zetzungen (nebst der Mehrheit überhaupt Mehrheit. der Vertreter von wenigstens vier Ländern) vorgesehen sind. In diesem Fall — die Verfassung kennt noch einen zweiten solchen — steht dem Bundesrat mehr als das suspensive Veto, nämlich das Recht der Zustimmung zu einem Beschluß . des National- rates zu. Den Vorsitz im Bundesrat führen die Länder halbjährig abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge; Vorsitzender ist der an erster Stelle entsendete Vertreter des an der Reihe befindlichen Landes. Die Stellvertreter werden nach der Ge- schäftsordnung vom Bundesrat durch Verhältniswahl gewählt. Zu einem Beschluß des Bundesrates ist im allgemeinen die Anwesenheit von wenigstens einem Jrittel der Mitglieder und die absolute Stimmenmehr- heit erforderlich. Seine Sitzungen sind öffentlich, wenn er nicht den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt. 7, Die gesetzgebenden Körperschaften der Glied- staaten sind die Landtage. Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Landesgesetzgebung sind im Bundes-Verfassungsgesetz enthalten; in ihrem Rahmen <önnen die Landesverfassungen nähere Anordnungen reffen. Darin liegt die umfassende Kompetenz der Bundesverfassungsgebung: ein Landes -Verfassungs- gesetz kann bundesverfassungswidrig sein und deshalb vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Für die Wahl der Landtage sind. analoge Bestimmungen festgelegt, wie für die Nationalratswahl. Das Wahl- recht darf keinesfalls enger gezogen werden als zum Na- ‘jonalrat. Die Landtage können durch ein Vollziehungs- organ des Bundes, nämlich den Bundespräsidenten, und zwar auf Antrag der Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates (Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, Mehrheit von zwei Dritteln Jer abgegebenen Stimmen, wobei die von dem auf- zulösenden. Landtag entsendeten Mitglieder nicht :eilzunehmen haben) aufgelöst werden. Das Gesetz- zebungsverfahren ist ähnlich wie das des National- ‚ates: verfassungsmäßige Beschlußfassung des Land- :ages, Beurkundung und Gegenzeichnung durch die von der Landesverfassung berufenen Organe und Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedoch schiebt ;ich zwischen Beschlußfassung . und Beurkundung ıoch ein, daß der Landtagsbeschluß dem zuständigen 3Zundesministerium vom Landeshauptmann mitgeteilt werden muß und die Bundesregierung binnen acht Wochen wegen Verletzung von Bundesinteressen einen mit Begründung versehenen Einspruch erheben kann. Wenn in diesem Falle der Landtag bei Anwesen- heit der Hälfte der Mitglieder einen Wiederholungs- beschluß faßt, kann der Gesetzesbeschluß .kund- gemacht werden. Sieht der _Landesgesetzes- beschluß die Mitwirkung von Bundesorganen bei Vollziehung des Landesgesetzes vor, so ist die Zu- stimmung der Bundesregierung erforderlich, die als gegeben anzusehen ist, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen verweigert wird. Hier ist also die Mög- ichkeit eines absoluten Vetos gegeben. Ebenso ist lies bei gewissen Abgabengesetzen der Fall; über- 1aupt gelten für Abgabengesetze besondere Bestim- nungen über das FEinspruchsrecht. Aenderungen der „andesverfassung durch die Landtage bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit. Auch den Landtagen steht in »estimmten Fällen eine Mitwirkung an der Voll- ziehung des Landes zu. Insbesondere haben die Landtage die Mitglieder der Landesregierungen zu wählen; wie dies geschieht, wird durch die Landes- verfassungen geregelt. Nach den meisten Landes- ‚erfassungen (Kärnten, Salzburg, Steiermark, Tirol Vorarlberg und Wien) haben auch die Landtage lie Möglichkeit, durch Mißtrauensvotum die Abbe- ufung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben zu veranlassen. In den anderen Ländern st wenigstens praktisch anerkannt, daß die Mit- zlieder der Landesregierungen nicht gegen den Willen der Mehrheit des Landtages im Amt bleiben <önnen. KFinzelne Lancdesverfassungen (Salzburg, Tirol und Vorarlberg) haben Volksbegehren und Volksabstimmung in ähnlicher Weise eingeführt wie diese Einrichtungen beim Bunde bestehen. 8. Es wurde schon hervorgehoben, daß die »bersten Vollziehungsorgane im Bund und in den „ändern durch die gesetzgebenden Körperschaften zestellt werden und daß darin das stärkste Symptom, ler stärkste Ausfluß des Prinzips der Parlaments- ıerrschaft gelegen ist. Denn hiedurch ist die Ein- lußnahme der gesetzgebenden Körperschaften auf Jie Vollziehung, eine faktische Abhängigkeit dieser ‚on jener gegeben. Insbesondere aber ist dies der Tall, wenn auch die Abberufung solcher Organe ron der Gesetzgebung erzwungen werden kann. Die 3undesverfassung ergänzt die in dieser Konstruktion ijegende Demokratisierung der Verwaltung durch lie Bestimmungen über das Weisungsrecht: sie »indet alle nachgeordneten Organe, ob diese auf Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Verwal- ‚ungsorgane sind, an die Weisungen ihrer vorge- zetzten Volksbeauftragten und legt ausdrücklich die Befolgungspflicht gegenüber der Weisung fest, es ;ei denn, daß die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, oder die Be- ‘olgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Dadurch erst wird die Verantwortlichkeit ler Volksbeauftragten für alle Staatshandlungen auch der ihnen nachgeordneten Organe praktisch wirksam. Als Volksbeauftragte des Bundes erklärt die Verfassung den Bundespräsidenten, die Bundes- minister und die Staatssekretäre, als Volksbeauftragte der Länder die Mitglieder der Landesregierungen. 9. Der Bundespräsident wird von der Bundes- versammlung — das ist eine durch Zusammentreten der Viitglieder des Nationalrates und der Mitglieder des Bundesrates gebildete Körperschaft, die überdies auch