Invalidität Anspruch gehabt hätte, wozu noch die Waisen—
renten im Ausmaß eines Drittels kommen würden. Doppelwaisen
sollen zwei Drittel der Jahresrente erhalten. Für weibliche Ver—
sicherte ist für den Fall der Verehelichung eine Heiratsabfertigung
und für die bedürftigen Eltern eines ohne Angehörige verstorbenen
Versicherten eine Elternabfertigung vorgesehen. Hiezu kommt noch
die Einführung eines Todesfallsbeitrages.

Neu ist ferner die Einführung des Umlagever—
fahrens. Das in Entwicklung befindliche Heilverfahren hat be—
sondere Berücksichtigung erfahren. Die Beitragsleistung des Ver—
sicherten soll sich im Verhältnis des Einkommens zur Steuer—
einheit zwischen einem Achtel und der Hälfte des Gesamtbeitrages
bewegen, um allzu große Belastungen hintanzuhalten. Vorerst soll
der Monatsbeitrag einheitlich mit sieben Steuereinheiten festgesetzt
werden.

Die bisherigen Landesstellen sollen aufgelassen und in eine
Reichsversicherungsanstalt umgewandelt werden. Der Vorstand soll
zu vier Fünftel aus Versicherten, zu einem Fünftel aus Dienst—
gebern, der ÜUberwachungsausschuß im umgekehrten Verhältnis
zusammengesetzt sein. Über Streitigkeiten wird ein aus Laien—
beisitzern und richterlichen Beamten zusammengesetztes Schieds—
gericht beziehungsweise Oberschiedsgericht zu entscheiden haben.
Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Ersatzinstitute zu,
deren gängzliche Beseitigung mit Rücksicht auf mannigfache Be—
günstigungen, die einzelne solcher Institute gewähren, nicht ange—
strebt werden konnte.

Die Reform dieses Gesetzes ist deshalb wichtig, weil von ihr
auch die Gestaltung der für die Arbeiter zu schaffenden Alters- und
Invaliditätsversicherung wesentlich beeinflußt werden dürfte.

5. Alters- und Invaliditätsversicherung.
„Es wird gegenwärtig an der Vorlage eines Gesetzes über die
Alters- und Invaliditätsversicherung bereits gearbeitet“ berichtete
Genosse Hanusch dem letzten Kongreß. Mehr als drei Jahre
sind seither vergangen und noch immer harrt die Arbeiterschaft
auf die Erfüllung dieser jahrzehntealten Forderung, weshalb im
Dezember 1920 ein neuerlicher Initiativantrag von Hanusch und
Genossen eingebracht wurde. Wohl hat die Regierung infolge dieses
Antrages im Mai des Jahres 1021 einen Referentenentwurf
fertiggestellt, denselben aber erst im Degember des gleichen Jahres
dem Nationalrat vorgelegt. Sie hat es aber gleichzeitig für gut
befunden, dem Druck der Unternehmer nachzugeben und zwischen
der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Ver—
sicherung der Selbständigen, für die ein Rezept bis heute noch nicht
gefunden wurde, ein „Junktim“ herzustellen. Es ist unverständlich,
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        warum man die Arbeiterversicherung an die Lösung dieser gewiß
nicht einfachen Frage binden und die Arbeiterschaft, im Bewußtsein
der Tragweite dieser notwendigen Versicherung, noch länger warten
läßt.

Die Gewerkschaften sowie die Arbeiterkammern haben zu
dem Entwurf einer „Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenen—
versicherung der Arbeiter und Angestellten“, dessen Besprechung
wir uns leider versagen müssen, Stellung genommen und eine
Reihe von Verbesserungsvorschlägen erstattet. Mit Rücksicht auf die
Schwierigkeit, die Versicherung der Arbeiter und Angestellten in
einem Gesetz in absehbarer Zeit zusammenfassen zu können, haben
sich die Angestelltenorganisationen vorläufig auf die Reform der
Angestelltenversicherung beschränkt, die bereits im vorangegangenen
Kapitel zur Besprechung gelangte.

Die Versicherung der Arbeiter, deren Notwendigkeit nicht nur
hei jeder Maifeier, sondern auch sonst bei jeder Gelegenheit betont
wurde, wird nun zu einer immer dringlicheren Forderung. Insbe—
sondere heute, wo infolge der Wirtschaftskrise gerade die alten,
ihrer Kräfte beraubten Menschen die ersten Opfer des Abbaues
geworden sind. Kommt auch die Produktion wieder in Gang, so
haben wir dennoch zu gewärtigen, daß der Kapitalismus, getreu
seiner „Tradition“, nach jungen Kräften verlangen wird. Der
Arbeitslosenversicherung droht in absehbarer Zeit eine Beschränkung
der Bezugsdauer. Die Versorgung jener Menschen, die man einer—
seits als Arbeitskräfte nicht mehr einstellen, ihnen anderseits die
ohnehin unzulängliche Unterstützung rauben will, wird mehr denn
je zu einer gebieterischen Notwendigkeit für einen Staat, dessen
Regierungsparteien für andere, weit weniger wichtige Dinge stets
eine offene Hand gezeigt haben. Wenn diese Parteien ihrem Stand—
punkt, „wer arbeiten will, findet auch Arbeit“, Berechtigung ver—
schaffen wollen, dann müssen sie auch für jene Vorsorge treffen,
die n icht mehr arbeiten können. und für jene, die ihren Ernährer
verloren haben.
s. Kinderversicherung. Schon während des Krieges
zravitierte die Form der Entlohnung zum Alimentationsprinzip.
Neben der Familienzulage gelangten auch die Kinderzuschüsse zur
Finführung. An ersteren wird in vielen Kollektivverträgen heute
noch festgehalten, letztere sind in dem Gesetz über den Abbau der
Lebensmittelzuschüsse verankert. Mit dieser Einrichtung wurde eine
Bewegung ausgelöst, die durch ein von der sogialistischen Re—
gierung in Neusüdwales im Jahre 1919 versuchtes System eine
besondere Förderung erfuhr (siehe „Betriebsrat“, 1921, Seite 279)
und selbst in Unternehmerkreisen Anklang fand. Diese eindrucks—
volle Bewegung führte schließlich dazu, daß im Oktober 1922 die
Arbeiterkammer mit allen Interessenten zur Beratung eines
Gesetzentwurfes über die Kinderversicherung schrift. der om 14 No—
        <pb n="53" />
        vember als Antrag Hanusch und Genossen im Nationalrar ein—
gebracht wurde. Angesichts dieser Strömung muß die Haltung des
derzeitigen Bundesministers seltsam anmuten, der von diesem für
die Zukunft des Staates so bedeutsamen Gesetz nichts wissen will.

7. Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zur
Altersversicherung hat die Einführung der gesetzlichen Arbeits—
losenversicherung verhältnismäßig wenig Widerstand hervorgerufen.
Der Punkt 4 der Resolution des Kongresses vom Jahre 1919 hat
durch das Gesetz vom 24. März 1920 Erfüllung gefunden. Dies
ist erstens der Tatsache zuzuschreiben, daß eine Vollzugsanweisung
über die Arbeitslosenunterstützung bereits bestand, und zweitens,
daß dieses Gesetz zur Zeit des Kongresses schon in der Wiege lag.
Hiezu gesellten sich als dritte Ursache die noch immer nachwirkenden
Kriegsfolgen, bestehend in der Heimkehr der Demobilisierten und
Gefangenen und in den Schwierigkeiten, die sich aus der Um—
stellung der Betriebe auf die Friedenswirtschaft ergaben. Die
Gesetzwerdung dieser Versicherung wurde nicht zuletzt auch durch
eine Reihe politischer Vorgänge gefördert, die es zweckdienlich er—
scheinen ließen, die Ruhe im Staate nicht durch eine von der Not
bedrückten Menschenmasse gefährden zu lassen. Diese Erscheinungen
zwangen vorerst nicht nur zu einer Reihe vorübergehender Maß—⸗
nahmen über Begünstigungen bei Gewährung von Unterstützung,
sondern besonders in der letzten Zeit auch zum Ausbau dieses
Unterstützungszweiges in den Gewerkschaften. Die Arbeiterschaft
hat in richtiger Erkenntis nicht nur die zur Deckung der gesetzlichen
Unterstützungsansprüche erforderlichen Leistungen ohne Wider⸗
spruch auf sich genommen, sondern darüber hinaus sich selbst noch
freiwillige Beiträge zur Linderung der Not ihrer Arbeitslosen auf—
erlegt. Auf diese Weise wurde es ermöglicht, nicht bloß zu Weih⸗
nachten, sondern auch bei anderen Anlässen außerordentliche Unter—
stüßzungen zu gewähren, wozu noch die Arbeiterkammer einen
Betrag von 200 Millionen Kronen widmete.

