sonders, wenn die anfangs herrschenden verworrenen Zustände, die knappen Geldmittel und nicht zuletzt die Ilrückenden Bestimmungen des Staatsvertrages in Betracht gezogen werden. Militärdienstrecht und Dienststrafrecht. Nach der österreichischen Wehrverfassung besteht die Mannschaft des Bundesheers aus zeitlich ver- pflichteten Soldaten, die nach Vollstreckung ihres Präsenzdienstes entweder in den „Beurlaubtenstand“ übersetzt werden oder aus dem Heeresverband durch Entlassung ausscheiden. Neben diesen Soldaten ist aber auch noch ein militärischer Berufsstand im Bundesheer vertreten, dem die Offiziersposten und ein Teil der Unteroffiziersposten vorbehalten sind. Diese Heeresangehörigen stehen in einem pragmatischen Dienstverhältnis. AufdemGebietdes Besoldungs- wesens sind die Heeresangehörigen beider Kategorien den sonstigen Bundesangestellten im wesentlichen an- geglichen. Die Personalvertretung der Heeres- angehörigen hat durch die unter der Ministerschaft Vaugoins verabschiedete Wehrgesetznovelle vom Jahre 1023 einen genau umschriebenen Wirkungs- Kreis erhalten. Sie besteht aus Vertrauensmännern bei den einzelnen Formationen und dem Heeres- personalausschuß beim Bundesministerium für Heeres- wesen. In dienstrechtlicher Beziehung ist das Dienst- verhältnis der Soldaten dadurch gekennzeichnet, daß ihnen unvergleichlich mehr Pflichten als den Zivil- bundesbeamten obliegen und daß die Nichteinhaltung aller dieser „besonderen Militärdienst- und Standes- pflichten“ — wie der Gehorsam, die Treue, die Wach- samkeit, die Tapferkeit, die Beobachtung der Zucht und Ordnung — unter strafgerichtliche Sanktion gestellt ist. Geringere Verfehlungen unterliegen disziplinärer Ahn- dung. Die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Standes- lelikte, die zum größten Teil den einschlägigen Be- ztimmungen des Militärstrafgesetzbuches vom Jahre 1855 antnommen sind, wurden in einem „Anhang“ zum all- gemeinen Strafgesetz zusammengefaßt. Da durch die 3Zundesverfassung die Militärgerichtsbarkeit — außer in Kriegszeiten — abgeschafft ist, kommt im Frieden die Aburteilung der militärischen Standesdelikte den bürger- lichen Strafgerichten zu. Wenn es sich um Über- tretungstatbestände handelt, kann mit gewissen KEin- schränkungen, solange der Täter _Heeresange- höriger des Präsenzdienstes ist, die Ahndung statt im zerichtlichen auch bloß im disziplinären Weg er- ‘olgen. Das Disziplinarverfahren ist nach denselben Grundsätzen wie jenes gegen die pragmatisch angestell- 'en Bundesbeamten eingerichtet, soweit nicht die be- sonderen militärdienstlichen Verhältnisse Abweichungen erheischten. Die Strafmittel sind einerseits Ordnungs- strafen, die von den militärischen Vorgesetzten ver- hängt werden können und in einfachen Verweisen und Geldbußen bestehen, andererseits Disziplinarstrafen, auf die wegen schwererer disziplinärer Verfehlungen nur von Disziplinarkommissionen erkannt werden kann. Abgesehen von dem strengen Verweis, dem Strafdienst und der Ausgangsbeschränkung, sowie der strafweisen “ntlassung aus dem Bundesheer, welch letztere in Form ler Androhung der Entlassung auch nur bedingt über den Straffälligen verhängt werden kann, wirken sich zämtliche übrigen Disziplinarstrafen nur in gebühren- rechtlicher Hinsicht durch Minderung des Dienstein- kommens oder Sperre der Vorrücung in höhere Bezüge aus. Die zur Verhängung dieser Disziplinarstrafen be- ufenen Disziplinarkommissionen sind derari ;jusammengesetzt, daß als Beisitzer Heeresangehörige aus den Reihen der bei der betreffenden Disziplinar- kommission disziplinarzuständigen Formationen durch las Los berufen werden. Den Vorsitz führt in erster Instanz ein von den militärischen Dienststellen ernann- er Offizier, bei den Disziplinaroberkommissionen än Richter. Die Selbständigkeit und Unabhängigkei ler Disziplinarkommissionen findet darin ihren Ausdruck laß ihre Entscheidungen weder einer Bestätigung durch len Heeresminister oder ihm nachgeordnete Dienst- tellen unterliegen, noch durch eine Verwaltungsver- ügung aufgehoben oder abgeändert werden können Joch ist der Bundesminister für Heereswesen berech- igt, durch Einleitung des außerordentlichen Überprüfungs- ‚erfahrens vor der Obersten Disziplinarkommis- ;ion — einem nur aus Berufsrichtern zusammengesetz- ‚en Kollegium — unterlaufene Gesetzesverletzungen fest- stellen zu lassen, wobei dem Spruch der Obersten Disziplinarkommission abändernde Kraft nur danr nnewohnt, wenn er dem Beschuldigten zum Vorteil ge reicht. Was die außerdienstliche Stellung des Heeresange- ıörigen anlangt, so kommen ihm die staatsbürger- ichen Rechte und Pflichten grundsätzlich im jelben Umfang zu wie den anderen Bundesbürgern Gewisse Finschränkungen ergeben sich bei der Aus- übung einzelner Grund- und Freiheitsrechte für ihn aus dem Umstand, daß er durch Gesetz an besondere nilitärische Dienst- und Standespflichten gebunden ist ?7ine Reihe von Erlässen, die alle vom Heeresministe1 Vaugoin ausgegeben worden sind, regeln Art und Um- {ang dieser Beschränkungen. Die privatrechtliche Rechts- und Hand- ungsfähigkeit des Soldaten ist nur insoferne ein- zeengt, als das Wehrgesetz den präsenzdienstpflichtigen Wehrmännern und den zeitverpflichteten Unteroffizieren lie Verehelichung ohne besondere Bewilligung des 3Zundesministers für Heereswesen untersagt. Sämtliche rüher bestandenen vermögensrechtlichen Beschränkun gen der Militärpersonen sind aufgehoben. Das Militär-Bau- und Unterkunftswesen. Die Aufgaben des Baudienstes seit dem Umsturz varen außergewöhnlich umfangreich und schwierig 5alt es doch, die schon während der Kriegszeit infolge Vlangel an Arbeitskräften und Material baulich ver- ıachlässigten, durch die immer wieder wechselnden Be: ıützer überaus beanspruchten militärischen Unter- künfte, die dann in der Zeit des Umsturzes durch Mutwillen und Unverständnis mitunter der Zerstörung mheimfielen, mit geringen Mitteln wieder in brauch- ıaren Zustand zu versetzen und den gegenübel ler Vorkriegszeit weit höher gestellten Anforderungen nes Berufsheeres anzupassen. Die wesentlich längert „A