Nationalversammlung veranlaßt, daß in jedem jener ‚Kronländer” des alten Staates, deren Gebiet zum neuen Staat gehören sollte, ebenfalls in revolutionäre Weise eine Konstituierung des Landes als Gebiets- körperschaft unter Leitung einer von der Volksver- tretung des Landes, also unabhängig von der zentralen Autorität bestellten Landesregierung durchgeführt wurde, und weiters von den Ländern „Beitrittser- klärungen” zum neuen Staat abverlangt. Diese: Er- klärungen wurden von der Provisorischen National- versammlung mit einem im Staatsgesetzblatt kundge- machten Beschluß — der also formell als Gesetz anzusehen ist — zur Kenntnis genommen. Es sei schon hier betont, daß diese beiden Vorgänge, nämlich einerseits die Bestellung tatsächlich unabhängiger Landesregierungen in den Ländern — die nach Er- lassung des wenig glücklich abgefaßten Gesetzes über „die Uebernahme der Staatsgewalt in den Ländern” vom 14. November 1918 zwar formell an die Weisun- gen der Staatsregierung gebunden erschienen, ohne daß aber hiefür irgend eine Sanktion eingeführ! worden war — und anderseits die Fiktion, als sei der neue Staat erst durch die vertragsartige Abgabe und Annahme der Beitrittserklärungen der Länder als ein Bund vorher konstituierter staatsartiger Gebilde ent- standen, nicht wenig dazu beigetragen haben, das im alten Oesterreich infolge der historisch-politischen Entwicklung auch in den Ländern deutscher Natio- Nalität stets stark entwickelte föderalistische Empfinden im neuen Staat aufleben zu lassen. Infolgedessen ent- Wickelte sich von allem Anfang: an ein harter und zäher Kampf zwischen zentralistischen und föderalisti- schen Tendenzen. Im späteren Verlauf führte dies zu derartigen Gefahren des Zerfalls oder doch der Auflösung in einen lockeren staatenbündischen Ver- band, daß sich die Notwendigkeit ergab, diesem Auf- lösungsprozeß durch ein Kompromiß zwischen den Selbständigkeitsbestrebungen der Länder und der Not- Wendigkeit einer Befriedigung der gesamtstaatlichen Bedürfnisse ein Ende zu setzen, und zwar durch die Einführung jener Organisationsform, die man als die bundesstaatliche zu bezeichnen pflegt. Bevor es aber zu dieser Lösung kam, mußte noch einmal, und zwar gleich nach dem am 4. März I0I9 erfolgten Zusammentreten der Konstituierenden Nationalver- sammlung — auf Grund des Gesetzes über die Wahl- ordnung vom 18. Dezember 1918 am 16. Februar I91C für eine zweijährige Gesetzgebungsperiode gewählt. zählte sie 170 Abgeordnete — die provisorische Ver- fassung abgeändert werden, da die Konstruktionen der ersten republikanischen Verfassung sich als nicht mehr den Verhältnissen entsprechend erwiesen hatten. 2. Die zweite provisorische Verfassung besteht in den Gesetzen vom 14. März 10919 über die Volksvertretung und über die Staatsre- Sierung, Gesenühber der ersten bDrovisorischen Verfassung weist sie namentlich die folgenden drei grundlegenden Aenderungen auf: a) Die Leitung der Vollziehung durch den Staats- rat, der zugleich oberstes Regierungsorgan und Aus- schuß der Nationalversammlung war, und nebst den drei Präsidenten aus 20 Mitgliedern bestand, erwies sich als äußerst schwerfällig. Seine Arbeit in der zrsten Zeit des neuen Staatswesens ist gewiß sehr hoch einzuschätzen. Die rasche Einführung der erster provisorischen Verfassung und die sofortige Aufrich- tung einer Rechtsordnung, die reibungslose und zeit- zerechte Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse des jungen Staates müssen als ganz hervorragende Leistungen, wie sie kaum jemals unter so schwierigen Verhältnissen zustande gebracht worden sind, aner- kannt werden und haben den jungen Staat vor schweren Erschütterungen und Gefahren bewahrt. Als aber die ersten dringlichsten Arbeiten geleistet waren und nun das Hauptgewicht auf der Erledigung laufender Regierungsgeschäfte lag, zeigten sich die hemmenden Momente der Institution eines obersten Regierungsorganes, das aus so vielen Köpfen bestand, und mit dem die Staatsregierung als zweites Ver- waltungsorgan zu arbeiten hatte. Daher ergab sich die Notwendigkeit, einen einfacheren Apparat zu schaffen. Dies um so mehr, als die politische Kon- stellation nun zur Koalition nur der größten Parteien führte, während im Staatsrat — wie schon erwähnt — alle Parteien Vertreter hatten. Die neue Konstruktion bestand darin, einerseits das Zwischenglied des Staats- ‚ates zwischen dem Parlament und der Staatsregierung auszuschalten, anderseits aber die Staatsregierung unmittelbar von der Volksvertretung wählen zu lassen: sie wurde von „Beauftragten des Staatsrates” zu einem Kollegium von „Volksbeauftragten”. Auch in diesem Aufbau liegt eine systematische Durchführung des Prinzips der Parlamentsherrschaft. Die gesetz- zebende Körperschaft bestellt unmittelbar die Voll- zieher ihres Willens, nämlich der Gesetze, und kann jederzeit deren Abberufung durch ‚ein Mißtrauens- votum erzwingen. Auf der anderen Seite aber gewann die Staatsregierung in der Führung der Verwaltung »ine bei weitem selbständigere Stellung, wie dies den praktischen Bedürfnissen entspricht; eine Stellung, die allerdings durch die staatsrechtliche Verantwortlich- keit gegenüber der Nationalversammlung sowie durch die Absetzbarkeit im Fall eines Mißtrauensvotums nittelbar beschränkt ist. Das Vorstellungsrecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung. ging auf die Staatsregierung über. Gleichzeitig mit der Beseitigung: des Staatsrates wurde ein neues Organ der Nationalversammlung geschaffen, der aus dem Präsidenten, dem zweiten und dem dritten Präsidenten und elf Mitgliedern be- stehende Hauptausschuß, dessen Funktionen haupt- sächlich auf gewisse wichtige Akte der Mitwirkung der Nationalversammlung an der Vollziehung (zum