wollte man den Richter berechtigen, auch von Amts wegen für die Durchführung eines angebotenen Beweises eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Ver- handlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweis- aufnahme fortzusetzen wäre. Diese Bestimmung wurde als ein zu starker Eingriff in das Beweisrecht der Parteien gestrichen. 7. Tatbestand. Die auf Verlangen vieler Praktiker beschlossene so- genannte „Abschaffung“ des Tatbestandes ($ 417 ZPO.), in Wahrheit die bloße Beseitigung der Vorschrift des Gesetzes über die äußerliche Sonderung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, hat seinerzeit viel Aufregung hervorgerufen. Ja die Regierung selbst war in ihren Vorschlägen so unsicher, — was sich auch in einem viel bemerkten Wechsel ihrer Auffassung in den Begründun- gen zur Dritten und Vierten GENov. offenbart, — daß sie sich einen Weg zur Wiedereinführung der früher geltenden Vorschriften vorbehalten zu müssen glaubte, (Art. X, Abs. 2, der Vierten GENov.) Die Regierung hat von diesem Vorbehalt bisher keinen Gebrauch gemacht — und dies aus gutem Grunde. Denn man kann feststellen, daß sich die Gerichte fast allgemein ‘die ihnen gebotene Erleichterung zunutze machten; man ‘rifft kaum noch Urteile mit gesondertem Tatbestand. Trotzdem wird niemand, ebensowenig wie vom Straf- urteile, behaupten können, daß das heutige Zivilurtei) logischen Anforderungen weniger entspricht als früher, daß es an Verständlichkeit eingebüßt hat und die Über- prüfung erschwert. Dabei ist der große Fortschritt gemacht worden, daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, das Urteil müsse die vom Gerichte vorgenommenen Feststel- ‚ungen erkennen lassen; diese wichtige Grundregel unseres Prozesses war bisher nur mittelbar aus den Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu erschließen. Fin notwendiger Bestandteil der vereinten Begründung bleiben die von der Partei in der Hauptsache gestellten Anträge, endlich müssen, um den Bereich der Rechts- kraftwirkung abstecken zu können, die Tatsachen, wor- auf sich der Anspruch gründet, angegeben werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß auch das auf diese Weise verfaßte Urteil seine Funktion als Abschluß des Prozesses und zugleich Grundlage für das Rechtsmittelverfahren klaglos erfüllen kann. 8. Kurzschriftprotokoll. Finen ganz gewaltigen und auch von keiner Seite bestrittenen Fortschritt bedeutet die Einfühung des Kurzschriftprotokolls. Erst diese Protokollierungsart sicherte die wahre Mündlichkeit, sie ist aus dem Geiste unserer Prozeßordnung geboren. Die Anwendung der Kurzschrift zur Protokollierung war in gewissem Umfange schon im $ 280 ZPO. für die Beweisaufnahme ‘(nach der Fragebeantwortung für die ganze mündliche Verhandlung) vorgesehen. Nach der Ausgestaltung des $ 212 ZPO. (Zweite GENov.) kann nunmehr das auf dem üblichen Formblatte begonnene Protokoll jederzeit auf Anord- nung des Vorsitzenden und nach seinen Angaben Diktat) in Kurzschrift fortgesetzt werden. Binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung hat der Schriftführer eine Übertragung in Vollschrift herzu- stellen. Die Partei kann die Zustellung einer Abschrift ‚egehren oder in die Vollschrift Einsicht nehmen. Es ;teht ihr frei, binnen drei Tagen wegen Fehler der Ybertragung, nicht aber wegen unrichtiger Aufnahme, - dies kann nur sofort nach dem Diktat des Vor- jitzenden erfolgen — mündlich oder schriftlich Wider- ;pruch erheben; hinsichtlich der Prüfung des Inhaltes des Protokolles sind die Parteien auf die Verhandlung selbst angewiesen. Daß die Gesetzgebung mit diesen Vorschriften das Zichtige getroffen hat, beweist die rasche und allgemeine /erbreitung der neuen Protokollierungsart, sie kommt ler prompten Abwicklung der Verhandlung zustatten; Gericht und Parteien gewinnen Zeit und die Rechts- nittelinstanz wird nicht durch das Entziffern schwer les- »arer Schriften aufgehalten. Das früher so gefürchtete Protokollierungsstadium, das lähmend auf den Gang der Yerhandlung wirkte, fügt sich jetzt mühelos und, ohne laß der Faden der Verhandlung abgerissen werden nüßte, ein. Fine zweite Erleichterung der Protokollierung, die heoretisch allerdings manche Anfechtung fand, wurde zleichzeitig durch die Bestimmung getroffen, daß der Schriftführer der‘ Verhandlung oder Beweisaufnahme nur vährend bestimmter Zeitabschnitte anzuwohnen brauche. Dadurch wird also das Gericht ermächtigt, den Schrift- ührer erst dann beizuziehen, wenn die Diktatarbeit ‚eginnt. Durch diese Möglichkeit wird etwas zur Milde- ung des, insbesondere auf dem Lande sehr oft beklag- ‚en. Schriftführermangels beigetragen. 9. Mündliche Berufungsverhandlung. Ein wechselvoller Kampf schwankte um die mündliche Berufungsverhandlung. Namentlich als die Oberlandesge- ichte unter der Geschäftslast zusammenzubrechen drohten, wurde ernstlich an eine fakultative Aufhebung der Zerufungsverhandlung gedacht. Die eingebrachten Ge- zetzesvorschläge beschränkten sich aber schließlich dar- auf, nur den freiwilligen Verzicht auf die Verhandlung zu begünstigen. Der erste, im Entwurfe der Dritten SENov. gestellte Antrag, daß der Verzicht schon dann ınzunehmen sei, wenn der einseitigen Verzichtserklärung les Berufungswerbers nicht widersprochen werde, wurde 'm Parlament abgelehnt. Die Fünfte GENov. nimmt den Verzicht an, wenn keine der Parteien ausdrücklich die Z7erhandlung beantragt hat. 10. Sonstige Verfahrensvereinfachungen. Hier können angeführt werden: a) $ 149 ZPO. Sind die Tatsachen, die das Wieder- sinsetzungsbegehren begründen sollen, beim Gerichte ffenkundig, so kann das Gericht ohne Durchführung einer Verhandlung über den Antrag entscheiden. b) $ 183 ZPO. Die Prozeßleitungsbefugnis des Vor- sitzenden wird dadurch erweitert, daß er, falls bereitS eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab- gehalten wurde, auch ohne einen vom Senat gefaßterP Beweisbeschluß die Vernehmung eines Zeugen dur® einen ersuchten Richter veranlassen kann. Diese Befugnis erstreckt sich nur auf die mittelbare Beweisaufnabm® also nicht auf Zeugen, die voraussichtlich in der münd- ächen Verhandlung zu vernehmen sein werden, und Sic tritt erst dann ein, wenn der Sachstand durch eine Ver“