den Befriedigung gemeinsamer, also gesamtstaatlicher Bedürfnisse führten. Bei dieser Situation mußte die Konstituierende Nationalversammlung, deren Funk- üonsperiode überdies sich dem Ablauf näherte, trachten, die Aufgabe, zu der sie in erster Linie be- rufen war, nämlich der Republik eine definitive Verfassung zu geben, raschestens zu erfüllen, und die Richtung, in der diese Tätigkeit zu gehen hatte, in der Weise bestimmt, daß eine bundesstaatliche Gestaltung als der richtigste: Ausweg erschien. Die larüber im Verfassungsausschuß der Nationalver- sammlung unter dem Vorsitz des Abgeordneten Dr. Bauer geführten Verhandlungen, bei denen Professor Dr. Seipel als Referent funktionierte ınd an denen Staatssekretär Dr. Mayr "ständig :eilnahm, nahmen einen von dem Wiener Staats- vechtler Professor Dr. Kelsen ausgearbeiteten Entwurf zur Grundlage. Ihr Ergebnis war das von der Nationalversammlung am I. Oktober 1920 be- schlossene Bundes-Verfassungsgesetz (B.-V.G.) samt dem dazugehörigen Uebergangsgesetz (Ue.G.). Die Bundesverfassung trat am 10. November 1920 in Kraft und damit begann die zweite Periode unseres Verfassungslebens. B) Die Bundesverfassung. I. Die geltende Verfassung beruht im wesent- lichsten auf dem Bundes-Verfassungsgesetz vom I. Ok- tober 1920 und dem gleichzeitig erlassenen — die Bestimmungen, die bloß den Uebergang regeln sollen. nthaltenden — „Uebergangsgesetz”. Das Bundes- Verfassungsgesetz enthält aber nur einen, wenn auch den hauptsächlichsten Teil unserer Verfassung. Einer- seits sind nämlich wichtige Bestandteile, so insbeson- dere die sogenannten Grund- und Freiheitsrechte, im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und den Ge- setzen von 1862 zum Schutz der persönlichen Frei- heit und zum Schutz des Hausrechtes sowie in dem das Vereins- und Versammlungsrecht erweiternden Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 geregelt, welche Gesetze nebst einigen anderen — über die Landesverweisung und UÜebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg- Lothringen, über die Aufhebung des Adels, der welt- lichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel ınd Würden, über Staatswappen und Staatssiegel, dann die den Minderheitsschutz und die Staatsbürger- schaft betreffenden Teile des Staatsvertrages von >. Germain — in der Bundesverfassung als deren Bestandteile erklärt sind. Anderseits Jäßt das Bundes- Verfassungsgesetz besondere Verfassungsgesetze und IN Sonst einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungs- bestimmungen zu. Es wurde schon in der Einleitung wähnt, daß auch der zweite Hauptabschnitt unserer Verfassungsentwicklung in zwei Phasen zerfällt: mit Wirksamkeit vom I. Oktober 1925 traten nämlich die Novellen zum Bundes-Verfassungsgesetz und zum Jebergangsgesetz in Kraft. In der folgenden Dar- tellung wird zwischen diesen beiden Phasen nicht ınterschieden, sondern der heute bestehende Rechts- zustand behandelt werden. Wurden im früheren Teil lieser Darstellung — schon mit Rücksicht auf die ’eschränkten Raumverhältnisse — nur die wichtigsten Konstruktionen der provisorischen Verfassungen dar- zestellt, so muß sich auch der folgende Teil dar- ıuf beschränken, die wesentlichsten charakteristischen Verkmale der Bundesverfassung hervorzuheben: >»harakteristische Eigenheiten, die ihr das besondere Gepräge geben und die Prinzipien aufweisen, auf lenen sie beruht. Es sind dies namentlich : die Durch- ührung des demokratischen Prinzips, hiebei ins- besondere des Prinzips der Parlamentsherrschaft, die Art und. Weise der Durchführung der bundesstaat- lichen Organisation, dann die besondere Ausgestaltung des rechtsstaatlichen Charakters unserer Republik und der Einbau des Völkerrechtes in unsere Rechts- ordnung. 2. Das Bundes-Verfassungsgesetz hat die bis- herige Staatsform der demokratischen Republik und laut des Beisatzes „ihr Recht geht vom Volk aus” den Grundsatz der Volkssouveränität beibehalten. Wie dies in den provisorischen Verfassungen der Fall war, ist in der Bundesverfassung der Grundsatz ler Gewaltentrennung zugunsten der Gesetzgebung Jurchbrochen: unsere Republik ist auch dermalen als Demokratie nach dem Typus der Parlamentsherrschaft anzusehen. 3. Die Gesetzgebung des Bundes übt der om ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemein- zaam mit dem von den Landtagen gewählten Bundes- rat aus. Schon diese Ausdrucksweise des Bundes- Verfassungsgesetzes zeigt an, daß die Bundesgesetz- zebung auf dem Zweikammersystem aufgebaut ist. Der Nationalrat wird von allen Männern und Frauen zewählt, die Bundesbürger und im Bundesgebiet wohn- ‘1aft sind, das 20. Lebensjahr überschritten haben ınd nicht infolge bestimmter gerichtlicher Verur- ‚eilungen oder Verfügungen vom Wahlrecht aus- zeschlossen sind. Das Wahlrecht ist demnach all- zemein, es ist weiter ein gleiches, unmittelbares, ge- 1eimes und persönliches und beruht auf den Grund- ;ätzen der Verhältniswahl. Die Wahlen werden in ‚äumlich geschlossenen Wahlkreisen, die die Landes- zrenzen nicht schneiden dürfen, durchgeführt; eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig. Das Wahlrecht ist also weitestgehend nach demokratischen Grundsätzen geregelt. Die Ver- hältniswahl wird nach dem System der gebundenen Liste durchgeführt. Dadurch ist den politischen Parteien ein besonderer Einfluß gegeben. Die Gesetz- gebungsperiode des Nationalrates währt vier Jahre, aine vorzeitige Auflösung kann der Nationalrat durch