Fine weitere, sehr durchgreifende Veränderung in organisatorischer Beziehung ergab sich im Zusammen- ı1ang mit dem Ausbau der Bundesverfassung im Jahre 1925 bei der allgemeinen staatlichen Ver- waltung in den Ländern. Das schon an anderer Stelle erwähnte „Doppelgeleise” wurde bei diesem Anlasse insoferne beseitigt, als — eben entsprechend der bundesstaatlichen Entwicklung — der gesamte Apparat der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Be- zirkshauptmannschaften und ehemalige Statthaltereien, bzw. Landesregierungen, außerdem aber auch die erst n der Zeit nach dem Zusammenbruch neu geschaffenen \grarbehörden) den Ländern übergeben und dieser Apparat in der Landesinstanz mit dem der früheren autonomen Landesverwaltung zu den einheitlichen ‚Aemtern der Landesregierungen” verschmolzen wurde; die Angestellten der nunmehr verländerten Behörden behielten jedoch, soweit sie bisher Bundes- angestellte waren, diesen Charakter bei. Damit fand die eine der beiden reformatorischen Hauptfragen, lie, wie früher ausgeführt, bei den Reformbestrebungen im alten Oesterreich im Vordergrund gestanden waren, im neuen Staat ihre Lösung, allerdings in wesentlich anderem Sinne, als dies seinerzeit gedacht war. Von den im Rahmen der besonderen Ressort- verwaltungen durchgeführten organisatorischen Maßnahmen ist vor allem die Reform der Finanz- verwaltung des Bundes hervorzuheben. Im Zuge dieser Reform wurden, nachdem gleich nach dem Umsturz die vollständige Lostrennung der Finanzverwaltung von der allgemeinen ‚staatlichen Verwaltung einge- reten war, die bestandenen eigenen Behörden für len indirekten Steuerdienst — von Wien abgesehen — überhaupt beseitigt, in der Landesinstanz die gesamten Angelegenheiten der Finanzverwaltung bei einer Be- aörde zusammengefaßt, die Steueraufsichtsbehörden erster Instanz in ihrer Zahl wesentlich vermindert und vei den Steuerämtern in Verbindung mit der allgemeinen Finführung der Steuereinzahlung im Postscheckverkehr ımfangreiche Zusammenlegungen vorgenommen. Bei der Bergverwaltung wieder war es möglich, die Mittel- instanzen (Berghauptmannschaften) verschwinden zu lassen und ganz auf das Zweiinstanzensystem (Revier- vergämter und Ministerium) überzugehen. Ueberblickkt man alle diese Reformen, zu denen noch eine lange Reihe von Einzelmaßnahmen kommt, die ebenfalls teils die gänzliche Beseitigung, teils die Zusammenlegung von Behörden und Aemtern mit sich brachten, hier jedoch nicht näher aufgezählt werden können, so wird man anerkennen müssen, laß es im gegebenen bundesstaatlichen Rahmen ge- lungen ist, der organisatorischen Verwaltungshyper- trophie im großen und ganzen Herr zu werden. Gründlicheren Kennern des Sanierungsproblems war 2s jedoch von allem Anfange an klar, daß es, wenn man durchgreifende Erfolge erzielen wollte, keines- wegs bei den organisatorischen Reformen allein sein 3Zewenden haben dürfe. Solche organisatorische Re- ormen besitzen gewiß den Vorzug einer starken ‚ptischen Wirkung. Sachlich vermögen sie sich aber gewöhnlich nur dann entsprechend auszuwirken, wenn zie mit einer Verminderung der der Verwaltung auf- zelasteten Arbeit und mit einer Vereinfachung .deı Tätigkeit der Verwaltungsbehörden Hand in Hand zehen. Aus dieser Erkenntnis ergab sich die Not- wendigkeit, auch der allerdings besonders schwierigen "rage des Arbeitsabbaues in der Verwaltung und als Vlittel hiezu der Rationalisierung der Verwaltungsgesetz- zebung (hier im weitesten Sinne aufgefaßt als die yumme aller für die Arbeit der Verwaltung maß- zebenden und die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ‚egelnden Vorschriften) an den Leib zu rücken. yelbstverständlich kann auch bei der Besprechung ler auf diesem Gebiete durchgeführten Reformen nur auf das Wichtigste eingegangen werden. Hiebei sollen lie drei großen Gruppen, in die sich die Arbeit in der Verwaltung unterteilen läßt, auseinandergehalten werden: Konzeptsdienst (höherer Dienst), Rechnungs- lienst und Kanzleidienst (Bureaudienst). Unter den Maßnahmen, die den Arbeitsabbau im Konzeptsdienst (höheren Dienst) bezweckten, sind lie vom Nationalrat am 21. Juli 1925 beschlossenen ‚Gesetze zur Vereinfachung der Verwal- ung” an erster Stelle zu nennen. Es handelt sich ıer um insgesamt fünf Gesetze, die sich in zwei Feile scheiden, nämlich einerseits vier Gesetze, die ınter der gemeinsamen Bezeichnung „Verwaltungs- ‚erfahrensgesetze” zusammengefaßt werden (All zemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs- ıtrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, gemein- aames FEinführungsgesetz zu diesen Gesetzen), ander- '‚eits das sogenannte „Verwaltungsentlastungsgesetz”. Jon den genannten Gesetzen sind es wieder die /erwaltungsverfahrensgesetze, denen infolge ihres nneren Wertes und der ganz neuen Ideen, die sie n das Verwaltungsrecht brachten, eine weit über die ‚onstigen Reformmaßnahmen hinausgehende Bedeutung ‚ukommt. Sie findet insbesondere auch darin ihren \usdruck, daß im üblichen Sprachgebrauch immer liese vier Gesetze als die „Verwaltungsreform” im ngeren, im eigentlichen Sinne verstanden werden. Die ganze gesetzgeberische Aktion war von dem ‚eitgedanken getragen, auf der einen Seite die be- tehende materielle Verwaltungsgesetzgebung nach lem Grundsatze zu reformieren, daß ein angestrebter Yerwaltungserfolg jeweils mit den einfachsten Mitteln erreicht werden müsse, und auf der anderen Seite die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden in formaleı Beziehung, das heißt hinsichtlich ihres Verfahrens, gleichfalls im Sinne der möglichsten Finfachheit und Zweckmäßigkeit zu regeln; das erstere Ziel sollte lurch, das Verwaltungsentlastungsgesetz . erreicht werden, dem letzteren Zwecke zu dienen waren die Verwaltungsverfahrensgesetze bestimmt.