SibMothek des Institut ur Weltwirtschaft 7” ichtung des Gefangenhauses des Jugendgerichtes ver- punden, das bestimmt ist zur Anhaltung von jugend- chen Untersuchungsgefangenen und jugendlichen Straf- 3efangenen mit kürzerer Strafdauer. Hier wurde im Strafvollzuge der Gedanke der Besserung und Erziehung in den Vordergrund gestellt; durch Körperliche Ertüchtigung, entsprechend anregende Be- Schäftigung, Unterricht und Seelsorge, Vorträge aus allen ‚eslichen Gebieten des Wissens wird auf die jugend- a Strafgefangenen eingewirkt, um sie zu nützlichen pucdern der menschlichen Gesellschaft zu machen. Am f Ziehungswerke beteiligen sich in selhstlosester Weise Teiwillige Mitarbeiter, darunter Pädagogen, Gelehrte, Künstler. Die Erziehungserfolge sind sehr Uireulich, sie sind nur beeinträchtigt durch die kurze N Auer der Anhaltung und durch die ungünstigen OZialen Verhältnisse, welche die Sicherstellung einer ja Prechenden Arbeit und Beschäftigung nach der Ent- chen oft nicht in wünschenswerter Weise ermög- alone hat also Österreich 7 Strafanstalten — die ul an anstalten in Garsten, Graz, Göllersdorf, Stein and auben, ‚die Jugendstrafanstalt in Kaiser-Ebersdorf Sam die Weiberstrafanstalt in Wiener-Neudorf — zu- fee mit einem Belagraum für 3820 Gefangene, gerichelin Gerichtshofgefängnisse (landes- und kreis- 3700 Ge Gefangenhäuser) mit einem Belagraum für häuse efangene und 215 bezirksgerichtliche Gefangen- die Sn Mit einem Belagraume für 4200 Gefangene. Über hofaefa nd esbewegung der Gefangenen in den Gerichts- >“ längnissen und Strafanstalten sei folgendes an- geführt : 00 Tagesstand an Strafgefangenen betrug im Juni im Man Ptühr 5000, im Juni I919 5800, stieg auf 10.400 Aal 1922 und sank dann allmählich; er betrug im suchu 928 ungefähr 5000. Der Tagesstand an Unter- im Tan gefangenen, der im Juni 1914 ungefähr 1100 und in Tan I919 ungefähr 2400 betragen hat, stieg auf 4000 betru nner 1920, um dann rasch wieder zu sinken. Er auch 4 April 1928 ungefähr 1320. Berücksichtigt man sich fü le bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser, so ergibt L Tür alle Haftanstalten folgender Gesamtstand: Am Strafgefe, 1923 2378 Untersuchungsgefangene und 10.540 Zefan angene und am 1. Jänner 1928 1719 Untersuchungs- Im Ede und 5501 Strafgefangene. in den Hepunkte des Umsturzes waren die Verhältnisse Die Hafes anstalten nach keiner Richtung befriedigend. Ungezief Täume waren vielfach verlaust und voll von herahgekn die Gefangenen selbst unterernährt und Cetzen den Dem, die Kleidung bestand oft nur aus ZwWirn ai selbst der zur Ausbesserung notwendige Wäsche 1Cht beschafft werden konnte, Leib- und Bett- schle Aa nur in ganz ungenügender Anzahl und in Winterme, Zustande vorhanden. Dazu kam noch in den Stunden un Kälte und Mangel an Licht in den Abend- an den ‚4 es, wie wohl noch in Erinnerung, allgemein Pine Be Nötigen Brenn- und Beleuchtungsstoffen mangelte. Im Ge “Serung dieser Verhältnisse trat sobald nicht ein. hültrjsee eil, die Not wurde noch ärger und die Ver- Weiter. den Haftanstalten verschlechterten sich noch Anstei,_ Hazu kam ein plötzliches außerordentliches gen des Gefangenenstandes und damit eine außer- wrdentliche Überfüllung der Haftanstalten. Der Gefan- ‚jenenstand