einfaches Gesetz beschließen ; eine Verlängerung würde einer Verfassungsänderung bedürfen. Ein Auflösungs- recht eines Vollziehungsorganes, wie etwa des Bundes- präsidenten, sieht unsere Verfassung nicht vor. Die Einberufung nach einer Vertagung erfolgt durch den Präsidenten des Nationalrates; nur die erste Fin- berufung nach einer Neuwahl steht dem Bundes- präsidenten zu. Der Nationalrat gibt sich seine Ge- schäftsordnung selbst (Geschäftsordnungsgesetz und ‚Autonome Geschäftsordnung”), er wählt seinen Prä- zidenten und dessen Stellvertreter (den zweiten und den dritten Präsidenten); die Sitzungen des National- rates sind öffentlich, die Oeffentlichkeit kann durch Beschluß ausgeschlossen werden, die Berichte über die Verhandlungen des Nationalrates und seiner Aus- schüsse sind sachlich immun. Die Beschlüsse des Nationalrates werden, soweit nichts Besonderes in der Verfassung bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefaßt. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen — die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen („Ver- tassungsgesetz”, „Verfassungsbestimmung”) — dann Gesetze über die Geschäftsordnung bedürfen der An- wesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer quali- Azierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem Nationalrat steht auch die Mitwirkung an einer Anzahl von Akten der Vollziehung zu. Diese Zuständigkeiten sind im Bundes-Verfassungsgesetz arschöpfend aufgezählt. Dazu gehören insbesondere: die Genehmigung von Staatsverträgen; die entweder politischen Charakters sind oder gesetzändernden 'nhalt haben; soweit sie verfassungsändernden Inhalt haben, bedürfen sie der für Verfassungsgesetze vor- zeschriebenen Voraussetzungen; die alljährliche Bewilligung des Voranschlages des 3Zundes („Finanzgesetz”); die Ueberprüfung der Geschäftsführung der Bundes- ‚egierung einschließlich des Interpellations- und Re- solutionsrechtes sowie das Enqueterecht (Einsetzung von Untersuchungsausschüssen); die Mitwirkung an der Festsetzung von Eisenbahn- arifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren ınd Monopolpreisen; die Mitwirkung durch den Hauptausschuß — einen aach dem Verhältniswahlsystem vom Nationalrat be- stellten Ausschuß, der dermalen aus 17 Mitgliedern besteht — in durch die Verfassung bestimmten Fällen, aamentlich durch Erteilung der Zustimmung zu Ver- ördnungen der Bundesregierung oder eines Bundes- ministers, wenn dieses Einvernehmen durch einfache Gesetze angeordnet wird; die Bestellung der Bundesregierung. Das Bundes-Verfassungsgesetz setzt noch andere wichtige Fälle der Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung fest, wie zum Beispiel das Recht, die Vlinisteranklage zu erheben, den Präsidenten des Rechnungshofes, einen Teil der Mitglieder des Ver- "assungsgerichtshofes durch Wahl zu bestellen und durch den Hauptausschuß bei der Bestellung deı Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mitzuwirken Ist nach den bisherigen Ausführungen ersichtlich daß unsere Demokratie eine mittelbare („repräsen- aative”) ist, so hat die Bundesverfassung doch auch Einrichtungen eingeführt, die man als Rudimente deı ‚unmittelbaren Demokratie” bezeichnen kann: da: Volksbegehren und die Volksabstimmung Ein Volksbegehren kann: — und zwar in der Form 2ines Gesetzentwurfes — von 200.000 Stimmberech- igten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten Jreier Länder gestellt werden; ein solcher Antrag nuß durch die Bundesregierung dem Nationalrat zu zeschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden. Der Volksabstimmung sind Gesetzesbeschlüsse les Nationalrates —- vor ihrer Beurkundung — zu unter- ziehen, wenn es der Nationalrat beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt („fakultative: Gesetzesreferendum”), Totaländerungen der Verfas- sung immer („obligatorisches Verfassungsreferendum”) Teiländerungen dann, wenn es ein Drittel der Mit- zlieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlang! “„fakultatives Verfassungsreferendum ”). Die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden dem Bundeskanzler und von diesem dem Bundesrat nitgeteilt. Der. Bundesrat kann binnen acht Wochen zegen einen Gesetzesbeschluß einen mit Be- gründung versehenen Einspruch erheben. Gewisse Gesetzesheschlüsse, die die Funktion des National- :ates selbst betreffen (vorzeitige Auflösung, Geschäfts- ordnung) oder die Verfügung mit Bundesmittelr zum Gegenstande haben (Budget, Rechnungsab- schluß, Veräußerung oder Belastung von Bundes- vermögen, Bundesanleihen) sind einem solchen Zinspruchsrecht nicht unterworfen. Der Einspruch ıat die Bedeutung eines „suspensiven Veto”: deı Nationalrat kann diesfalls seinen Gesetzesbeschluß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder wieder- holen, in welchem Fall er zum Gesetz wird. Die Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden vom Bundespräsidenten beurkundet, das heißt bezüglich hres verfassungsmäßigen Zustandekommens bestätigt. die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von der zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen. Hierau? werden. die Gesetzesbeschlüsse unter Berufung au! den Beschluß des Nationalrates, bzw. auf «das Ergebnis einer Volksabstimmung im Bundesgesetz- blatt kundgemacht, womit sie zum Gesetz werden und — sofern nicht das Gesetz einen: späteren Termin für sein Inkrafttreten normiert — ihre verbindliche Kraft beginnt. Das gleiche Verfahren gilt für solche Staatsverträge, die der parlamentarischen Genehmi- zung bedürfen; diese Staatsverträge sind also auch unmittelbar verbindliches innerstaatliches Recht und