So wie bei den anderen Versicherungszweigen hat auch hier
einerseits die Geldentwertung eine Erhöhung der Unterstützungs—
sätze, anderseits die Anpassung an die geänderten Verhältnisse durch
Einführung der Notstandsunterstützung und eine Reihe sonstiger
Maßnahmen erfordert, die durch 8 Novellen, 14 Vollzugs⸗
anweisungen, 9 Durchführungsverordnungen und 2 Erlässe bewerk—
stelligt wurden. Damit soll keineswegs gesagt werden, daß die
Unterstützungssätze den tatsächlichen Teuerungsverhältnissen ent—
sprechen. Dieses Zurückbleiben in der Anpassung an die Teuerung
ist auf wirtschaftliche Erscheinungen. zurückzuführen. Obzwar die
jedesmalige Anderung der Unterstützungssfätze auch eine Regelung
der Lohnklassen und eine Erhöhung der Beiträge erforderte, bestand
angesichts der durch die Geldentwertung begünstigten Schein—
konjunktur immerhin eine gewisse Verdienstmöglichkeit und damit
        <pb n="54" />
        die Leistungsfähigkeit der in Arbeit Stehenden. Mit dem Einsetzen
der wirtschaftlichen Depression, dem Abbau der Arbeiter- und—
Angestellten und der immer mehr um sich greifenden Kurzarbeil
geriet dieses Gesetz in eine äußerst bedrängte Situation. Bei aller
Opferwilligkeit zu einer weiteren Erhöhung der Versicherungs,
beiträge zwecks Erhöhung der Unterstützung konnte die in den
faktischen Lebensverhältnissen begründete Schranke nicht' geleugnet
werden. Dazu kam noch der heftige Widerstand der Unternehmer
und das Bestreben des Staates zur Abwälzung seines Kosten—
beitrages. Anderseits zeitigte die Kurzarbeit auch Lohnverhältnisse,
die sich der Arbeitslosenunterstützung nicht nur bedenklich näherten,
sondern derselben, insbesondere bei den weiblichen Berufen, vielfach
zleichkamen. Es ist hier nicht der Ort zu einer eingehenden Be—
leuchtung dieser Fragen, um so weniger, als die Regelung der
Arbeitslosenunterstützung in zahllosen Konferenzen erörtert wurde.
Wir beschränken uns daher auf die Feststellung, daß nach der
höchsten Lohnklasse der XVII. Novelle zum Krankenversicherungs—
gesetz vom 8. Februar 1923 die Arbeitslosenunterstützung für Fami—
lienerhalter 87.360 Kr. und für die Ledigen 65.520 Kr. pro Woche
betrug. Wenngleich das Gesetz vom 7. Dezember 1922 jenen Arbeits—
losen, die für ihre Wohnung einen Mietzins zu entrichten haben,
in jedem Kalendermonat einen Zuschuß in der Höhe des täglichen
Unterstützungsbeitrages zubilligte und die VI. Novelle den Kurz—
arbeitern eine dreitägige Karenzfrist einräumte, so erschien alles
zusammen nur als ein Minimum zur Fortfristung der notdürf—
tigsten Lebenshaltung. Für die Gewerkschaften stand immer fest,
daß das harte Los der unfreiwillig Feiernden gemildert werden
müsse. Dieser Erkenntnis sind die bereits erwähnten vielfachen
Maßnahmen zu verdanken. Im Einvernehmen mit den inzwischen
an Stelle des verantwortungslosen Zentralarbeitslosenkomitees
geschaffenen Vertrauensmännerausschüssen der Arbeitslosen wurden
die Forderungen der Gewerkschaften zuletzt in einem JInitiativ—
antrag zusammengefaßt und im März dem Nationalrat überreicht.
Demzufolge sollte die Unterstützung für Familienerhalter auf
100.800 Kr., für Ledige auf 75.600 Kr. erhöht werden. Selbst diese
bescheidenen Forderungen stießen auf einen so hartnäckigen Wider—
stand der Regierungsparteien, daß nur das Mittel der Obstruktion
gelegentlich der Budgetberatung die Herrschaften einigermaßen zur
Räson brachte. Nach mancherlei Fährlichkeiten kam endlich die
VIII. Novelle vom 28. April 1023 zustande, derzufolge die Unter—
stützung für Familienerhalter sowie für Ledige, die nicht im
Familienverband leben, 110 Prozent, für alle übrigen Arbeitslosen
fünf Sechstel des Krankengeldes beträgt. Damit war die Einhebung
eines Zuschlages zu den Beiträgen verbunden, welcher mit 20 Pro—
zent des Normalbeitrages zur Krankenversicherung festgesetzt wurde.
Mit Rücksicht darauf. das 29. April die seinerzeit eingeführte

am
        <pb n="55" />
        Notfallsunterstützung zum Ablauf hätte kommen sollen und nun
auch diese Gefahr abgewendet werden konnte, und in Würdigung
der durch diese Novelle zur Einführung gelangten Kinderzuschüsse
(pro Kind 5 Progzent), wodurch die minimale Erhöhung der Unter—
stützungssätze einigermaßen ausgeglichen wurde, darf das Errungene
immerhin als ein Erfolg gebucht werden. Um so mehr, als damit
auch der Hauptangriff auf dieses Stück Sozialpolitik tatkräftig
abgewehrt wurde.

Dieser Lichtblick vermag neben der beim Kapitel Kranken—
versicherung besprochenen Neuerung allerdings nicht über andere
Schattenseiten hinwegzutäuschen, die sich während des Bestandes dieser
Versicherung ergeben haben. Hiezu zählen unter anderem die Be—
schränkung, daß Jugendliche unter 16 Jahren und Ausgelernte nur
dann Anspruch auf die Unterstützung haben, „sofern sie mangels
Angehöriger, die ihren Lebensunterhalt bestreiten, seit mindestens
drei Monaten, vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf
die Arbeitslosenunterstützung zurückgerechnet, sich selbst zu erhalten
gezwungen sind oder mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern im
Familienverband leben und bisher den Unterhalt dieser Personen
ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten haben“. Ferner der
Ausschluß der Hausgehilfen und der in der Land- und Forstarbeit
beschäftigten Arbeiter sowie der Entzug dieses Rechtes für Arbeits—
lose in Orten mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung. Schließlich
sei noch auf den bereits angedeuteten Umstand verwiesen, daß die
Regierung die Gelegenheit benützte, um den seinerzeitigen Zuschuß
in der Höhe eines Drittels auf 16 beziehungsweise 14 Prozent
herabzusetzen und die Gemeinden mit einem vierprozentigen Zuschuß
zu belasten. Diese Aufteilung ist deshalb so schwerwiegend, weil
gerade jene Gemeinden, in deren Sprengel sich große industrielle
Betriebe befinden, bei großer Arbeitslosigkeit mit einer bedeutenden
Schmälerung ihrer Einkünfte zu rechnen haben.

Bezüglich der Zahl der Arbeitslosen verweisen wir auf die
in der „Arbeit und Wirtschaft“ regelmäßig erscheinenden Tabellen.
Dieses Bild wäre unvergleichlich erschreckender, wenn nicht die sechs
Vollzugsanweisungen und elf Verordnungen über die Erhaltung des
Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben zu seiner Milderung bei—
getragen hätten. Die letzte Verordnung vom 18. April 19283 hat die
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitern, be—
ziehungsweise zur Erhaltung des Arbeiterstandes bis zum 80. Juni
erstreckt.
Nicht unerwähnt mag an dieser Stelle noch der Einstellungs—
zwang auf Grund des Invalidenbeschäftigungsgesetzes bleiben.

