DIE LEGISLATIVE AUF DEM GEBIETE DES GESUNDHEITS WESENS Von Maximilian Fizia, Ministerialrat im Bundesministerium für soziale Verwaltung. Die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes hat im Jahre 1918 durch die Errichtung eines diesem Zweige der öffentlichen Verwaltung ausschließlich gewidmeten Ministeriums (das k. k. Ministeriums für Volksgesund- heit) jene Zusammenfassung seiner obersten Leitung erfahren, die im Interesse der einheitlichen Führung dieses Verwaltungszweiges schon seit vielen Jahren von den daran beteiligten Kreisen gefordert worden war; durch die später erfolgte Vereinigung dieser Zentral- Stelle mit dem Staatsamte für soziale Fürsorge wurde an der erzielten organisatorischen Zusammenfassung der obersten Leitung der staatlichen Sanitätsverwaltung nichts geändert. Einerseits diese organisatorische Maßnahme, ander- Seits der geänderte staatsrechtliche Aufbau Oester- reichs, schließlich die durch die Nachkriegserscheinungen Sesteigerten Anforderungen, die in dem Jahrzehnt 1918 bis 1928 an die Sanitätsverwaltung herantraten, haben eine‘ reiche legislative Tätigkeit auf diesem Gebiete der Verwaltung erfordert. Die Umformung der staatsrechtlichen Struktur Oester- feichs durch die neue Bundesverfassung hat insbesondere eine Neuordnung der Kompetenzen auch auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens zur F olge gehabt. Diesbezüglich gilt der Grundsatz (Art. 10, Z. 12, des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 367 vom Jahre 1025), daß das Gesundheitswesen Bundessache sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung ist, soweit Nicht das Bundesverfassungsgesetz selbst Ausnahmen Von diesem Grundsatze vorgesehen hat. Solche Aus- nahmen bilden a) die. Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten, der Heilquellen und der Kurorte: Bundessache ist in diesen Angelegenheiten ausschließlich die sanitäre Aufsicht und die Grundsatzgesetzgebung ; b) das Leichen- und Bestattungswesen, der Gemeinde- Sanitätsdienst und das Rettungswesen; in diesen Ange- legenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereiche der Länder gehören, ist sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung Landessache. Da der Bund darauf Verzichtet hat, im Art. 102 des Bundesverfassungs- Sesetzes die Angelegenheiten des Gesundheitwesens Unter jene Materien einzubeziehen, bezüglich welcher er Sich vorbehalten hat, eigene Bundesorgane: zu ihrer Vollziehung zu schaffen, wird die Sanitätsverwaltung im Bereiche der Länder vom Landeshauptmanne als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung und von den ihm ünterstellten Landesbehörden besorgt. A. Aerzte. An den rechtlichen Verhältnissen hinsichtlich des Aerztestandes sind einschneidende Aenderungen nicht zu verzeichnen, wiewohl gerade diesbezüglich weit surückgreifende Bestrebungen nach einer um- assenden Neuregelung (durch eine sogenannte „Aerzte- ardnung”) zu verzeichnen sind und auch zur Ausarbeitung ner Regierungsvorlage geführt haben doch konnte lie Vorlage infolge bisher unüberbrückbarer segensätze in der Auffassung der beteiligten Kreise über einzelne Fragen nicht zur parlamentarischen Verabschiedung gelangen. Hinsichtlich der Regelung der die Zahnärzte be- reffenden speziellen Rechtsverhältnisse ist zu erwähnen, laß das Zahntechnikergesetz (siehe dies im Abschnitt ‚Zahntechniker”) einige Bestimmungen enthält, die ‚ür jene Aerzte gelten, die die Zahnheilkunde ausüben, ınd zwar insbesondere Bestimmungen über die Berech- jigung, zur Besorgung der außerhalb des Mundes vor- ‚unehmenden technisch-mechanischen Arbeiten das er- 'orderliche Hilfspersonal zu halten. Für „Zahnärzte” wurde weiters durch die Verordnung des Bundesmini- ;teriums für Unterricht vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381, eine besondere, nach Zurücklegung des medi- nischen Universitätsstudiums zu erwerbende zweijährige Ausbildung vorgeschrieben. B. Hebammen. Die administrativen Bestimmungen über die Ausübung des Hebammenberufes wurden durch das Bundesgesetz ‚om 2. Juli 1925, BGB. Nr. 214, vollständig neu geregelt, Segenüber dem bis dahin bestandenen Rechtszustand bildet unter den Bestimmungen dieses Gesetzes jene die »inschneidendste Aenderung, derzufolge — von bestimmten \usnahmen abgesehen — keine Hebamme mehr ihren Beruf ohne eine besondere behördliche Niederlassungs- bewilligung ausüben darf; diese wird nur nach Maßgabe des »ehördlich festzustellenden Bedarfes erteilt. Das Gesetz umschreibt überdies den Pflichtenkreis der Hebammen und zetzt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Nieder- lassungsbewilligung erteilt werden darf oder entzogen werden kann, bzw. muß. C. Zahntechniker. Das jetzt in Kraft stehende Zahntechnikergesetz ver- eiht den Zahntechnikern einerseits ziemlich weitgehende Befugnisse, enthält aber anderseits die tief einschnei-