IL. Das höchste Verwaltungsorgan in jedem Bundes- land ist für die den Ländern durch die Bundesver- fassung überwiesene Vollziehung („selbständiger Wirkungsbereich der Länder”) die Landesregie- rung, die vom Landtag gewählt wird und aus dem Landeshauptmann,Landeshauptmannstellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht, deren Zahl und Benen- aung (meistens „Landesräte”) die Landesverfassungen bestimmen. Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann, der der höchste Funktionär der Landesvollziehung ist und das Land vertritt, daher als das Staatshaupt des Gliedstaates bezeichnet werden kann. 12. In den Ländern kommt aber außer der eben erwähnten Vollziehung der Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches noch die Verwaltung der Angelegenheiten in Betracht, deren Vollziehung dem Bund überwiesen ist, die aber nicht in einziger In- stanz von den Bundesministerien selbst, sondern in den unteren Instanzen von lokalen Organen, das heißt Organen mit einem innerhalb des Bundes- gebietes räumlich begrenzten Wirkungsbereich, geführt werden. Auch für diese Vollziehung sind die Bundes- ministerien die obersten Verwaltungsbehörden. Für die Führung in den unteren Instanzen sieht die Bundesverfassung zwei Möglichkeiten vor: diese Voll- ziehung kann entweder — für im Bundes-Verfassungs- gesetz aufgezählte Angelegenheiten — durch eigene Bundesbehörden (zum Beispiel Finanzbehörden, Berg- behörden, Gewerbeinspektorate, Post-, Telegraphen- und Fernsprechbehörden, Schulbehörden, Heeresver- waltungsstellen, Staatsanwaltschaften) als „un mittel bare Bundesverwaltung” oder aber durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landes- behörden als „mittelbare Bundesverwaltung’ zeführt werden. In dieser Funktion ist der Landes- hauptmann Bundesorgan; er isthiebei an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und hat zu ihrer Durchführung auch die ihm als Landesorgan zu Gebote stehenden Mittel anzu- wenden, der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten geht inder Regel bis zum zuständi gen Bundesministerium. Der Landeshauptmann hat also eine doppelte Stellung: ajnerseits ist er höchstes Landesorgan, anderseits das mit derFührung der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande betraute Bundesorgan. . Dementsprechend ist er in der einen Funktion dem Landtag, in der anderen der Bundesregierung verantwortlich. Sofern es die Landesregierungen beschließen, können einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundes- verwaltung wegen ihres‘ sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs- bereiches des Landes von den mit der Führung der bezüglichen Angelegenheiten des letzteren Wirkungs- bereiches betrauten Mitgliedern der Landesregierung, jedoch „im Namen des Landeshauptmannes” und anter Bindung an dessen Weisungen geführt werden, wobei auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit zegenüber der Bundesregierung im wesentlichen dem Landeshauptmann zufällt. 13. Für die Führung der Angelegenheiten des selb- ständigen Wirkungsbereiches der Länder durch die „andesregierungen und die Führung der mittelbaren 3undesverwaltung durch den Landeshauptmann ist diesen beiden Organen in jedem Land ein „Amt ler Landesregierung” als bürokratischer Apparai beigegeben, dessen Vorstand der Landeshauptmann ist und dessen innerer Dienst von einem von deı Landesregierung bestellten Beamten, dem Landes- amtsdirektor, geleitet wird. Für die Führung der all- zemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern sind liese in politische Bezirke eingeteilt. Für jeden solchen Bezirk besteht eine Bezirkshauptmannschaft, ın deren Spitze ein ernannter berufsmäßiger Beamteı steht. Ausgenommen von dieser Bezirkseinteilung sind lie „Städte mit eigenem Statut”, in denen auch die allgemeine staatliche Verwaltung für das Stadt- gebiet durch den Bürgermeister mit den ihm bei- zestellten Magistratsämtern geführt wird. Unterste Stufe der Verwaltung ‚sind die Ortsgemeinden. Die Aemter der Landesregierungen und die Bezirks- 1auptmannschaften waren bis zum Inkrafttreten deı Novellen vom Jahre 1025 Bundesbehörden; die Ueber- zangsnovelle hat sie in Landesbehörden umgewandelt, doch sind sie sowohl mit Landes- als aber auch mit Bundesbeamten besetzt. Eine besondere Stellung nimmt die Bundeshaupt- stadt Wien ein, die sowohl Gemeinde als auch politische Bezirksbehörde und überdies Bundesland ist. Der Bürgermeister ist zugleich Landeshauptmann. der Stadtsenat, das ist der als Gemeindevorstand ‘ungierende Ausschuß des Gemeinderates,‘ zugleich Landesregierung, der Gemeinderat zugleich Landtag der Magistratsdirektor zugleich Landesamtsdirektor Für bestimmte örtliche Gebiete sind Bundes- polizeibehörden aufgestellt, denen Geschäfte zu- gewiesen sind, die sonst die Bezirksbehörden oder lie Gemeinden führen. I4. Die bisherigen Ausführungen über die Voll ziehung haben jenen Teil betroffen, den man als ‚Verwaltung” zu bezeichnen pflegt, zum Unterschied von jener ‘Vollziehung, die durch unabhängige, das heißt nur an das Gesetz und an Verordnungen, nicht aber auch an konkrete Weisungen vorgesetzter Stellen gebundene und unabsetzbare, das heißt nuı anter bestimmten Voraussetzungen entsetzbare oder versetzbare Organe geführt wird, und die man als „Gerichtsbarkeit” bezeichnet. Der Unterschied liegt also darin, ob die Vollziehung, das ist die An- wendung genereller Normen auf Einzelfälle, der- art besonders gestellten Organen oder ob sie den Verwaltungsorganen, die auch an Weisungen ihreı vorgesetzten Stellen in Einzelfällen gebunden sind übertragen ist.