wurde durch die beiden Durchführungsverordnungen vom 8, August 1927 und vom 5. Juni 1928 und be- sonders durch die Erlassung der Lehrpläne für die Hauptschule vom 1. Juni 1028 geregelt. Für die Ab- fassung der letzteren war die vom Gesetze verfolgte Absicht, die Hauptschule den praktischen Bildungs- bedürfnissen der Bevölkerung dienstbar zu machen und den fähigen Schülern die Möglichkeit des Über- 'rittes in die Mittelschule zu geben, maßgebend. Für die Volksschule wurde keine den Aufbau be- treffende gesetzliche Reform, sondern bloß eine innere Reform im Rahmen des Reichsvolksschulgesetzes vorge- ommen, Sie betraf vor allem die Neugestaltung des Lehrplanes. Die bis in die ersten Jahre der Republik an den Volksschulen in Verwendung stehenden Lehr- Pläne stammen aus den Achtzigerjahren des vorigen Jahr- hunderts und standen deshalb nichtmehr mit den neueren didaktischen Ansichten in Übereinstimmung. Die Re- form des Volksschullehrplanes wurde 1020 durch die Veröffentlichung eines Versuchslehrplanes für die *rste bis fünfte Schulstufe der Volksschule eingeleitet. Dieser Lehrplan wurde in den meisten Volksschulen Österreichs eingeführt und bis Ende des Schuljahres 1925/26 erprobt. Im Jahre 1926 erschien der definitive Lehrplan, der, soweit dies möglich war, die zahlreichen In der Versuchszeit gemachten Erfahrungen verwertete. Dieser neue Volksschullehrplan ist auf drei Haupt- Srundsätzen des Unterrichtes aufgebaut: Dem Grund- Satz der Bodenständigkeit des Unterrichtes, dem Grundsatz des Gesamtunterrichtes und der Wechsel- beziehung der Fächer und dem Grundsatz der Selbst- tigkeit der Kinder beim Unterricht. Durch Beachtung des Ersten Grundsatzes soll erreicht werden, daß das Kind aus seiner Individuallage heraus gebildet werde Id zunächst mit seiner Umwelt vertraut gemacht ist, be- “Or man eine Erweiterung seines geistigen Horizontes anbahnt, Der zweite Grundsatz entspricht den Ge- der der geistigen Entwicklung des Kindes, nach en Sich das Kind erst allmählich der jedem Lehr- ach eigenen inneren Struktur assimiliert und daher St allmählich von einem noch nicht in Lehrfächern Setrennten Unterricht zu einem gefächerten geführt An kann. Der dritte Grundsatz beabsichtigt eine Sa Aktivität des Kindes und hat eine gewisse “Oständigkeit hei der geistigen Arbeit zum Ziel. WE Lehrplan vom Jahre 1920. erstreckt sich bloß die On ersten fünf Schulstufen der Volksschule. Für berklassen der Volksschule und für die ein- ınd zweiklassigen Volksschulen steht dermalen noch nn Versuchslehrplan in Verwendung, der seit 1024 ırprobt und im Schuljahre 1928/20 seine definitive zestaltung erhalten wird. Mit dieser Regelung kann lie Reform der Volksschule als abgeschlossen be- rachtet werden. Noch harrt ein Gebiet des Volksschulwesens der Veuregelung, es ist das der Bildung der Volksschul- ehrer. Die gegenwärtige Ausbildung der Volksschul- ehrer . gründet sich gleichfalls auf das Reichsvolks- chulgesetz. Dieses Gesetz sieht eigene Bildungs- ınstalten für Lehrer und Lehrerinnen vor, in denen lie Studierenden zwischen dem 15. und 19. Le- ‚ensjahr ihre Ausbildung erhalten. Diese Anstalten ind Berufsschulen, die nach ihrer Bestimmung die ür den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse ver- nitteln und die Grundlagen für das Werden der ‚ehrerpersönlichkeit legen sollen. Die gleichmäßige “Jementarbildung aller Schichten des österreichischen /olkes und die Zurückdrängung des Analphabeten- ums auf ein kaum noch nennenswertes Minimum ist las große Verdienst dieser Anstalten und der Lehr- räfte, die aus ihnen hervorgehen. Es besteht kein Zweifel, daß sich die Bildungsanstalten für Lehrer und „ehrerinnen bewährt und sehr Anerkennenswertes ür die Volksbildung geleistet haben. Es darf aber ınderseits nicht verwundern, daß eine Bildungsein- ichtung, die nahezu 6O Jahre besteht, nicht mehr öllig mit den Forderungen der Gegenwart in Fin- Jang steht und Mängel aufweist, die, seit Jahrzehnten ırkannt und besprochen, zu einer Reform auf diesem zebiete drängen. Im Jahre 1920 übergab das Unter- ichtsministerium „Leitsätze zur. Neugestaltung der ‚ehrerbildung” der Öffentlichkeit. Der Vorschlag be- agte im wesentlichen, daß der künftige Volksschul- ehrer zunächst eine Mittelschule zu absolvieren habe, voran sich ein vier Semester währendes Studium an ler Hochschule schließen solle, das die Ausbildung les Volksschullehrers zu umfassen hätte. Da die Neuregelung der Lehrerbildung auf dieser Grundlage aicht verwirklicht werden konnte, veröffentlichte das Wlinisterium im Jahre 1027 „Richtlinien für die ge- setzliche Neuregelung der Lehrerbildung in Öster- reich”, die eine sechsjährige Lehrerakademie vorsehen. Es wird sich alsbald zeigen, ob dieser Entwurf die Grundlage für ein neues Gesetz bilden kann. Jeden- alls ist eine Lösung auch dieser Frage dringend zu wünschen. MITTELSCHULEN Die Österreichische Mittelschule hatte im letz- len Jahrzehnt vor dem Kriege einen starken. äußeren Aufschwung genommen. Eine große Zahl herrlicher Auer Schulbauten war entstanden, die Schülerzahl “ahm Stetig zu. Über den Krieg kam die Mittelschule >hne ‚wesentliche Schädigungen hinweg. Die junge tepublik widmete der Mittelschule ihre besondere \ufmerksamkeit. Die starke pädagogische Bewegung, lie im Deutschen Reiche schon vor dem Kriege einen ruchtbaren Boden gefunden hatte, fand nun auch in