ten oder wieder erlangten höheren moralischen Niveaus dienen können, noch viel zu gering sind, um mehr Dauererfolge als bisher hinsichtlich ihrer moralisch sitt- lichen Heilung zu erzielen. Einen Anhaltspunkt. über die Zahl der wegen Ge- schlechtskrankheiten in Spitalsbehandlung gestandenen Personen ist aus den dem Volksgesundheitsamte vor- liegenden Berichten über die Abgänge aus den Spitälern zu gewinnen. Es schieden aus der Spitalsbehandlung in den Jahren 1921-1926 wegen Syphilis 8038, 7257, 7677, 73306, 6470, 5900, wegen sonstiger venerischen Krank- heiten 6482, 6122, 6486, 6403, 6038, 5751 Personen. Nach diesen statistischen Daten kann eine Abnahme der Geschlechtskrankheiten angenommen werden, die bei der Syphilis stärker hervortritt als bei den sonstigen venerischen Krankheiten. Für das Jahr 1927 liegen noch nicht alle bezüglichen Berichte vor, doch ist anzunehmen, daß, wenn auch keine bedeutende Abnahme, so doch auch keine Zunahme der für das Yahr 1926 {festgestellten Zahlen sich ergeben werden. Mit Berechtigung erwartet man von einer im. Zu- ‚ammenhange mit der Anzeige- und Behandlungs- öflicht gesetzlich zu regelnden Zwangs- ehandlung eine wirkungsvollere Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten als bisher. Die Erfahrungen, die nan in dieser Beziehung in den nordischen Staaten zemacht hat, sprechen unbedingt für die Richtigkeit lieser Annahme, hingegen lauten die Berichte über die »isherige Auswirkung des seit 1022 in der Tschecho- ;Jovakei und des seit I. Oktober 1927 im Deutschen Reiche bestehenden Gesetzes zur Bekämpfung der Ge- ;schlechtskrankheiten nicht einheitlich. In Oesterreich ;teht ein Entwurf zu einem solchen Gesetze schon ;‚eit mehr als einem Dezennium zur Diskussion; auf Grund ‚on aus Fachkreisen stammenden Gutachten und Wün- schen, sowie auf Grund der inzwischen in Kraft ge- retenen Verfassungs- und Verwaltungsverfahrensgesetze, jowie unter Bedachtnahme auf den neuen Strafgesetz- antwurf hat der Entwurf vielfache Abänderungen er- 'ahren und dürfte nun voraussichtlich noch im laufen- len‘ Jahre (1928) zur parlamentarischen Behandlung kommen. ALKOHOLISMUS Ministerialrat Dr. Wilhelm Lisenschiml. Von den mannigfachen behördlichen Verfügungen, welche seit Kriegsende im Interesse der Bekämpfung des Alkoholismus getroffen wurden, darf das Bundes- gesetz vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung von geistigen Getränken an Jugendliche, an erster Stelle genannt werden. Nach diesem Gesetze ist die Verabreichung alkoholischer Ge- tränke jedweder Art in Schankstätten und in allen Ver- Schleißstellen an Jugendliche bis zu I6 Jahren verboten. Die Uebertretung dieses Verbotes ist unter Strafsanktion gestellt, und zwar treffen die angedrohten Strafen nicht nur den alltällig verantwortlichen Begleiter des Jugend- lichen, sondern auch den Inhaber oder Pächter deı Schank-(Verschleiß-)stätte oder audh dessen Stellvertreter, der zuläßt, daß eine im Betriebe verwendete Person gegen das Verbot handelt. Die Strafen bestehen in Geld- bußen oder Arrest, nach wiederholten fruchtlosen Be- Strafungen kann seitens der Gewerbehbehörde auch mit dem Entzuge der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden. Von einer strengen Beachtung dieses Gesetzes kann, trotzdem dessen Handhabung wiederholt in Er- Innerung gebracht wurde, im allgemeinen bedauerlicher- Weise nicht gesprochen werden, woran die noch vielfach mangelhafte Erkenntnis der Eltern bzw. der für die Er- Ziehung der Kinder verantwortlichen Personen über die Schäden des Alkohols insbesondere für den kindlichen und jugendlichen Organismus viel Schuld tragen mag. wenn auch zugegeben werden muß, daß auch hierin in den letzten Jahren dank der insbesondere von den Vereinen, die sich die Bekämpfung des Alkoholismus zur Aufgabe gestellt haben, eifrig betriebenen Auf- klärungsarbeit eine Besserung eingetreten ist. Dies be- weist aber auch, daß erst dann, wenn das Verständnis für den im Interesse des einzelnen, der Familie und des Staates notwendigen Kampf gegen den Alkoholismus auch in die breiten Massen gedrungen sein wird, für die zesetzgebende Gewalt der Zeitpunkt gekommen sein wird, weitere gesetzliche Maßnahmen auf diesem Gebiete nit Aussicht auf Erfolg in Erwägung zu ziehen. Mit be- sonderer Genugtuung darf an dieser Stelle gleich die von len alkoholgegnerischen Vereinen immer intensiver be- riebene Aufklärungsarbeit hervorgehoben werden. Diese Vereine werden in ihrer Tätigkeit durch Gewährung von 3Zundesbeiträgen unterstützt. Ein sehr verdienstvolles ınd erfolgversprechendes Wirken entwickeln derzeit die neisten dieser Vereine, indem sie vor allem die alkohol- 'reie Kindererziehung einerseits und die Gewinnung Ukoholfreier Getränke andererseits in den Kreis ihrer Aufklärungsarbeit ziehen, doch ist auch ihre von großem dealismus getragene Arbeit, welche sie auf dem Gebiete ler Fürsorge für Alkoholgefährdete leisten, besonderer Erwähnung würdig. . Bezüglich der schon eingangs berührten behördlichen Verfügungen, welche der Bekämpfung des Alkoholismus lienen sollen, sei nur kurz erwähnt, daß solche in Form ‚on FErlässen außer von verschiedenen Zentralstellen des Bundes auch von einzelnen Ländern und größeren Ge- neinden getroffen wurden, von denen im folgenden einige ıngeführt werden sollen. Das Land Tirol hat sich im ahre 1925 durch Beschluß seines Landtages ein eigenes „‚andesgesetz, betreffend Hintanhaltung der Trunksucht zeschaffen. Nach diesem Gesetze, welches nur für das “and Tirol Geltung hat, kann über Personen, von denen ı1ach dem Ergebnisse eines gerichtlichen oder polizeilichen strafverfahrens feststeht, daß sie im trunkenen Zustande zu Ausschreitungen neigen oder deren Hang zur Trunk- sucht durch ein amtsärztliches Zeugnis erwiesen ist, ein Verbot des Wirtshausbesuches verhängt werden; an