dende Bestimmung, daß Personen, die sich nach dem I. Oktober 1920 der Zahntechnik zuwenden, nicht mehr die behördliche Befugnis zur selbständigen Ausübung des Zahntechnikerberufes erlangen können. Die Zahl der hiezu befugten Personen („befugte Zahntechniker”) werden demnach im Laufe der Jahre allmählich auf dem Nullpunkte anlangen. Die Zahntechnik wird dann ausschließlich von den Zahnärzten — persön- lich oder durch entsprechend geschultes Hilfspersonal — ausgeübt werden dürfen. D. Pharmazeutisches Personal. In dem in Betracht zu ziehenden Jahrzehnt sind sehr jef einschneidende Abänderungen der Vorschriften über die Ausbildung des pharmazeutischen Personales erlassen worden; es sind dies die neue pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung (1922) und das Bundes- gesetz über die praktische Ausbildung der Magister “Doktoren) der Pharmazie (1925). Nach der neuen Studienordnung erfolgt die Aufnahme in das pharma- zeutische Universitätsstudium, das nunmehr drei Jahre umfaßt, auf Grund des Reifezeugnisses eines achtklassi- zen Gymnasiums oder einer gleichwertigen Mittelschule mit Lateinunterricht. Das Diplom eines Magisters der Pharmazie wird durch die Zurücklegung dieses drei- jährigen Lehrganges und durch die erfolgreiche Ablegung zweier strenger Prüfungen (Rigorosen) erworben. Magister der Pharmazie, die die dreijährige Studienzeit noch durch zwei weitere Semester ergänzen, können sich unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung zu den strengen Prüfungen nach Maßgabe der Rigorosen- ördnung für das philosophische Doktorat melden. Magister (Doktoren) der Pharmazie erlangen die Befugnis zur Dienstleistung in öffentlichen Apotheken oder zu einer gemäß des Apothekengesetzes gleichzuhaltenden Tätig- keit erst durch ‚eine einjährige in einer öffentlichen Apotheke genossene fachliche Ausbildung, deren Erfolg Jurch eine praktische Prüfung darzutun ist, E. Apothekenwesen und Heilmittelverkehr. Die wichtigste in diesem Kapitel zu nennende Rechts- norm ist die Verordnung vom 24. September 1925, über die Erzeugung und den Vertrieb pharmazeutischer Spezialitäten. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Zuteilung einer Registernummer zum allgemeinen Verkehr zugelassen worden sind. Die Verordnung enthält eingehend abgefaßte Grundsätze für die Beurteilung jener pharmazeutischen Zubereitun- gen, deren Zulassung zum Apothekenverkehre als Spezialität angestrebt wird. Die Anmeldung solcher Zu- bereitungen behufs Zulassung als Spezialität ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung gleichfalls in eingehendster Weise festgesetzt sind. Jede marktschreierische Anpreisung pharmazeutischer Speziali- täten ist verboten. F. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das Bundesgesetz vom 4. Februar 10925, be- treffend die Verhütung der Verbreitung von Krank- 1eiten, die durch Ratten übertragen werden können, hat lie gesetzliche Grundlage für behördliche Maßnahmen s‚eschaffen, deren Zweck die planmäßige Vertilgung der katten ist. Auf Grund des FEpidemiegesetzes wurden weiters Ver- ‚rdnungen erlassen, die den Kreis der anzeigepflich- .igen Krankheiten erweiterten, und zwar betreffend lie (beschränkte) Anzeigepflicht bei Grippe (Influenza); die Verordnung womit die bereits angeordnete be- schränkte Anzeigepflicht für Varizellen (Windpocen) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt wurde und die Verordnung vom II, Jänner 1927, womit Poliomyelitis ınterios acuta und Encephalitis lethargica »pidemica für anzeigepflichtig erklärt wurden. Speziell ler Bekämpfung der Tuberkulose ist die Vollzugs- ınweisung vom 24. Februar 1910 gewidmet, derzufolge m allgemeinen jeder Fall von Erkrankung oder Tod an ınsteckender (offener) Lungen- und Kehlkopftuberkulose »)eim Gemeindevorsteher anzuzeigen ist. Dieser hat lurch den Gemeindearzt alle erforderlichen Maßnahmen a veranlassen. Die Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Zeschlechtskrankheiten wurde durch die Voll- ugsanweisung vom 21. November 1918 in Angriff ge- ı1ommen. Zufolge den Vorschriften ist jeder an Tripper, veicher Schanker oder Syphilis leidender Kranker vährend der Dauer der Uebertragharkeit der Krankheit ‚erpflichtet, sich der ärztlichen Behandlung ‚u unterziehen. Krankheitsverdächtige Personen können ‚anitätsbehördlih zur Beibringung eines ärztlichen /eugnisses oder zur ärztlichen Untersuchung verhalten verden. Krankheitsfälle, die die Weiterverbreitung be- ürchten lassen, hat der Arzt, zu dessen Kenntnis sie zelangen, anzuzeigen. Behufs wirksamer Bekämpfung ler Geschlechtskrankheiten ist die Errichtung von Bera- :ungs- und Behandlungsstellen vorgesehen. Kranke können nach Abschluß der Behandlung einer zesundheitlichen Ueberwachung (ärztlichen Vachschau) unterzogen werden. Briefliche Behandlung, Ankündigung von Medikamenten zur Selbstbehandlung, Ternbehandlung durch Aerzte u. a. m. ist verboten. Weiters sind der staatlichen Gesundheitsverwaltung aus- lIrücklich bestimmte Obliegenheiten zugewiesen; dem Zundesschatze werden die Verpflegskosten Ill. Klasse ‚ür die der Spitalsbehandlung unterzogenen mittellosen ‘nicht krankenversicherten) Geschlechtskranken auferlegt. G. Heil- und Pflegeanstalten. Auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens wurden /orschriften über die Errichtung, die Erhaltung und den 3etrieb öffentlicher Heil und Pflegeanstalten lurch das Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 327 "„Krankenanstaltengesetz“) erlassen. Aus den vielfältigen; ns Detail eingehenden Bestimmungen soll hier das :olgende als das wohl Wesentlichste hervorgehoben werden: Die Heil- und Pflegeanstalten werden unter- schieden in öffentliche und private Anstalten. Die Mittel zur Erhaltung und zum Betriebe der öffentlichen Spitäler stammen hauptsächlich aus den Verpflegsgebühren, die zom Landeshauptmanne nach bestimmten Bemessung$- zrundsätzen in der Regel einmal jährlich im vorhinein 'estzusetzen sind. Krankenkassen haben für ihre Mit-