Schon seit jeher war das Bestreben der Gewerkschaften
darauf gerichtet, die Not der Arbeitslosen durch Schaffung von
Arbeitsgelegenheit wirksam zu bekämpfen. Die Regierung hat für
die produktive Fürsorge am wenigsten getan. Die von Staats wegen
        <pb n="56" />
        vorgenommenen Notstandsarbeiten waren nur ein Tropfen auf
einen heißen Stein. Um so mehr Anerkennung verdienen die Be—
nühungen der verschiedenen Gemeinden, vor allem der Gemeinde
Wien, die sich in einem großzügigen Arbeitsprogramm, insbesondere
hinsichtlich der Bautätigkeit, ußerten. Nachdem wohl als bekannt
vorausgesetzt werden darf, daß gerade die Bautätigkeit auch eine
wirtschaftliche Belebung auf anderen Gebieten nach sich zieht, kann
wohl angenommen werden, daß nicht bloß für die Bauarbeiter,
sondern auch für andere Berufe eine merkliche Entlastung des
Arbeitsmarktes eintreten wird. Damit ist das Problem der Arbeits—
losigkeit noch lange nicht gelöst und es werden noch andere Vor—
kehrungen getroffen werden müssen, um unsere Industrie wieder
in Gang zu bringen. Wir wollen hoffen, daß die angebahnten
Handelsverträge das ihrige dazu beitragen, um das Eis zu brechen.
Anderseits ist wohl jedermann klar, daß das System der Kurz—
arbeit auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden kann, weil es
eine Degenerierung der Arbeiterklasse unfehlbar nach sich ziehen
würde, was gewiß niemand gutheißen kann. Im übrigen wider—
streitet die Kurzarbeit auch den volkswirtschaftlichen Interessen. Bei
alldem kann und darf der Kampf für die berechtigten Forderungen
der Arbeitslosen nicht ruhen, wenn auch die oftmals recht bedenken—
los in die Massen geschleuderten Schlagworte unverantwortlicher
Personen von den Gewerkschaften nicht übernommen werden. Die
Mittel und Art des Kampfes lassen sich allerdings von vornherein
nicht bestimmen. Die bisher beobachtete Taktik mag zwar den
Wünschen besonders radikaler Elemente nicht entsprochen haben.
Die Gewerkschaften wie auch die Partei können jedoch den not—
leidenden Menschen keine Blutopfer zumuten. Die bisherigen Er—
folge unserer Taktik beweisen, daß wir damit auf dem rechten
Wege waren.

Obwohl mit der Arbeitslosenversicherung nicht in direktem
Zusammenhang stehend, sollen an dieser Stelle noch die ver—
schiedenen anderen Unterstützunggarten und Vereinbarungen
zwischen Arbeitern, Unternehmern und der Regierung erwähnt
werden, die sich auf die Arbeiterschaft solcher Betriebe bezogen,
welche infolge Kohlen-, Material- oder Strommangels ganz oder
teilweise feiern mußten. Das Wesen dieser Vereinbarungen bestand
darin, daß Staat, Unternehmer und Arbeiter zu gleichen Teilen
für den Entgang des Lohnes aufzukommen hatten. Einiae solcher
UÜbereinkommen bestehen noch heute zu Recht.

8. Arbeitsvermittlung. Eng im Zusammenhang
mit der Arbeitslosenversicherung steht die Arbeitsvermittlung, die
früher mit Ausnahme der wenigen gewerkschaftlichen Einrichtungen
entweder eine Domäne bürgerlichen Erwerbes war oder sofern
sie als Einrichtung einer Gemeinde bestand, sich aus mancherlei
Gründen keines hesonderen Schon dem

Jauten
        <pb n="57" />
        letzten Kongreß konnte von einer Reform der Arbeitsvermittlung
für die Zeit der Abrüstung berichtet werden, die bald danach durch
das Gesetz vom 24. März 1920 mit der Errichtung von Arbeits—
losenämtern eine praktische Form gewann. Außerdem wurde den
Industriellen Bezirkskommissionen die Befugnis erteilt, gemein—
nützige Arbeitsnachweisstellen mit den Aufgaben solcher Ämter zu
betrauen. Damit wurde den schädigenden bürgerlichen Ein—
richtungen ihr Handwerk zu einem guten Teil gelegt. Durch die Voll—
zugsanweisung vom 26. Mai 10920 wurde die Errichtung nicht
gewerbsmäßiger .Arbeitsnachweisstellen an besondere Be—
stimmungen geknüpft und die Verpflichtung auferlegt, alle
Anderungen in den anzeigepflichtigen Verhältnissen und regel—
mäßig jene Arbeitsangebote und Arbeitsgesuche, die im eigenen
Wirkungskreis nicht erledigt werden können, den Industriellen
Bezirkskommissionen anzuzeigen.

