über Kriegserklärungen beschließt — in öffentlicher Yitzung durch geheime Wahl für vier Jahre bestellt. “ine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funk- jonsperiode ist nur einmal zulässig. Gewählt kann werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und las 35, Lebensjahr überschritten hat, ausgeschlossen ind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben. Zur Wahl ist Absolute Mehrheit erforderlich; die Wahlgänge werden 30 lange wiederholt, bis sich eine solche für eine Person ergibt. Der Bundespräsident darf während jeiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungs- Körper angehören ımd keinen anderen Beruf aus- üben. Er kann behördlich nur mit Zustimmung der Bundesversammlung verfolgt werden; diese kann gegen hn bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper mit Zweidrittelmehrheit die Erhebung der Anklage vor dem Verfassungs- 3erichtshof wegen Verfassungsverletzung beschließen. Die wichtigsten Funktionen des Bundespräsidenten änd: die Vertretung der Republik nach außen (zum Beispiel Empfang der fremden und Bestellung der ägenen diplomatischen und konsularischen Vertreter) Owie Abschluß (Ratifikation) von Staatsverträgen, die Ernennung der Bundesangestellten, die Schaffung and Verleihung von Berufstiteln, das Gnadenrecht in Änzelfällen und die Erklärung unehelicher Kinder © ehelichen auf Ansuchen der Eltern. Ferner können hm durch einfache Gesetze gewisse Funktionen in ;Tsonalangelegenheiten (zum Beispiel Verleihung der “hrenzeichen) zugewiesen werden. Ueberdies kommen hm noch andere in der Verfassung erwähnte Funk- ionen zu, zum Beispiel die Anordnung der Volks- bstimmungen, die Beurkundung der Gesetze, die Fste Einberufung eines neu gewählten Nationalrates, die erufung eines Uebergangs- oder Leiterkabinetts und dere mehr. Bezüglich der Ernennung der Bundes- ‘gestellten und Abschluß von Staatsverträgen er- Nächtigt das Bundes-Verfassungsgesetz den Bundes- "äsidenten zu generellen Delegierungen der Bundes- ©Bierung oder einzelner Bundesminister. 10, Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des 3undes, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten über- Tagen sind, sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler Ind die übrigen Bundesminister betraut; *sie bilden N Ihrer Gesamtheit die Bundesregierung. Den Vorsitz in dieser hat der Bundeskanzler, ‚der in 'cinem Gesamtwirkungsbereich vom Vizekanzler Srtreten wird. Die Bundesregierung wird vom Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen /om Hauptausschuß zu erstattenden Gesamtvorschlag > (das heißt ein Vorschlag, der nur zur Gänze an- °°hommen oder abgelehnt werden kann) — gewählt. Sewähle kann nur werden, wer zum Nationalrat wähl- AT ist, doch müssen die Mitglieder der Bundesregierung icht dem Nationalrat angehören. Ist der Nationalrat Ncht versammelt, erfolgt die Bestellung der Bundes- egierung vorläufig vom Hauptausschuß. Scheidet eine jundesregierung aus dem Amt, bestellt der Bundes- ‚räsident bis zur Bildung der neuen Regierung ein Jebergangskabinett aus Mitgliedern der bisherigen tegierung oder ein Leiterkabinett aus höheren Beamten ler Bundesämter. Daß der Nationalrat durch ein Vißtrauensvotum die Enthebung der Bundesregierung ıder einzelner Bundesminister bewirken kann, wurde ‚ereits besprochen; die— durch den Bundespräsidenten ırfolgende — Enthebung hat sonst nur in den gesetz- ‘ch bestimmten Fällen (Verurteilung wegen gewisser Jelikte, Verurteilung über eine Ministeranklage durch 'en Verfassungsgerichtshof) oder auf den Wunsch „Demission”) der Regierung oder des betreffenden Ainisters zu erfolgen. Die Bundesregierung ist politisch lem Nationalrat und dem Bundesrat, staatsrechtlich lem ersteren verantwortlich, indem dieser bei Anwesen- 'eit der Hälfte der Mitglieder die Erhebung der Ainisteranklage wegen Verfassungs- oder Gesetzes- ‚erletzungen beschließen kann. Die Bundesregierung ihrt die obersten Verwaltungsgeschäfte des Bundes ıls Gesamtheit‘ (Bundesregierung als Kollegium) nur nsoweit, als dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet st: sonst wird die Führung auf die einzelnen Bundes- ninister unter deren Einzelverantwortung aufgeteilt. Inter der Leitung der Bundesminister werden die Seschäfte der Bundesverwaltung von den Bundes- ninisterien und den diesen unterstellten Aemtern ‚esorgt. Zahl, Wirkungsbereich und Einrichtung der )undesministerien werden durch Bundesgesetz be- timmt. Dermalen bestehen acht Bundesministerien, 1ämlich das Bundeskanzleramt, das nebst der Führung ler sich aus der Eigenschaft des Bundeskanzlers als /orsitzenden der Bundesregierungergebenden Agenden wie zum Beispiel Führung der Ministerratsprotokolle, /erwaltung des Bundesgesetzblattes und der allen lessorts gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere ener der Verfassung und der Verwaltungsreform) ‚uch die Funktion eines Ministeriums des Innern und ines Ministeriums des Aeußern besorgt, ferner olgende andere Bundesministerien: für Justiz, für 'nterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen, für and- und Forstwirtschaft, für Handel und Verkehr ınd für Heereswesen. In der Regel leitet jeder Bundes- ninister ein Bundesministeritum, jedoch können der Jundeskanzler und die übrigen Bundesminister aus- ‚ahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten \undesministeriums betraut werden und anderseits auch Ainister ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung ines Ministeriums („Minister ohne Portefeuille”) be- tellt werden. Zur Unterstützung der Geschäftsführung ınd zur parlamentarischen Vertretung können den }undesministern Staatssekretäre beigegeben werden, lie zwar als Volksbeauftragte ebenso bestellt werden ınd aus dem Amte scheiden wie die Mitglieder der zundesregierung, jedoch an deren Weisungen ge- unden und nicht staatsrechtlich verantwortlich sind.