und Verwaltung in den Verfassungsentwurf auf- zenommen sind. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Gerichtshöfe für einen Bundesstaat im allgemeinen wie im besonderen für die bundesstaatliche Organi- sation unseres Staatswesens kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Verfassungs- und Verwaltungs- gerichtshof sind gewissermaßen als die Klammern gedacht, welche die dualistische Konstruktion von Bund und Ländern zu einer höheren Einheit zu- sammenfügen und das nur zu leicht beziehungslose und anarchische Nebeneinanderfunktionieren der beiden organisatorischen Apparate zu einem har- monischen Zusammenwirken verbinden”. 17. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das ist nach unserem Recht die Ueberprüfung von Verwaltungs- akten durch richterliche, also unabhängige Organe, ist in einem Verwaltungsgerichtshof zentralisiert. Bei diesemkann die Ueberprüfung sowohl von Verwaltungs- akten des Bundes als auch solchen der Länder verlangt werden. Wer sichnämlich durcheinen rechtswidrigen Be- scheid einer Verwaltungsbehörde in seinem Recht verletzt erachtet, kann nach Erschöpfung des Verwaltungs- instanzenzuges die Beschwerde beim Verwaltungs- gerichtshof erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen wird künftighin die Möglichkeit dieser Beschwerde- führung erweitert sein. Ueberdies kann der zuständige Bundesminister namens des Bundes einen rechtswid- rigen Bescheid einer Landesbehörde, durch den Bundesinteressen verletzt wurden, anfechten, und zwar in Angelegenheiten, in denen dem Bund wohl die Gesetzgebung überhaupt oder doch die Grund- zatzgesetzgebung, nicht. aber auch die Vollziehung zusteht. Ermessenssachen sind, soweit nicht ein Miß- brauch des Ermessens behauptet wird, von der Be- schwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof aus- genommen. Die Ernennung des Präsidenten, des Vize- präsidenten und der sonstigen Mitglieder des Ver- waltungsgerichtshofes erfolgt durch den Bundes- präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung, welcher Vorschlag bezüglich der Hälfte der Mitglieder der Zustimmung des Hauptausschusses des National- rates, bezüglich der anderen Hälfte der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 18. Den Höhepunkt im Ausbau des Rechtsstaats- systems unserer Verfassung stellt die Verfassungs- zerichtsbarkeit dar. Der Verfassungsgerichtshof kann nämlich sogar Akte der Gesetzgebung über- prüfen, indem er auf Antrag einer Landesregierung Bundesgesetze, auf Antrag der Bundesregierung Landesgesetze, beiderlei Gesetze aber auch von Amts wegen wegen Verfassungswidrigkeit aufheben kann, Ihm steht die Ueberprüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu, wenn ein Gericht, die Bundes- regierung oder eine Landesregierung einen solchen Antrag stellt oder der Verfassungsgerichtshof selbst von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit einer von ihm anzuwendenden Verordnung bezweifelt. Er hat „Kom- ‚etenzkonflikte” (Streitigkeiten über die Zuständigkeit) rwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Ge- ichten verschiedenen Charakters, namentlich auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Ver- assungsgerichtshof selbst, dann zwischen den Ländern ;jowie zwischen einem Land und dem Bund zu ent- ‚cheiden. Darin, daß er solche Streitigkeiten zwischen Jberstaat und Gliedstaat entscheidet, liegt die Mög- ichkeit einer entscheidenden Auslegung der Kompe- ‚enzbestimmungen. Seit der Verfassungsnovelle vom /ahre 1925 kann auch präventiv ein Schiedsspruch iber solche Kompetenzfragen erwirkt werden. Er ist ler Gerichtshof, der über die staatsrechtliche Verant- wortlichkeit der höchsten Bundes- und Landesorgane Bundespräsident auf Anklage der Bundesversammlung vegen Verfassungsverletzungen; Mitglieder der Bun- lesregierung und Präsident des Rechnungshofes auf Anklage des Nationalrates, sowie Mitglieder einer „andesregierung und Präsident des Rechnungshofes ıuf Anklage eines Landtages, in diesen Fällen wegen esetzesverletzungen; Landeshauptmann oder mil "ührung von Angelegenheiten der mittelbaren Bun- lesverwaltung in dessen Namen betraute Mitgliedeı ler Landesregierungen auf Anklage der Bundes- '‚egierung wegen Gesetzesverletzung oder Nichtbe- olgung von Verordnungen oder sonstigen Anord- ıungen — Weisungen — des Bundes) entscheidet: ıußerdem entscheidet er über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßig gewährleisteten zechte, also insbesondere auch der Grund- und 'reiheitsrechte, und über Anfechtung von Wahlen in lie allgemeinen Vertretungskörper (insbesondere \ationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeindevertre- ungen). Endlich können vor ihm gewisse vermögens- echtliche Ansprüche gegen den Bund, ein. Land oder ine Gemeinde und Klagen und Beschwerden aus einem ffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem ‚and oder einer Gemeinde erhoben werden. Die ihm n der Verfassung noch‘ eingeräumte Zuständigkeit zur Entscheidung über Verletzungen des Völkerrechts st dermalen mangels der Erlassung des hiefür not- vendigen Ausführungsgesetzes noch nicht anwendbar. Jiese Zuständigkeiten lassen den Verfassungsgerichts- ıof tatsächlich wohl als das mit den höchsten Ge- ichtsfunktionen in unserem Staate betraute Organ ırscheinen. Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vationalrat, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmit- ‚lieder zur Hälfte vom Nationalrat, zur anderen Tälfte vom Bundesrat, und zwar auf Lebensdauer zewählt. 10. Die geschilderte Entwicklung der Verfassung äßt fortschreitende Konsolidierung, „Wiederaufbau” ler rechtlichen Grundlagen des Zusammenlebens in ınserem Staate deutlich erkennen. Jeder kulturelle ınd wirtschaftliche Wiederaufbau ist durch rechtliche Sicherheit und wachsendes Rechtsbewußtsein bedingt