Im Juli 1921 gelangte durch Verordnung ein öffentlicher
Arbeitsnachweis für die Metallarbeiter und im April 1022 ein
solcher für das Baugewerbe in Wien zur Errichtung. Neben den
öffentlichen Arbeitsnachweisen bestehen auf Grund von Kollektiv—
verträgen noch paritätische Arbeitsnachweise. Alle diese Ein—
richtungen haben sich gut bewährt, denn durch sie ist nicht bloß
für eine gewisse Reihung der Arbeitsuchenden, sondern auch für die
Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte Vorsorge getroffen worden,
was sowohl im Interesse der Arbeitslosen als auch der Arbeitgeber
liegt. Die von den Gewerkschaften geführten Vermittlungen haben
gerade aus diesem Grunde die Anerkennung der Untexnehmer ge—
funden, was in den Kollektivverträgen durch Worte wie „die
Arbeitsvermittlung des Verbandes wird anerkannt und benützt“
zum Ausdruck kam. Nur einzelne Unternehmer, vornehmlich Klein—
gewerbetreibende, lehnten sich gegen derartige Bestimmungen auf.
Hierin fanden sie in den christlichen Gewerkschaften willkommene
Kampfgenossen, welche die Behauptung aufstellten, daß bei der
Vermittlung soßgialdemokratische Arbeiter bevorzugt und christliche
Arbeiter benachteiltgt würden. Diese Sache kam auch vor das
Einigungsamt Wien und ließ sich dasselbe herbei, eine ähnliche
Vertragsbestimmung „als den guten Sitten und den Absichten des
Betriebsrätegesetzes widersprechend'“ zu erklären. (Siehe „Gewerk—
schaft“ 1922, Seite 104.) Obwohl sich die betroffene Gewerkschaft
der Friseure dem Schiedsspruch nicht unterwarf, hat derselbe doch
Schule gemacht und in einem Falle sogar das Obereinigungsamt
beschäftigt. Dank einer zufälligen Zusammensetzung des Senates
nahm dieses gleichfalls einen ablehnenden Standpunkt ein, obwohl
die Unternehmer ausdrücklich die einwandfreie und zweckmäßige
Art der Arbeitsvermittlung betonten und hervorhoben, daß die Ver—
mittlung paritätisch verwaltet werde, daher eine Benachteiligung
von Arbeitern, die nicht der vertragschließenden Organisation an—
        <pb n="58" />
        gehören, ausgeschlossen sei. Nach unserer Auffassung lag angesichts
dieser Außerungen für das Obereinigungsamt kein Anlaß vor,
den christlichen Gewerkschaftsvertretern mehr Glauben zu schenken
als den Unternehmern; um so weniger, als ja die Unternehmer
gewiß die ersten wären, die gegen eine parteiische Führung des
Arbeitsnachweises sofort Einspruch erheben würden.

In der Hauptsache sei noch auf die Resolution der XII. Voll-
versammlung der Arbeiterkammern verwiesen, die entsprechende
Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung, insbesondere aber Vorsorge
für die Deckung der Kosten durch Herausgabe einer Verordnung
auf Grund der VI. Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
forderte.

9. Industrielle Bezirkskommissionen. In den
letzten Jahren haben auf dem Gebiet der sozialen Verwaltung die
Industriellen Bezirkskommissionen große Bedeutung gewonnen, auf
deren Schaffung und weitere Entwicklung die Gewerkschafts—
kommission einen entscheidenden Einfluß ausgeübt und in der sie
durch ihre Vertreter eine ersprießliche Tätigkeit im Interesse der
Arbeiter und Angestellten entwickelt hat. Für die Errichtung der
Industriellen Bezirkskommissionen war der Gedanke maßgebend,
bestimmte Agenden der Sozialpolitik, an denen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer interessiert sind, nicht durch die zünftige Bürokratie,
sondern nach den Grundsätzen der modernen Demokratie durch die
Interessenten selbst verwalten zu lassen. Die gesetzliche Grund—
sage für die Industriellen Bezirkskommissionen bildet die Voll—
zugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 4. No—
bember 1918, St.«“G.«Bl. Nr. 18, betreffend die Arbeitsvermittlung
für die Zeit der Abrüstung. Dieser Verordnung zufolge sollten
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen nach dem
Zusammenbruch Industrielle Bezirkskommissionen errichtet werden.
Diese wurden paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zusammengesetzt, die über Vorschlag der Berufs—
bereinigungen vom Staatssekretär (gegenwärtig vom Bundes—
minister) für soziale Verwaltung ernannt wurden. Als wichtigste
Aufgaben wurden ihnen durch die genannte Verordnung einerseits
die Obsorge für die Arbeitsvermittlung, anderseits die Durch—
führung von Maßnahmen der Arbeitslosenfürsorge zugewiesen. In
ersterer Richtung sollten sie vor allem auf die Errichtung pari—
tätischer Arbeitsnachweise hinwirken. Die zweite ihnen übertragene
Aufgabe wurde schon durch die Vollzugsanweisung des deutsch—
österreichischen Staatsrates vom 6. November 1918, St.-G.-Bl.
Nr. 20, betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen, genau um—
schrieben. Durch diese Verordnung wurde für jeden kranken—
bersicherungspflichtigen, nach Deutschösterreich heimatszuständigen
Arbeiter eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe des täglichen
Arankengeldes eingeführt. Hiebei wurde den Industriellen Bezirks—
tommissionen die Leifund aller Andgelegenheiten dieser Apbeits—
        <pb n="59" />
        losenunterstützung innerhalb ihres Bereiches übertragen. Mit dieser
Verordnung wurde einer uralten Forderung der Gewerkschaften
entsprochen. Die Verpflichtung des Staates, für seine arbeitslosen
Angehörigen zu sorgen, ein Grundsatz, der in den meisten anderen
Staaten bereits seit langem verwirklicht worden war, hatte hiemit
auch in Osterreich seinen Einzug gehalten, während es bisher nur
den Gewerkschaften überlassen war, nach ihren Kräften für die
Arbeitslosen zu sorgen.

