Provisorische Nationalversammlung bestand aus den deutschen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrates; sie wurde durch den grundlegenden Beschluß — auf Grund einer am Be- ginn des Verfassungsdaseins eines neuen Staates wohl unvermeidlichen Fiktion — als die auf Grund des gleichen Wahlrechtes aller Bürger gewählte Volks- vertretung erklärt, die möglichst bald durch eine Konstituierende Nationalversammlung abgelöst werden sollte, was auch tatsächlich so bald erfolgte, als es durchführbar erschien. Ihr war — wie erwähnt — die Ausübung der obersten Gewalt, also aller Staats- funktionen, übertragen. Während sie sich aber die Gesetzgebung zur unmittelbaren Ausübung vorbehielt, wurde für die Ausübung der Vollziehung ein Voll- zugsausschuß, nämlich der Staatsrat, bestellt. Dieser bestand aus den drei Präsidenten der Nationalver- sammlung und 20 weiteren Mitgliedern und ebenso- vielen Ersatzmännern, die verhältnismäßig aus dem Hause gewählt wurden. Er war daher aus allen Parteien der Nationalversammlung proportionell zu- zammengesetzt. Der Staatsrat stellte sich demnach zugleich als ein Ausschuß der Nationalversammlung ınd als das oberste Regierungs- und Vollzugsorgan dar. Diese Vereinigung von Eigenschaften allein schon bezeugt, daß die Verfassung auf dem Prinzip der Parla- mentsmehrheit und nicht auf jenem der Gewalten- trennung aufgebaut war. Außer dem Staatsrat bestand noch ein zweites, zwischen ihn und die Nationalversammlung eingeschobenes Kollegium: „das zeschäftsführende Staatsratsdirektorium”, das ur- ;prünglich aus den drei Präsidenten, dem Staatskanzler and dem Staatsnotar bestand; später, als durch die Ver- (assungsnovelle vom Dezember I918 die beiden letzteren Funktionäre staatsrechtlich verantwortlich gemacht wurden, setzte sich das Direktorium nur aus den drei Präsidenten zusammen, doch. war zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ihre Gegenzeichnung. durch den Staats- kanzler und ihre Beurkundung durch den Staatsnotar zefordert. Das Staatsratsdirektorium war insbesondere nit der Leitung und Führung der Wehrmacht, der Ernennung der höheren Beamten und Offiziere, der Genehmigung gewisser Staatsverträge und damit be- traut, Anordnungen, die in den Wirkungskreis des Staatsrates fielen, bei besonderer Dringlichkeit, wenn dieser nicht tagt, vorläufig zu treffen. Im übrigen stand die oberste Leitung der Vollziehung dem Staatsrat zu, dem insbesondere auch die Befugnisse zukamen, die im Kaiserstaat Oesterreich verfassungsgemäß dem Monarchen zugestanden waren, wie zum Beispiel das Gnadenrecht in Einzelfällen, die Ratifizierung von Staatsverträgen und andere mehr. Aber auch der Staatsrat führte die Geschäfte der Staatsverwaltung m engeren Sinn, das ist die konkretisierende Durch- führung der generellen Normen (der Gesetze und der Vollzugsanweisungen des Staatsrates) nicht unmittel- bar durch, sondern durch Beauftragte, nämlich die „Staatssekretäre”, die in ihrer Gesamtheit die Staats- regierung bildeten. Die Staatsregierung wurde also nittelbar vom Volk, nämlich durch den von der Nationalversammlung bestellten Staatsrat berufen ınd war sowohl der Nationalversammlung als dem obersten Auftraggeber selbst — und zwar auch staats- ‚echtlich — als auch dem Staatsrat für die auftrags- gemäße Besorgung der Verwaltung verantwortlich. Mit dem Vorsitz in der Staatsregierung konnte ur- sprünglich ein Staatssekretär betraut werden, soweit aicht einer der Präsidenten der Nationalversammlung „Präsident im Kabinett”) selbst den Vorsitz führte. Tatsächlich aber hat schon von Anfang an der Leiter der Staatskanzlei, der „Staatskanzler”, den Vorsitz im Kabinett geführt, der sehr bald — später in durch lie Verfassungsnovelle legitimierter Weise — die Funktion eines Regierungschefs übernahm. Den ein- zelnen Staatssekretären waren Staatsämter unterstellt, lie im großen und ganzen den Wirkungskreis deı altösterreichischen Ministerien hatten. Dem Prinzip der Parlamentsherrschaft entsprechend ;tand der Vollziehung im großen und ganzen kein Zinfluß auf die Nationalversammlung zu; insbesondere zab es keine Befugnis irgendeines Vollziehungsorganes - auch nicht des Staatsrates — zur Auflösung der Nationalversammlung. Dagegen wurde durch die Ver- fassungsnovelle vom 10. Dezember 1918 ein Vorstel- lungsrecht des Staatsrates gegen Beschlüsse deı Nationalversammlung eingeführt: der Staatsrat konnte Bedenken, die er gegen die Vollziehung eines solchen Beschlusses hatte, der Nationalversammlung begründet vorlegen. Beharrte jedoch die Nationalversammlung auf ihrem ursprünglichen Beschluß, so war dieser unverzüglich zu beurkunden und kundzumachen. Das Gesetz vom 12. November I918 über die Staats- und Regierungsform spricht programmatisch aus, daß Jeutschösterreich ein Bestandteil der Deutschen Re- publik ist. Diese Bestimmung hätte erst durch be- sondere Durchführungsgesetze vollzogen werden sollen. Bekanntlich aber haben die im Staatsvertrag ‚on St. Germain und im Friedensvertrag von Ver- ;ailles enthaltenen Diktate diese Gebrauchnahme vom 5elbstbestimmungsrecht der Nationen verhindert, so laß die erwähnte programmatische Bestimmung — lie übrigens infolgedessen im Oktober I919: auch formell aufgehoben wurde — nie zu praktischer Be- leutung kam. Die organisatorische Form des neuen Staates sollte der KFKinheitsstaat auf straffeı zentralistischer Grundlage sein. Diese Tendenz zing eindeutig aus dem grundlegenden Beschluß her- vor. Sollte doch selbst die Gesetzgebung ein Monopol der Nationalversammlung, also eine Landesgesetz- gebung nicht zugelassen sein. Anderseits abeı wurden gleich bei Gründung des neuen Staates Tat- sachen gesetzt, die zu diesen Absichten in striktem Gegensatz standen. Gleichzeitig mit der revolutio- nären Gründung Deutschösterreichs hatte nämlich die