Praxis anzupassen, führte später noch zu einer Verfassungsnovelle (Gesetz vom 19. Dezember 1918 StGBl. Nr. 139). Diese ordnete unter anderem die Reihenfolge des Vorsitzes in der Nationalversamm- lung, im Staatsrat und im Kabinett, gab dem Staatsrat ein aufschiebendes Veto gegenüber Be- schlüssen der Nationalversammlung und machte die drei Präsidenten allein zum Staatsratsdirektorium, ge- wissermaßen zur Spitze des Staates. Die drängenden Anforderungen des Lebens heischten die Tätigkeit der Nationalversammlung auf allen Gebieten während der restlichen 3 Monate ihres Bestehens. Sie sorgte für die Staatsfinanzen durch ein Budgetprovisorium, ein Steuerfluchtgesetz und umfangreiche Steuergesetze; sie reformierte die Rechtspflege, demokratisierte die Schwurgerichte, besserte am Militär- und Zivilstrafrecht und beschloß insbesonders eine umfassende Amnestie; auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge schuf sie Gesetze über Kinderarbeit, über den achtstündigen Arbeitstag in den Fabriken, über die Heimarbeit, verbesserte die Krankenversicherung der Arbeiter, kümmerte sich um die Ziehkinder und vergaß nicht der öffentlicher. Angestellten. Die hbedeutsamste Obliegenheit deı Nationalversammlung aber war, da doch die Ab- geordnetenmandate den Wahlen vom Jahre 101 entstammten, ehestens freie Volkswahlen herbeizu- führen, das Wahlverfahren festzusetzen und die Konstituierende Nationalversammlung einzuberufen. Es wurde beschlossen: 255 Abgeordnete sollen für zwei Jahre in 38 Wahlkreisen nach dem Verhältnis- wahlrecht (d’Hondtsches System) mit gebundenen Listen, wobei Koppelung zulässig war, von allen deutschösterreichischen und den in Deutschösterreich wohnhaften reichsdeutschen Staatsbürgern, die das 20. Lebensjahr überschritten haben, öhne Unter- schied des Geschlechtes gewählt werden. Wählbaı sind die wahlberechtigten Staatsbürger ohne Unter- schied des Geschlechtes, die das 20. Lebensjahr überschritten haben. Die Durchführung der Wahlen wird eigenen Wahlbehörden übertragen. Ueber Wahlanfechtungen entscheidet ein Wahlgerichtshof (Ges. vom 18. Dezember 1918, StGB]. Nr. 14 und 115.) Ihre ganze große Arbeit hat die Nationalversammlung in 18 Sitzungen geleistet, vielfach unter argen Schwie- rigkeiten. Waren doch bei den damaligen Verkehrs- zuständen Abgeordnete aus den Ländern oft 30, 40. ja O0 Stunden unterwegs, um nach Wien zu gelangen. Die parlamentarische Tätigkeit selbst ging jedoch im allgemeinen ohne leidenschaftliche Kämpfe vor sich. Es war ein Parlament ohne Mehrheit und Minderheit, ohne Regierungspartei und Opposition. So sehr die politischen Parteien in ihren Grundanschauungen auseinander gingen, herrschte doch, wie‘ es die Not der Zeit erforderte, ein weitgehendes Einvernehmen. Es war eine Koalition aller zum Aufbau des Vaterlandes, durchdrungen von dem Bewußtsein der hohen Ver- antwortung. Sehr viele Beschlüsse, darunter die wichtigsten, wurden einstimmig gefaßt und in tunlichst abgekürzter und vereinfachter Geschäftsbehandlung erledigt. Ermöglicht wurde das durch die Vorbe- :‚eitung der Vorlagen im Staatsrat, in dem ja alle Parteien nach ihrer Stärke vertreten waren. Gesell- schaftlich betrachtet, bedeutete dieses Revolutions- parlament die erste unbeschränkte Herrschaft der vereinigten schaffenden. Stände, der Bürger, Bauern und Arbeiter, in Oesterreich. Waren seine Beschlüsse: auch mit den Mängeln behaftet, die die Hast der Arbeit und die schwierigen Zeitverhältnisse mit sich brachten, so hat es doch die große Aufgabe vollbracht, das neue Deutschösterreich durch die ersten und ärgsten Gefahren einer verzweifelten und hoffnungslos scheinenden Lage hindurch zu führen. Die Konstituierende Nationalversammlung. (A. März I0I190 bis 0. November 1020.) Am 16. Februar 10910 wurde die Konstituierende Nationalversammlung gewählt. Nach der Stärke der Parteien wurde zum Präsidenten Seitz, zum zweiten Präsidenten Hauser, zum dritten Dinghofer ge- wählt. Zunächst sorgte die Nationalversammlung für eine vorläufige Verfassung. In kurzen Gesetzen bestätigte sie die bestehende Staatsform und erklärte ihre ver- ‚assungsmäßige Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt, laß in einigen Gebieten die Vornahme der Wahlen durch militärische Besetzung unmöglich gemacht worden war. Mit dem Gesetz vom 14. März 1919 über die Volksvertretung (StGBl. Nr. 179) übernahm die Konstituierende Nationalversammlung nach der Provisorischen Nationalversammlung feierlich „als nöchstes Organ des Volkes die oberste Gewalt der Republik”. Das Gesetz über die Staatsregierung (StGBl. Nr. 180) regelt unter anderem die Wahl der Regierung: sie erfolgt über Vorschlag des Hauptausschusses durch die Nationalversammlung in namentlicher Abstimmung über den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses. Ein späteres Gesetz vom 13. April 1920 wies der Nationalversammlung die Mitwirkung an der Regelung von Eisenbahn-, Post- und anderen Tarifen zu. Nach Bereinigung der dringendsten Verfassungs- fragen widmete sich das Parlament unter den schwie- rigsten Verhältnissen mit Eifer dem Werk des Autbaues. An der Südgrenze wurde damals gegen den süd- slawischen Einfall gekämpft, an der ÖOstgrenze war die Räterepublik ausgerufen worden, im Innern wütete Hunger und Elend. Die Krone sank langsam, aber stetig. Am 17. April legte eine Menge Feuer an das Parlamentsgebäude, am 15. Juni kostete ein kommu- nistischer Putschversuch viele blutige Opfer. Die Zweifel an der Lebensfähigkeit Deutschösterreichs verstummten nicht, Absonderungsbestrebungen stellten