Pachtkündigungen zeigte. Es handelt sich also im Pächter- schutz, ebenso wie im Mieterschutz; hauptsächlich um einen Schutz des Pächters gegen Zinssteigerung und Kündigung. Der Pächterschutz ist heute bereits im ge- wissen Sinne abgebaut; denn nach der letzten Pächter- schutzverordnung (BGBL. Nr. 180/1925) fallen Pacht- verträge, die nach dem 30. September 1924 abge- schlossen wurden, nicht mehr unter Pächterschutz; dafür gelten wieder die Bestimmungen des ABGB. Auf diese Weise besteht im Pachtwesen heute noch ein zeschützter Block aus älterer Zeit, der sich natürlich alljährlich verringert. Auf alle Neuverpachtungen findet der Pächterschutz keine Anwendung mehr. Geldausgeding-Erhöhungsgesetz und Pacht- vertragsänderungsgesetze. Allgemeine Aufwertungsbestimmungen sind in Oester- ‚eich nicht erlassen worden. Im allgemeinen wird die Frage, ob und inwieweit der Släubiger neben dem Nennbetrage seiner Forderung noch weitere Leistungen verlangen kann, vom Gerichte nach den allgemein geltenden Bestimmungen beantwor- tet. Dabei unterscheidet die Praxis zwischen Unterhalts- forderungen und sonstigen Geldforderungen. Unterhalts- forderungen werden nicht als reine Geldforderungen angesehen; daher kann bei ihnen jederzeit eine Neu- bemessung des bereits zuerkannten Betrages begehrt werden, wenn er infolge Verringerung des Geldwertes zur Bestreitung des Unterhaltes nicht mehr ausreicht. Insbesondere wird Ansprüchen auf Gewährung privater Pensionen von den Gerichten in der Regel Unterhalts- >harakter zuerkannt. Hinsichtlich der reinen Geldforderungen ist namentlich das Gutachten des OGH. vom 8. März 1923, SZ. :V/53, von Interesse. Hienach steht der OGH. auf folgendem Standpunkt: „1. Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geld- schuld hat nach Handelsrecht Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstan- den ist (Art. 283 HGB., $ 1205 ABGB.). Dem säumigen Schuldner, wenn er vorgibt, an der Erfüllung einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, obliegt der Beweis ($ 1208 ABGB.). 2. Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger diesen Anspruch nur im Falle der von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners ($ 1324 ABGB.), insbesondere auch im Falle siner auf Verzögerungsabsicht zurückgehenden Prozeß- führung (siehe auch $ 408 ZPO.). 3. Bei Forderungen auf eine Summe von Währungs- geld steht dem Gläubiger aus der Minderung der wirt- schaftlichen Kaufkraft dieser Summe ein Rechtsanspruch auf Ersatzleistung (abstrakter Schaden) nicht zu; ein Schadenersatzanspruch kann nur aus dem besonderen Tatbestande des einzelnen Falles (konkret) abgeleitet werden.” Die Gesetzgebung hat nur auf bestimmten Teilgebieten, wo das Festhalten an einem einmal geschlossenem Ver- trage schwere Unbilligkeiten im Gefolge hätte, einge- zriffen. Es handelt sich stets um Fälle einfachen Tat- yestandes, zum Teil mit Unterhaltscharakter, in denen lie Aufwertung nicht mit einer allzu starken Erschütte- ung des ganzen Wirtschaftslebens verbunden sein ann. So hat ein Bundesgesetz vom 27. Okbtober 1921, 3GBL Nr. 508, die Erhöhung von Geldausgedingsleistun- ‚en, die in bäuerlichen Uebergabsverträgen bedungen vorden waren, ermöglicht. Das bezeichnete Gesetz läßt ine angemessene Erhöhung der Geldleistungen oder Jleren Umwandlung in angemessene Naturalleistungen zu, soferne in einem vor dem I. Jänner 1920 .ab- zeschlossenen Vertrage über die Uebergabe einer land- der forstwirtschaftlichen Liegenschaft für den Ueber- zeber wiederkehrende Geldleistungen bedungen wurden, die nach dem erkennbaren Parteiwillen dem Uebergeber zanz oder teilweise die Deckung des Unterhaltes sichern sollten, diese Geldleistungen aber zur Bestreitung des lurch sie zu deckenden Bedarfes nicht mehr ausreichen. n gleicher Weise können Geldleistungen erhöht werden, lie vor dem I. Jänner 1920 in derselben Absicht einem »hemaligen, zum landwirtschaftlichen Gesinde gehörigen Dienstnehmer wegen seiner langjährigen, auf einer land- virtschaftlichen Liegenschaft geleisteten Dienste vertrags- näßig zugesichert wurden. Die Erhöhung ist gegebenenfalls ıuch mehrmals zulässig; nur kann nach einer Erhöhung än Antrag auf weitere Erhöhung nicht vor Ablauf von ;echs Monaten nach der Rechtskraft des ersten Er- 1öhungsbeschlusses gestellt werden. Ueber die Erhöhung antscheidet das Bezirksgericht im Verfahren außer streitsachen. © Fine ähnliche Regelung wie für das landwirtschaft- liche Gesinde hat für höhere land- und forstwirtschaft- iche Angestellte das Gesetz vom 6. Dezember 1922, 3GBI. Nr. 880, betreffend die Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ehemaliger land- und forstwirt- schaftlicher Dienstnehmer und ihrer Hinterbliebenen zehracht. Fin weiteres Teilgebiet für die Aufwertung sind lang- ristige Pachtverträge. Wurden Pachtverträge über and- oder forstwirtschaftliche Betriebe welcher Art 'mmer, über einzelne landwirtschaftliche Grundstücke ıder über Eigenjagdberechtigungen vor dem I. Septem- er 1922 (Datum nach der Novelle vom 18. Juli 1924 3GBI. Nr. 260) auf mehr als drei Jahre abgeschlossen ınd ist der vereinbarte Pachtzins nach der seit dem Vertragsabschluß eingetretenen Entwicklung der. Preise der aus dem Pachthbetriebe gewonnenen Erzeugnisse »der infolge Steigerung der auf dem Pachtgegenstande ıaftenden, den Verpächter treffenden öffentlich-recht- ichen Lasten unverhältnismäßig niedrig, so kann nach Jem Bundesgesetze von 20. Dezember 1921, BGBl Nr. 746, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1924 3GBL Nr. 260, der Verpächter, ungeachtet der ur” ‚prünglichen Vereinbarung über die Höhe des Pacht- inses, auch während .der Zeit, für die ein bestimmter >achtzins vereinbart wurde, eine den Umständen des Talles angemessene Frhöhung des bedungenen Pacht- zinses verlangen. Das gleiche gilt von etwaigen Vertrag®“ bestimmungen, daß nach Ablauf des Pachtverhältnisse® Viehstücke, Gerätschaften, Futtermittel, Saatgutmenger der sonstige Betriebsmittel um einen ziffermäßig oder il ınderer Weise bestimmten Preis vom Pächter zu über“