in den Strafanstalten und Gerichtshofgefäng- äüssen, der im Juni 1914 ungefähr 5000 und im Juni 919 ungefähr 5800 betragen hatte, erreichte im Juni 1921 ereits die außerordentliche Höhe von 0500. Die in- olge der Entbehrungen ohnehin äußerst bedenkliche stimmung der Gefangenen machte sich in Aus- chreitungen größeren Umfanges und in Massenauf- shnungen Luft, deren Hauptursache in der mangelhaften /erpflegung, der Ungezieferplage und in der Überfüllung zelegen war. Das Gesetz vom 4. Fehruar 1919, StGBl. Nr. 80, über lie Berechnung der Haftzeit während der Dauer der ‚erschlechterten Ernährungsverhältnisse, suchte, von dem sedanken ausgehend, daß das den Gefangenen durch lie Lebensmittelnot aufgezwungene Fasten als Straf- zerschärfung zu werten und demgemäß die Dauer der ırteilsmäßigen Haft abzukürzen sei, diesen Verhältnissen iechnung zu tragen, indem es bestimmte, daß hei Frei- ıeitsstrafen von mehr als 3 Monaten die seit I. Juli 1915 n Strafhaft oder in einer auf die Strafe angerechneten Intersuchungs- oder Verwahrungshaft zugebrachte Zeit Oo zu berechnen ist, daß 2 Tage als 3 Tage und 2 voll- tändig in Kinzelhaft zugebrachte Tage, die nach $ 4 des »esetzes vom I. April 1872, RGBI. Nr. 43, bei Berech- ıung der Haft als 3 Tage gelten, doppelt ‚gezählt werden. /on der Wohltat des Gesetzes wurden jedoch aus Rück- icht auf die öffentliche Sicherheit, um zu verhindern, laß eine große Anzahl gemeingefährlicher Verbrecher vorzeitig die Gelegenheit erhält, ihr gemeinschädliches ‚reiben zu erneuern, rückfällige Verurteilte ıusgeschlossen, die nach der Art und den Beweg- zründen ihrer strafbaren Handlungen, nach ihrem ebenswandel und ihrer Aufführung nach der Tat und vährend der Strafhaft für die Sicherheit der Person und les Eigentums besonders gefährlich sind. Tatsächlich »gendeten infolge dieses Gesetzes zahlreiche Straf- zefangene vorzeitig ihre Strafen. Die rückfälligen, für lie Sicherheit der Person und des Eigentums besonders z;efährlichen Strafgefangenen, auf die das Gesetz keine \nwendung fand, sahen in der erwähnten Beschränkung les Gesetzes eine ihrer Ansicht nach unbegründete Härte ınd Unbill; sie waren es, welche die oberwähnten Aus- ;chreitungen und Massenauflehnungen anzettelten, In dem Maße, in dem sich die Lebensbedingungen der 3Zevölkerung überhaupt besserten, besserten sich auch lie Verhältnisse in den Haftanstalten. Der Gefangenen- tand sank wieder, die Justizverwaltung hatte die Mög- ichkeit, den Gefangenen wieder eine ausreichende Y/erpflegung zu geben. Es lag daher kein Bedenken or, mit I. Juli 1921, dem Tage, an dem die Bestim- nungen des Gesetzes vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373, iber die bedingte Entlassung in Kraft traten, das Gesetz iber die begünstigte Berechnung der Haftzeit während ler Dauer der verschlechterten Ernährungsverhältnisse zußer Kraft treten zu lassen, so daß also vom 1. Juli 1921 ın die Haftzeit nicht mehr begünstigt angerechnet wird. Diese Aufhebung der Haftkürzung mit 1. Juli 1921 emp- anden viele Gefangene, insbesondere diejenigen, die mit ner baldigen Beendigung der Strafe gerechnet hatten, ıls Härte und erwarteten, daß an deren Stelle nur ine Einrichtung treten könne, die ihnen in anderer,