öfters zu schärfsten Auseinandersetzungen führten, lieferte im Grunde nur den Beweis für die einge- tretene Festigung des Staates. Er ertrug auch die leidenschaftlichsten innerpolitischen Kämpfe in dieser aus anderen Gründen wirtschaftlich so schweren Zeit, ohne Schaden zu nehmen. Mit I. Jänner 1925 er- loschen die außerordentlichen Vollmachten der Re- gierung sowie die Funktion des außerordentlichen Kabinettsrates und das Parlament trat wieder in seine unbeschränkten Rechte, wenn auch die Auslands- kontrolle, ursprünglich mit aller Schärfe wirkend, aber bald wesentlich gemildert, noch einige Zeit an- dauerte. Der Beitrag des Gesetzgebers zum Aufbau Öster- reichs war in diesem Zeitabschnitt wieder reichlich zenug. Nicht an Zahl, aber an Bedeutung stehen an der Spitze die finanzpolitischen Gesetze verschiedener Art. Die Stabilisierung des Geldwertes ermöglichte die Ausprägung von Silbermünzen und den Über- gang zur Schillingswährung. Das Steuer- und Ge- bührenwesen wurde reformiert durch eine Umsatz- steuer-, eine Körperschaftssteuer-, eine Gebühren- novelle, zwei Personalsteuernovellen, von kleinen Gebührengesetzen abgesehen. Das wichtige Finanz- verfassungs- und das Abgabenteilungsgesetz erfuhren mehrmals Änderungen. Ersparungszwecken dient das Gesetz über die Aufhebung der gebührenfreien Be- nützung der Postanstalt, eine Novelle über den An- gestelltenabbau und das Verwaltungsersparungsgesetz. Die Postsparkasse wurde durch ein Gesetz auf neue Grundlagen gestellt. Der Nationalrat unterließ es nicht, die bedrängte Volkswirtschaft nach Kräften zu beleben und zu för- dern. Er erledigte wieder eine größere. Zahl von Handelsabkommen und ein Gesetz zur Förderung der Ausfuhr nach Rußland, er bewilligte Beiträge zu Straßenbauten und beschleunigte durch mehrere Ge- setze die Elektrifizierung der österreichischen Eisen- bahnen, für Investitionen wurden Steuerbegünstigun- gen genehmigt. Das handelspolitische Verhältnis zum Ausland wurde durch die Schaffung eines neuen auto- nomen Zolltarifes auf neue Grundlagen gestellt. Im Interesse der Landwirtschaft wurde ein Wein- gesetz, wurden Gesetze über die Agrarbehörden, über die Abwehr des Kartoffelkrebses, über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, über das Verfahren der Agrarbehörden in An- gelegenheiten der Bodenreform verabschiedet und mehrere Flußregulierungen bewilligt. Die österreichi- schen Bundesforste wurden als Wirtschaftskörper organisiert. Der abgeschlossene Weltpostvertrag, das Telegraphen-, das Bankhaftungs-, das Goldbilanzen- gesetz berühren alle Zweige der Österreichischen Wirtschaft. Von wirtschaftlicher Tragweite waren auch die Übereinkommen, die mit mehreren Staaten über die Regelung der Vorkriegsschulden getroffen wurden, nicht minder die Abänderung der Ausgleichs- und ler Konkursordnung und das Leibrentnergesetz. In Jer Mietengesetzgebung erfolgten geringe zeitgemäße Änderungen. Die soziale Fürsorge fand auch im zweiten Vationalrat einen bereitwilligen Förderer. Er ge- ı1ehmigte nicht nur internationale Übereinkommen ;ozialpolitischen Inhaltes, sondern beschloß auch wie- Jer eine größere Zahl von einschlägigen Gesetzen, ;o einige zur Fortführung der Arbeiterversicherung, in Gesetz über die Angestelltenversicherung, über die Notarversicherung, ein Krankenorganisationsge- ;etz, schließlich das große Gesetzgebungswerk der Arbeiterversicherung. Der Zweck des Inland- ırbeiterschutzgesetzes erhellt aus seinem Namen. Zu- sunsten der Bundesangestellten wurde unter anderem vieder ein großes Gehaltsgesetz erledigt. In diesem /usammenhang ist auch zu erwähnen, daß bei dem ;treik der Post- und Telegraphenbediensteten im Dezember 1923 ein vom Finanzausschuß des National- ‚ates eingesetzter Unterausschuß mit Erfolg zwischen lem Bund und seinen Angestellten vermittelte. Für lie Volksgesundheit wichtig sind die Gesetze über lie Regelung des Hebammen- und des Ammen- vesens. Die Unvollständigkeit, an der die Verfassung und ‚esonders die Verwaltung Österreichs noch immer itt, konnte in dieser Gesetzgebungsperiode zum zrößten Teil behoben werden. Durch eine Gruppe nnerlich zusammen gehöriger grundlegender. Gesetze ‚om Jahre 1025 wurde die Verfassungs- und /erwaltungsreform, eine große gesetzgeberische ‚eistung, geschaffen. Im Zusammenhang mit der Re- arm wurden für den Rechnungshof neue gesetzliche /orschriften getroffen. Später war auch der Ver- assungsgerichtshof wieder Gegenstand eines Gesetzes, las sich unter anderem mit der Anfechtung von Wahlen und mit der Erklärung des Mandatsverlustes ‚owie mit der Anklage der Vertretungskörper gegen »berste Bundes- und Landesorgane beschäftigt. Zwei vom Nationalrat verabschiedete Gesetze “gal- en wiederum dem eigenen Haus. Das eine ist das Jnvereinbarkeitsgesetz vom 30. Juli 1025 (BGBl. Nr. 204); es erklärte für Mitglieder des Nationalrates ınd des Bundesrates und andere öffentliche Funktio- ‚äre bestimmte leitende Stellungen in Erwerbsunter- ıehmungen für unvereinbar mit ihrer Funktion, Zur "ntscheidung zweifelhafter Fälle wählt der National- at und der Bundesrat je einen Unvereinbarkeitsaus- <huß. Das zweite Gesetz (vom 20. Dezember 1926, 3GBL Nr. 7 ex 1927) festigt in Anlehnung an eines ler Verwaltungsgesetze das Budgetrecht des National- :ates durch die Vorschrift, daß selbst bei Gefahr im V/erzuge eine vom Nationalrat noch nicht bewilligte Jundesausgabe, sofern sie eine Million Schilling nicht ıbersteigt, an die Zustimmung des Hauptausschusses seknüpft ist, vorbehaltlich der nachträglichen Ge- 1‚ehmigung des Nationalrates.