es können Verordnungen auf ihrer Grundlage erlassen werden. 4. Was die bundesstaatliche Organisation betrifft, besagt das Bundes -Verfassungsgesetz, daß der Bundesstaat aus den selbständigen Ländern - den Bundesländern — gebildet wird. Diese sind Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberöster- reich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, Das Bundesgebiet besteht aus den Ge- bieten der Bundesländer, die Bundesbürger- Schaft ist im allgemeinen eine Folge der Landes- bürgerschaft, Die gesamtstaatlichen‘ Interessen sind durch die Bestimmungen gewahrt, daß das Bundes- gebiet ein einheitliches W ährungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet bildet, innerhalb dessen grundsätzlich Zollinien und sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden dürfen, und daß die Landes- bürgerschaft in allen Bundesländern unter den gleichen Voraussetzungen erworben und verloren wird, sowie daß jeder Bundesbürger in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten hat, wie die Landeshürger selbst. Aus dem Gesagten geht her- vor, daß in den Fragen des Staatsgebietes und der Staatsbürgerschaft der bundesstaatlichen Mentalität der primären Stellung der Länder Rechnung ge- tragen ist. Die typischen Bestandteile einer bundes- staatlichen Verfassung liegen darin, daß einerseits die Staatsfunktionen, Gesetzgebung und Vollziehung. Zwischen dem Oberstaat — bei uns „Bund” — und den Gliedstaaten — bei uns „Bundesländer” — ver- teilt sind, und daß anderseits den Gliedstaaten eine Mitwirkung an den Staatsfunktionen de: Bundes, wenigstens an dessen Gesetzgebung zusteht, um hiebei die gliedstaatlichen Interessen geltend Machen zu können. In beiden Richtungen enthält die Bundesverfassung Bestimmungen, aus denen die Rechtserkenntnis zum Ergebnis gelangt, daß unsere Staatliche Organisation tatsächlich die eines Bundes- Staates ist. 5. Was die Kompentenzverteilung betrifft, üUnterscheidet das Bundes - Verfassungsgesetz‘ vier Hauptgruppen, nämlich; a) Angelegenheiten, in denen Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind; b) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung und grundsätzlich auch die Erlassung der Durch- führungsverordnungen Bundessache, die Vollziehung Aber Landessache ist; c) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache ist, die Erlassung der Ausführungsgesetze und die Vollziehung Landes- Sache sind, und d) Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung und die Vollziehung Landessache sind. ; Die unter die Gruppen a), b) und c) fallen- den Angelegenheiten sind im Bundes -Verfassungs- Sesetz erschöpfend aufgezählt. in die Gruppe d) ‘allen alle Angelegenheiten, die nicht in den Auf- zählungen der anderen drei Gruppen enthalten sind. Cine Bestimmung, wonach dem Bundesrecht gegen- über Landesrecht der Vorzug gebührt (wie in der deutschen Verfassung der Rechtssatz: „Reichs- vecht bricht Landrecht”) fehlt im Bundes-Ver- fassungsgesetz, Es gilt daher auch im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesgesetz der allgemeine Grundsatz, daß das spätere Gesetz das frühere Gesetz abändert. Für die Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens ist eine endgültige Verteilung der Zuständigkeiten noch nicht getroffen, sondern einem kommenden Verfassungsgesetz des Bundes vorbehalten. Bis dahin können solche An- gelegenheiten im allgemeinen nur durch überein- stimmende Gesetze des Bundes und der in Betracht kommenden Bundesländer geregelt werden. Die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabenwesens ist durch ein besonderes Ver- fassungsgesetz, das „Finanz-Verfassungsgesetz” vom Tahre 1022 geregelt. 6. Die Mitwirkung der Länder an der Bundes- gesetzgebung wird durch den Bundesrat ausgeübt, der — von den Landtagen, also den Volksver- tretungen der Gliedstaaten gewählt — eine „Länder- kammer” darstellt. Der Bundesrat ist nicht, wie in manchen anderen Bundesstaaten, nach dem Grund- zatz der „arithmetischen Gleichheit” der Glied- ;taaten zusammengesetzt, sondern nach einem Pro- „orzsystem: das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Bundesland soviel Mit- glieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zu der des ersterwähnten Bundeslandes entspricht, wobei aber jedem Bundesland eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern gebührt. Dermalen beträgt die Zahl der Bundesratsmitglieder — die nach jeder Volkszählung durch Entschließung des Bundes- präsidenten festgestellt wird — 50. Die Landtage bestellen die Bundesratsmitglieder auf die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode durch Verhältniswahl; wenigstens ein Mandat muß aber der zweitstärksten Landtagspartei zufallen. Die Mitglieder des Bundes- rates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie antsendet, sie müssen aber in diesen wählbar sein. Daraus ergibt sich, daß sie Bundesbürger (nicht aber Landesbürger des betreffenden Bundeslandes) sein und im betreffenden Bundesland ihren ordent- chen Wohnsitz haben müssen. Beim Bundesrat findet nach dem Gesagten keine Vollerneuerung, wie beim Nationalrat, statt, sondern nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines jeden Landtages die . Neuberufung der Vertretung dieses Landes. Die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Zusammensetzung des Bundesrates und die Art der Berufung durch die Landtage können nur mit Zustimmung des Bundesrates abgeänder: werden, für welchen. Beschluß besondere Voraus-