sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung erstrecken — sind überhaupt ganz ausgeblieben. Hier zeigte es sich, daß die Zeitverhältnisse offenbar stärker sind als die rich- igste Erkenntnis und die besten Absichten. Als weitere große Aufgabe auf dem hier bespro- chenen Gebiete ergab sich, eben gerade wegen der ständig zunehmenden Unübersichtlichkeit des ma- zeriellen Verwaltungsrechtes, die Notwendigkeit, eine allgemeine Kodifizierung des geltenden Rech- tes ins Auge zu fassen. In dieser Richtung konnten jedoch . bisher nur geringfügige Ansätze gemacht werden; die tatsächliche Durchführung dieser Arbeit muß der nächsten Zukunft vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhange wäre schließlich auch noch der Reformen bei der Verwaltungsgerichts- barkeit zu gedenken. Das österreichische Recht verfolgt hiebei im allgemeinen die Richtlinie, an den bestehenden Grundlagen festzuhalten, die sich durch- zus bewährt haben und im Vergleich mit anderen ver- waltungsgerichtlichen Einrichtungen immer mehr auch vom rechtssystematischen Standpunkte als die :ichtigen erweisen. Wohl aber geht die Entwicklung dahin, die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ‚nsoferne zu erweitern, als der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über die Verletzung von subjektiven Rechten des einzelnen erkennen, sondern ganz allgemein zum Hüter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im objek- tiven Sinne werden soll, auch ohne daß im einzelnen Falle subjektive Rechte verletzt sein müßten. Die in dieser Hinsicht neuerdings wieder in der Bundes- Verfassungsnovelle vom Jahre 1925 enthaltenen Be- stimmungen stehen gegenwärtig noch nicht in Kraft, da das die Vorbedingung für ihr Inkrafttreten bildende neue Gesetz über die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht er- lassen wurde, obwohl die gegenständliche Regierungs- vorlage schon seit längerem im Nationalrat. ein- gebracht ist. Der Erledigung dieser” offenen Frage xommt auch deshalb eine größere Bedeutung zu, weil erst damit für die Ausübung der Verwaltungs- gerichtsbarkeit die volle Uebereinstimmung mit den durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geschaffenen geänderten Rechtsverhältnissen hergestellt werden wird, wozu insbesondere auch die nunmehr eingetretene Erstreckung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts- hofes auf Verwaltungsstrafsachen gehört. Was nun im weiteren den Arbeitsabbau und die Arbeitsvereinfachung im Rechnungsdienst anbelangt, so wurde die Grundlage hiefür einerseits durch die schon an früherer Stelle angeführten Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes über die Bundes- haushaltsgebarung, anderseits durch die hier noch ergänzungsweise zu erwähnenden Vorschriften des- selben Gesetzes über das Verrechnungswesen gegeben. Während aber in ersterer Hinsicht die erforderlichen Durchführungsvorschriften schon ergan- gen sind, fehlen sie in letzterer Beziehung noch, sc daß sich die angestrebten Vereinfachungen de: Verrechnungsgeschäftes bisher nur teilweise auswirken konnten. Im Kanzleidienst(Bureaudienst) der Zentralverwaltung wurde der Arbeitsabbau durch eine bereits im Jahre [923 neueingeführte Kanzleiordnung für die Bundesministerien bewirkt. Durch sie wurde die for- male und manipulative Geschäftsbehandlung für alle 3undesministerien vollständig einheitlich geregelt. Die Vereinheitlichung ermöglichte es, im Kanzleidienst aine weitgehende Normalisierung der verschiedener Arbeitsverrichtungen durch Festsetzung von Mindest- arbeitsleistungen durchzuführen. Außer diesen Neue- ‚ungen auf dem Gebiete des Kanzleiwesens bei den Bundesministerien wurden auch in mehreren Ländern ei den Behörden der Landesverwaltung zeitgemäße Reformen im Kanzleidienst vorgenommen, ohne daß ‚edoch hiebei ein gleichmäßiger Vorgang eingehalten worden wäre, da den Ländern in dieser Hinsicht voll- kommene Selbständigkeit zukommt. Die Gesamtheit aller bisher besprochenen organi- satorischen und arbeitsvereinfachenden Reformmaß- ı1ahmen ermöglichte es — und damit soll auf den letzten Punkt, die mit dem Verwaltungspersonal zu- zsammenhängenden Fragen, eingegangen werden - änen noch wesentlich über den von vornherein vor- 1andenen Ueberschuß hinausgehenden Personal abbau durchzuführen. Dies war insoferne von ent- scheidender Wichtigkeit, als es im Interesse der Sanierung des Staates notwendig war, vor allem ir der Richtung einer ausgiebigen Verminderung de: personellen Verwaltungskosten Erfolge zu erzielen. Der Personalabbau brachte das Ergebnis, daß del Dersonalstand, der am I. Oktober 1922, dem al: Beginn der Sanierungsmaßnahmen anzusehenden Zeit- sunkt, 74.886 in der Hoheitsverwaltung (einschließ- lich Richter, Bundeslehrpersonal, Bundespolizei, Gen- larmerie und Wehrmacht) und 202.866 bei den 3Zetrieben (einschließlich der Arbeiterschaft, die Bahnen mitinbegriffen), also insgesamt 277.752 Köpfe betrug, bis zum 30. September 1928 auf 51.068 in der Hoheits- verwaltung und 128.431 bei den Betrieben, zusammen 180.099 herabgesetzt werden konnte. Dies bedeute! eine Verminderung um 31'0 °% in der Hoheitsverwaltung: 36'7 °% bei den Betrieben und 35'2°% im allgemeinen wohl zweifellos ein sehr beträchtlicher Erfolg. Allerdings kann nicht geleugnet werden, daß die Einzelheiten der Durchführung des Personalabbaue* ınd die als deren Folge eingetretenen Wirkungen Anlaß zu gewissen Bedenken geben. Unter dem Drucke der Verhältnisse wurde bei den Abbaumaß- nahmen ganz einseitig hauptsächlich gegen die ältestep Jahrgänge vorgegangen. Hier machten sich natur- gemäß die geringeren Widerstände geltend, nament- lich da die Frage der weiteren materiellen Versorgunf wegen des Anspruches auf die verhältnismäßig höchstet