den 1 Gerichtsbarkeit ist zur Gänze Bundessache: Gere ern steht also keinerlei Vollziehung durch ord ezu, Da die Richter nur an Gesetze und Ver- nungen gebunden sind, würde es sich mangels N RE verfassungsgesetzlicher Bestimmungen von Ti ar daß ihnen die Ueberprüfung der der N An Normen zusteht, die sich als Gesetz ahüle a ing ausgeben. Diesbezüglich aber schränk © undes-Verfassungsgesetz besondere ein- Gerichenn e Bestimmungen. Gesetze dürfen von den hön Kan ar daraufhin geprüft werden, ob sie ge- . ee ; un gemacht sind. Ist dies der Fall, so sind a a wen eine Veberprüfung ihrer Verfassungs- dem Vot steht, wie noch erwähnt werden wird, nur Gerichte Aesungsgerichtshof zu, ohne daß jedoch dem Uehe a Befugnis übertragen ist, eine solche Gerichte dir zu beantragen, Dagegen können die deren % ie Ueberprüfung einer Verordnung, gegen Widrigl. wendung sie aus dem Grunde der Gesetz- of ver Mn edenken hegen, beim Verfassungsgerichts- and q anlassen, indem sie das Verfahren unterbrechen . en Antrag auf Aufhebung dieser Verordnun stellen. 8 ansere her den Einbau des Völkerrechtes in dose erfassung enthält das Bundes-Verfassungs- Z folgende Bestimmungen: An S gemein anerkannten Regeln des Völker- a. gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. in die gie Bestimmung fallen diese Angelegenheiten auch e ‚uständigkeit des Bundes, sie spricht aber n das HR generelle Transformierung solcher Regeln dicht Innerstaatliche Recht aus, so daß eine solche Mn erst in jedem einzelnen Fall durchgeführt en muß. A TE das Gebiet des besonderen („partikularen ”) der Abschl En fallenden Angelegenheiten, namentlich sache. 5 u vonStaatsverträgen, sind ebenfalls Bundes- Ferträge Ss wurde bereits hervorgehoben, daß Staats- der ne itischen oder „gesetzesändernden Inhaltes laß der B En des Nationalrates bedürfen und ler Staat un espräsident zum Abschluß (Ratifikation) Unis I Crertpe zuständig ist. Er kann diese Be- Mächtigen ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Er- taatsvore bezüglich bestimmter Kategorien von 'elne Bu Man an die Bundesregierung oder an ein- ’erträge ndesminister delegieren. Danach sind Staats- nen, Ben . formellen Sinn, Regierungsübereinkom- <ommen, ortübereinkommen und Verwaltungsüberein- Zun de es Enterscheiden. Werden Staatsverträge im arlam en Jatt verlautbart, was bezüglich der der ler Fall Sarischen Genehmigung bedürfenden Verträge lässig it muß, bezüglich der übrigen Staatsverträge iche Kra © so erhalten sie damit allgemein verbind- liesem F il wie die Gesetze, und es bedarf auch in Onenstaadl h nicht erst eines anderen besonderen Rechtsor 4 ıchen Aktes, eines Gesetzes, um sie unserer nung einzuverleiben. Um bei der durch die yundesstaatliche Organisation bedingten Verteilung {er Zuständigkeiten unsere Vertragsfähigkeit gegen- iber anderen Staaten zu wahren, legt die Verfassung len Ländern die Verpflichtung auf, die in ihrem selb- tändigen Wirkungsbereichen zur Durchführung von itaatsverträgen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vidrigens die Zuständigkeit hiezu, insbesondere auch zur Erlassung von Gesetzen an den Bund übergeht, ler überdies das Recht hat, die Durchführung von xtaatsverträgen auch in Angelegenheiten des selb- tändigen Wirkungsbereiches .der Länder zu über- vachen, wobei ihm die gleichen Rechte wie in den \ngelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ustehen; 16. In der österreichischen Bundesverfassung tritt yesonders die weitestgehende Durchführung des rechtsstaatlichen Prinzips” hervor, das ist des ;ystems, nach dem alle von Staatsorganen vorgenom- nenen Handlungen mittelbar oder unmittelbar auf lie Verfassung zurückzuführen sein müssen: die infachen Gesetze müssen verfassungsmäßig, die Ver- ırdnungen gesetzmäßig und damit auch verfassungs- näßig sein, und die einzelnen Vollziehungshandlungen len Gesetzen und Verordnungen entsprechen und ıuf diesen beruhen. Vor allem ist der Grundsatz ler Gesetzmäßigkeit der gesamten Verwaltung im zZundes-Verfassungsgesetz schon allgemein festgelegt: lie gesamte staatliche Verwaltung — also sowohl die les Bundes als auch die der Länder — darf nur auf 5zrund der Gesetze ausgeübt werden und jede Ver- valtungsbehörde darf nur auf Grund der Gesetze nnerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen er- assen. Daher dürfen in Verordnungen nur solche ragen näher geregelt werden, über die das zugrunde- iegende Gesetz hinreichende Bestimmungen enthält, 2 sei denn, daß verfassungsgesetzliche Normen Voll- jehungsorgane zu gesetzesändernden Verordnungen rmächtigen, wie dies zum Beispiel durch das „kriegs- virtschaftliche Ermächtigungsgesetz” oder durch die Verfassungsgesetze bezüglich des Burgenlandes hin- sichtlich der Rechtsangleichung der Fall ist, dann '‚einerzeit bezüglich der Durchführung gewisser Sanie- ungsmaßnahmen auf Grund der sogenannten „Genfer ’rotokolle” vom Oktober 1922 geschah. Als beson- lere rechtsstaatliche Einrichtungen, die der Gewähr- eistung dieses Prinzips dienen, hat die Verfassung ıußer dem Rechnungshof, dem die Ueberprüfung »bliegt, ob die der Finanzwirtschaft des Staates gesetz- ich gezogenen Grenzen eingehalten wurden — diese technungskontrolle erstreckt sich auf den Bund und nit Ausnahme von Wien auch auf die Länder —die Ver- valtungsgerichtsbarkeit und die Verfassungs- zerichtsbarkeit eingesetzt, die im Berichte des Verfassungsausschusses über das Bundes-Verfassungs- ‚esetz als die „Grundpfeiler der künftigen staatlichen Irganisation” bezeichnet wurden, „die mit besonderer \bsicht unter dem Titel der Garantien der Verfassung