Weiter ausgebaut wurde die erwähnte Vollzugsanweisung
durch die Vollzugsanweisung vom 14. Februar 1919, St.G.-Bl.
Nr. 120, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Arbeiter,
und durch die Vollzugsanweisung gleichen Datums, St.-G.-Bl.
Nr. 121, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Ange—
stelIten. Diese letztgenannten Vollzugsanweisungen blieben in
Geltung, bis durch das Gesetz vom 24. März 10920 über die Arbeits—
losenversicherung an Stelle der verordnungsmäßigen Normierung
die gesetzliche Grundlage trat. Durch dieses Gesetz wurden auch
die Industriellen Bezirkskommissionen gesetzlich verankert. Sie
haben das ihrige dazu beigetragen, um die durch das Gesetz ge—
gebene Form mit lebendigem Inhalt zu erfüllen. Sie waren be—
müht, die Interessen der Arbeitslosen nach Möglichkeit zu wahren
und Härten des Gesetzes auszugleichen, anderseits aber auch die
ordnungsmäßige Verwaltung und Inanspruchnahme dieser Ein—
richtung zu sichern, um so eine Diskreditierung der jungen soßgialen
Institution im wohlverstandenem Interesse der Arbeiterschaft selbst
zu verhüten.
Die Industriellen Bezirkskommissionen hatten aber ihre
wichtigste Aufgabe nicht in den Agenden der Arbeitslosenunter—
stützung, sondern darin, die arbeitslos Gewordenen raschestens in
das Erwerbsleben zurückzuführen. Um den nötigen Kontakt mit den
bereits bestehenden gewerkschaftlichen Arbeitsvermittlungen auf—
rechtzuerhalten, wurden diese mit der Anweisung und Auszahlung
der Arbeitslosenunterstützung betraut, so daß ein leistungsfähiger
Apparat vorhanden war, auf den dann der weitere Aufbau der
Institution zweckmäßig erfolgen konnte. Die Industriellen Bezirks—
kommissionen ließen es sich angelegen sein, dort wo Arbeitsnach—
weise nicht zur Verfügung standen, neue einzurichten. Vor
Schaffung der Industriellen Begirkskommissionen waren mit den
Agenden der Arbeitsvermittlung die mit Verordnung vom
Dezember 1917 errichteten Landesstellen für Arbeitsvermittlung
betraut gewesen. An deren Stelle traten nun die Industriellen
Begirkskommissionen, so daß die Arbeiter auch in der oberen
Instang direkten Einfluß auf die Arbeitsvermittlung gewonnen
haben. Die den Industriellen Bezirkskommissionen schon durch die
grundlegende Verordnung zugewiesene Aufgabe, paritätische
Arbeitsnachweise zu errichten, wurde in vorbildlicher Weise durch
        <pb n="60" />
        die Schaffung des öffentlichen Arbeitsnachweises für Metallarbeiter
elöst.

g Die für die weitere Entwicklung der Arbeitsvermittlung
äußerst wichtige Frage der Kostendeckung, die beim öffentlichen
Arbeitsnachweis für Metallarbeiter in der Weise geregelt ist, daß
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege der Krankenkasse Beiträge
leisten, soll nunmehr in ähnlicher Weise auf die gesamte Arbeits—
bermittlung ausgedehnt werden. Eine in den letzten Tagen vom
Bundesministerium für soßziale Verwaltung einberufene Inter—
essentenbesprechung erwies, daß grundsätzliche Bedenken in dieser
Frage von keiner Seite geltend gemacht werden, so daß die Er—
hassung einer Verordnung in nächster Zeit zu erwarten ist.

Von einschneidender Wichtigkeit ist ein drittes Tätigkeitsfeld,
das den Industriellen Begzirkskommissionen durch die Vollzugs—
anweisung über die Einstellung von Arbeitslosen in gewerbliche
Betriebe zugewiesen wurde. Diese Vollzugsanweisung verpflichtet
bekanntlich jeden Gewerbeinhaber, der am 26. April 1919 wenigstens
15 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt hatte, 20 Prozent dieses
Personalstandes neu in den Betrieb einzustellen. Dadurch sollte das
Heer der Arbeitslosen herabgesetzt werden. Tatsächlich wurden
auch im Wirkungsbereich der Industriellen Bezirkskommission
Wien zum Beispiel über 10.000 Arbeitslose auf Grund dieser
Verordnung eingestellt. Von noch größerer praktischer Bedeutung,
die noch heute vorhanden ist, erwies sich aber die weitere Bestim—
mung der Verordnung, daß jede Herabsetzung dieses um 20 Pro—
zent vermehrten Personalstandes an die Zustimmung der kom—
petenten Industriellen Bezirkskommission gebunden ist. Im Jahre
1920 wurde durch eine Verordnung vom 16. August über die Er—
haltung des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben, St.G.-Bl.
Nr. 392, die bezügliche Kompetenz der Industriellen Bezirkskom—
missionen auch auf Betriebe ausgedehnt, die am 26. April 1919
noch nicht bestanden hatten; für diese Betriebe wurde als Stichtag
der 24. August 1920 bestimmt. Durch Mitwirkung der Arbeitnehmer
bei Verhandlung von Entlassungsansuchen ist es in vielen Fällen
gelungen, Entlassungen, welche nicht unbedingt notwendig waren,
zu verhindern. Ein Bild über die Tätigkeit der Arbeitnehmer—
vertreter in diesem Belange gewinnt man, wenn man aus den
statistischen Berichten der Industriellen Bezirkskommissionen ent—
nimmt, daß in den Jahren 1921 und 10922 bei 1937 Ansuchen von
Firmen um Entlassung von insgesamt 26.897 Arbeitskräften die
Entlassung von nur 10.882 bewilligt wurde. Diese Ziffern zeigen
am deutlichsten den schweren Kampf, den die Arbeitnehmerver—
treter um die wirtschaftliche Existenz ihrer Kollegen geführt haben.
Diese Verordnung wurde wiederholt verlängert.

