rungsfrage stand sie jetzt, wie noch lange nachher, vor unabänderlichen Tatsachen, konnte nur Berichte entgegennehmen, Bitten hinaussenden, das Gewissen wachrufen; das unmittelbare Ringen um das tägliche Brot mußte sie den berufenen Organen überlassen. Auch außenpolitisch zu handeln hatte sie im Augen- blick geringe Möglichkeit. Doch wurden in einer Note an den Präsidenten der Vereinigten Staaten die Rechte der Deutschen Oesterreichs mit Nach- druck geltend gemacht und vor allem gefordert,‘ daß die deutschen Gebiete der Sudetenländer als Teil des Deutschösterreichischen Staates anerkannt werden. Nur zu bald kam man in die Lage, ohnmächtigen Ein- spruch gegen die Besetzung uralten deutschen Gebie- tes zu erheben. Auch der Deutschen Westungarns wurde sofort in der Nationalversammlung gedadıt. Leicht und rasch konnte man hingegen mit der Einrichtung einer Staatsgewalt fertig werden. Wäh- rend sich vor den Toren des Landhauses die Volks- menge drängte, beschlossen die Abgeordneten nach kurzer Debatte einstimmig, den vom Vollzugsaus- schuß unterbreiteten Entwurf über die „Grund- legenden Einrichtungen der Staatsgewalt”. Durch ihn erhielt die Nationalversammlung die volle Macht. Sie übt nicht nur die oberste Gewalt des Staates Deutschösterreich aus, der nunmehr rechtlich gegründet erscheint, sie übt nicht nur die gesetz- gebende Gewalt aus, sie ist zugleich auch die Trägerin der vollziehenden Gewalt, indem sie einen aus ihrer Mitte zu bestellenden zwanzig- gliedrigen Vollzugsausschuß, den Staatsrat, mit der Regierungsgewalt betraut. Dieser wird nach der Stärke der Parteien verhältnismäßig zusammengesetzt und steht unter dem Vorsitz der drei Präsidenten der Nationalversammlung. Er bestellt aus seiner Mitte den Leiter seiner Kanzlei (Staatskanzler) und den Notar des Staatsrates (Staatsnotar). Diese beiden und die drei Präsidenten bilden das „Geschäfts- führende Staatsratsdirektorium”. Die Geschäfte der Staatsverwaltung führt der. Staatsrat, aber nicht un- mittelbar, sondern durch Beauftragte („Staatssekretä- re”), 14 an der Zahl, die in ihrer Gesamtheit die Staatsregierung bilden und der Nationalversammlung und dem Staatsrat verantwortlich sind. So’ war die unbeschränkte Herrschaft des Parla- mentes aufgerichtet — durch eine vorläufige, eine notdürftige, eine wahre Notverfassung, der natur- gemäß im einzelnen Mängel und Widersprüche anhafteten. Gleichwohl hat sie in jenen wildbewegten Tagen, da der Boden unter den Füßen zu wanken schien, ihre Schuldigkeit getan. In sofortiger Durchführung des Grundgesetzes wurden die Präsidenten gewählt: Dinghofer, Hauser, Seitz, ferner der Staatsrat, der zum Staatskanzler Dr. Renner, zum Staatsnotar Dr. Sylvester bestellte, endlich der als Staatsgerichtshof vorgesehene zwanzig- gliedrige Ausschuß. Sodann stellte die Nationalver- :ammlung die während des Krieges aufgehobene Preß-, Vereins- und Versammlungsfreiheit wieder her. Die Ereignisse drängten sich, die Umwälzung war vollendet. Es wurde der Waffenstillstand geschlossen, lie Armee löste sich auf und flutete ungeordnet in lie Heimat zurück, Kaiser Karl verzichtete auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften und erkannte im ‚oraus die Entscheidung Deutschösterreichs über ;eine künflige Staatsform an. Die weltgeschichtlichen Vorgänge machten auch die nächste Sitzung der Vationalversammlung, die am 12. November — nun- nehr in dem durch den Lauf der Dinge frei gewor- Jenen Sitzungssaal des Herrenhauses — zusammentrat, zu einem geschichtlich denkwürdigen Ereignis. Der Staatsrat legte ihr ein Gesetz „über die Staats- and Regierungsform von Deutschöster- reich” vor, in dem die Folgerungen aus der ge- schehenen Umwälzung gezogen wurden. Unverhüllt wird erklärt: „Deutschösterreich ist eine demo- kratische Republik”, alle verfassungsmäßigen Rechte und Vorrechte des Kaisers gehen einstweilen auf denStaatsrat über. „Alle politischen Vorrechte sind aufgehoben. Die Delegationen, das Herrenhaus und die bisherigen Tandtage sind abgeschafft.” Der Artikel, welcher ‚estimmte: „Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik” blieb allerdings in der Folgezeit ine bloße Deklaration. Die Entscheidung für die republikanische Staats- ‘orm war gefallen und der künftigen Konstituieren- Jen Nationalversammlung vorweggenommen. Im Sturm les Geschehens wurde das Gesetz samt einem ein- Aringlichen Aufruf der Nationalversammlung an das leutschösterreichische Volk fast ohne Debatte ange- 2ommen. Am selben Tag hat das alte Abgeord- 1etenhaus seine letzte, nur mehr schwach besuchte Sitzung abgehalten. Der Präsident Dr. Groß konnte zur feststellen, daß der alte Kaiserstaat zerfallen sei ınd das österreichische Parlament keine Aufgaben nehr zu erfüllen habe. Die neue Nationalversamm- ung aber bekam um so mehr zu tun. In rascher Folge schuf sie das Staatsgesetzblatt, paßte das Grund- zesetz über die richterliche Gewalt den neuen Ver- hältnissen an und errichtete einen Verfassungs-, einen Verwaltungsgerichtshof und einen Staatsrechnungshof, regelte das Staatsbürgerrecht und rief eine bewaft- nete Macht ins Leben. Vor allem ging sie daran, so rasch als möglich den Umfang und die Grenzen des Staatsgebietes zu bestimmen, das im wesentlichen das geschlossene deutsche Siedlungsgebiet des früheren Oesterreich samt Deutschböhmen umfassen sollte. Gleichzeitig wurde durch das Gesetz, betreffend die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern, auch lie Länderverwaltung auf demokratische Grund- jagen gestellt. Die Notwendigkeit, den mangelhaften arsten Beschluß der Nationalversammlung über die zrundlegenden Einrichtungen zu ergänzen und den Bedürfnissen sowie der teilweise schon ausgebildeten