Die Industriellen Bezirkskommissionen wurden im Laufe
der letzten Jahre zu einer Reihe von neuen sozialpolitischen
Agenden herangezogen. Es sei hier auf ihre Tätidokeit bei der
        <pb n="61" />
        Durchführung des Invalidenbeschäftigungsgesetzes, wo sie nach
Kräften bemüht waren, die Invaliden in das normale Wirtschafts⸗
leben zurückzuführen, ihre Mitwirkung bei der Durchführung des
Lebensmittelzuschußabbaugesetzes sowie bei der Lehrlingsentschä—
digung verwiesen. Nach dem Gesetz über den Abbau der Lebeus—
mittelzuschüsse haben die Industriellen Bezirkskommissionen den
Ausgleich der sich bei den eingelnen Krankenkassen aus der Durch—
führung der Kinderversicherung ergebenden UÜberschüsse und Ab—
gänge durchzuführen sowie über Streitfälle zwischen Arbeitgebern
und Krankenkassen, die sich aus der Durchführung ergeben, zu ent—
scheiden. Nach dem Gesetz über die Lehrlingsentschädigung haben
die Industriellen Bezirkskommissionen in jenen Fällen, in denen
eine Einigung zwischen Meistern und Gehilfen nicht erzielt werden
konnte, durch ihre Entscheidung die Lehrlingsentschädigung fest—
zusetzen gehabt. Auch hier ist es den Vertretern der Arbeiterschaft
gelungen, die Interessen der Lehrlinge entsprechend zu vertrelen.
Noch weit bedeutungsvoller sind die Bemühungen der Industriellen
Bzirkskommissionen auf dem Gebiet der produktiven Arbeitslosen⸗
fürsorge. Die Industriellen Begirkskommissionen waren bestrebt,
auf Grund der unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen auf
diesem Gebiete das möglichste zu tun, und insbesondere durch eine
aufklärende Propaganda die Aufmerksamkeit der in Betracht
kommenden Stellen auf diese Einrichtung zu lenken. Trotz vieler
Schwierigkeiten gelang es mit der Zeit, im ganzen Staatsgebiete
Maßnahmen der produktiven Arbeitslosenfürsorge durchzuführen.
Insbesondere war es die Gemeinde Wien, die in tatkräftigster
Weise bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat.

Auf Grund ihrer vielseitigen Tätigkeit, die ihr auf den ver—
schiedensten Gebieten des Wirtschaftslebens Einblick gewähren, ist
die Industrielle Bezirkskommission vorzüglich geeignet, den Arbeits—
markt zu überblicken und wertvolle statistische Daten und Berichte
zur Verfügung zu stellen.

Den Vertrauensmännern der Arbeiterschaft, die als Mit—
glieder der Industriellen Bezirkskommissionen wirkten und ohne
jedwede Entschädigung in uneigennützigster Weise ihre Arbeits—
kraft widmeten, muß an dieser Stelle der Dank ausgesprochen
werden.

Den Industriellen Begirkskomanissionen, diesen von Büro—
kratismus freien, autonom wirkenden Körperschaften, wird die
Arbeiterschaft nach wie vor ihre besondere Aufmerksamkeit zu—
wenden.
10. Schlußwort. Diese zum Teil nur stigzenhaft ge—
gebene Darstellung der Entwicklung unserer Sozialgesetzgebung
vermag kein vollständiges Bild des gesamten Fortschrittes auf diesem
Gebiet zu geben. So konnten zum Beispiel die umfangreichen Maß—
nahmen betreffend die Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen sowie
das Invalidenbeschäftigungsgesetz nicht in den Kreis unserer Be—
        <pb n="62" />
        trachtungen gezogen werden. Manche Neuerungen mußten unberück—
sichtigt bleiben, nicht zuletzt aus dem Grunde, weil es sich um be—
sondere berufliche Eigenarten handelte, deren nähere Erörterung
auf den Verbandstagen der betreffenden Gewerkschaften bereits in
zweckmäßiger Weise erfolgte.

Trotz dieses Mangels und ungeachtet des Umstandes, daß
der breiten Offentlichkeit viel zu wenig die Schwierigkeiten bekannt
sind, die der Verwirklichung der meisten Gesetze entgegenstanden,
tann nicht geleugnet werden, daß die Berichtsperiode auf eine Reihe
von Erfolgen zurückzublicken vermag. Diese Erfolge sind einer
emsigen, in der Offentlichkeit wenig bemerkbaren Tätigkeit der
Gewerkschaften, wie auch der sozialdemokratischen Fraktion und der
Arbeiterkammer zu danken. Ungeachtet aller Erfolge hat es an An—
würfen der linksstehenden Genossen nicht gefehlt, die den Wert der
Sozialgesetzgebung stets zu verkleinern bemüht sind. Es kann
gesagt werden, daß in einer verhältnismäßig ungünstigen Zeit
fruchtbare Arbeit geleistet wurde, so daß wir mit Stolz sagen
dürfen: Osterreich marschiert heute mit seiner Sozialgesetzgebung
an der Spitze aller Kulturstaaten. Zu neuen Fortschritten — mit
Ausnahme der Altersversicherung — scheinen die heutigen Ver—
hältnisse wenig günstig, vielmehr steht der Kampf um die Erhal—
tung erworbener Rechte mehr denn je im Vordergrund, wozu die
Resolution des letzten Kammertages insofern den Auftakt gab,
indem sie den schärfsten Abwehrkampf gegen den Abbau in der
Sozialgesetzgebung ankündigte. (Siehe „Arbeit und Wirtschaft“,
Nr. 7.)
Zum Schluß sei noch besonders hervorgehoben, daß die
Gewerkschaften sowie die sozialdemokratische Fraktion fast ausschließ—
lich die Initiative zur Sozialgesetzgebung gegeben haben. Von
seiten des hiezu eigentlich berufenen Ministeriums für soziale
Verwaltung ist auf diesem Gebiet so gut wie nichts geschehen. Die
Arbeiter und Angestellten dürfen gerade dieses Moment nicht über—
sehen, wenn sie die erzielten Erfolge richtig werten wollen. Es
muß ihnen zur Erkenntnis kommen, daß nur eine disziplinierte
Gewerkschaftsorganisation den Kampf um die Verbesserung der
Sozialgesetzgebung am wirksamsten zu führen vermag.

kKorwärts“. Wien
        <pb n="63" />
        <pb n="64" />
        ã

anderseits scheinen die Unternehmer vielfach guten Grund zur
Beheimhaltung dieser Wissenschaft zu haben. Vermutlich befürchten
sie, daß geschäftstüchtige Betriebsräte dadurch in die Lage kämen,
den Nachweis eines zwar immer bestrittenen, aber doch vor⸗
handenen übermäßigen Gewinnes zu liefern, wodurch manche
Klagen über zu hohe Löhne ihre Widerlegung fänden. Abgesehen
davon, hat diese Sache noch eine zweite wirtschaftliche Seite, die
für das Unternehmen selbst von großer Bedeutung ist. Ist doch
nicht nur hinlänglich bekannt, sondern wird selbst von Unter—
nehmern zugegeben, daß ihre Betriebe technisch vielfach rückständig
sind. Wenn nun zum Beispiel der Betriebsrat die Förderung der
Produktion durch Einführung verbesserter Maschinen und Arbeits—
methoden anstrebt, der Unternehmer aber den Besitz der hiezu
nötigen Barmittel oder Kredite leugnet, ohne daß sich der Ve—
triebsrat von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen ver—
mag, dann darf diese absichtliche Sabotage der Produktions—
förderung nicht dem Betriebsrat zur Last gelegt werden, wenn er
sich gegen die Benachteiligung der im Betrieb Beschäftigten zur
Wehr setzt. Es soll durchaus nicht bezweifelt werden, daß die An—
gaben des Unternehmers in vielen Fällen richtig sind. Wir meinen
nur, daß sie gerade dann eine bessere Information des Betriebs—
rates nicht zu scheuen hätten. Dem Ausbau der Betriebskontrolle
wird in der Zukunft ein besonderes Augenmerk zu schenken sein.
Welchen Nutzen dies für das Unternehmen zeitigen kann, beweisen
die Erfolge der Betriebskontrolle im Heizhaus Wien-Ostbahnhof,
durch deren Tätigkeit allein Ersparnisse in der Höhe von
1325 Millionen Kronen erzgielt wurden. Ebenso wurden im Wiener
Nordbahnhof Ersparnisse im Betrage von 3915 Millionen Kronen
gemacht. Auch in diesen Instituten hat es große Mühe gekostet,
daß die Betriebskontrolle als selbständige Institution anerkannit
wurde.
Die umfassendste Bestätigung der Betriebsräte lag un—
zweifelhaft in der Durchführung der Kollektivverträge. Die Ursache
hiefür ist in der starken Vertragstätigkeit der Gewerkschaften zu
suchen sowie in der Kurzfristigkeit der Verträge. Die Mitwirkung
der Betriebsräte an der Gestaltung der Verträge hat sich als
sehr zweckdienlich erwiesen. Was die im Gesetz vorgesehenen Verr—
tragsergänzungen anlangt, wurden die Betriebsräte da—
durch nicht sonderlich belastet, hingegen hatten sie bei Festsetzung
der Akkordpreise ihren Mann zu stellen und zum Teil auch den
Widerstand der Arbeiter gegen die Einführung der Akkordarbeit
zu besiegen. In vereinzelten Fällen waren Betriebsräte auch mit
der Anbahnung von Kollektivverträgen beschäftigt. Es sei nur auf
eine bemerkenswerte Entscheidung eines Einigungsanites ver—
wiesen, durch welche ein Unternehmer über Antrag des Betriebs—
rates 4um Abschluß eines Kollektipperzrages verhalten wurde

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