Sich befanden! Das harte Los dieser Kinder wurde durch die Schafung von Ziehkinder-Aufsichts- stellen und Betrauung entsprechend vorgebildeter Personen mit der regelmäßigen Durchführung der Auf- sicht wesentlich gemildert. Die wirtschaftliche Not hatte aber alle privaten Jugendfürsorgeeinrichtungen getroffen, zumal jene, die ihr Wirken auf Bar- oder Wertpapierver- mögen oder Realbesitz aufgebaut hatten. Sie hatten nicht mehr die Mittel, den Verwaltungsapparat aufrecht zu erhalten oder auch nur den Immobiliarbesitz in gutem Zustande zu erhalten, geschweige denn, daß sie den in stets wachsender Zahl um Hilfe Bittenden bei- Springen konnten. Auch hier setzte die systematische Hilfstätigkeit des sozialen Ministeriums ein. Es galt zu- nächst Mittel für Bundesbeihilfen zu schaffen, da die staatlichen Kredite, die trotz Geldentwertung sich Ziffernmäßig nur gering erhöhten, nicht reichten. Es ge- lang, die Erträgnisse der Staatslotterien, über welche im alten Oesterreich das Innenministerium, bzw. das Staatsoberhaupt zu Wohlfahrtszwecken ver- fügte, der sozialen Verwaltung dienstbar zu machen. Diese Erträgnisse wurden vorzugsweise zur Stützung von privaten Jugendfürsorgeorganisationen verwendet. Obwohl diese Beträge besonders in der Zeit der Geld- entwertung namhafte Summen nicht darstellten, konnte durch ihre jeweils sofortige Zuführung an ihre Be- Stimmung und gelegentliche Durchführung besonderer Färsorgeaktionen sehr viel erreicht und manche gute F’ürsorgeeinrichtung von ihrem Untergange gerettet werden. Allerdings muß festgestellt werden, daß diese altbewährten privaten Organisationen nicht die Hände in den Schoß legten und durch Beharrlichkeit und Ge- Schic«lichkeit ihrerseits das Durchhalten erleichterten. Heute haben diese Fürsorgeeinrichtungen nicht bloß ihren Bestand gesichert, sondern ihre Fürsorgearbeit in meist noch größerem Umfange als vor dem Kriege wieder aufgenommen. Einer der wichtigsten Hilfsquellen in dieser Zeit der Geld- und Warennot muß jedoch an dieser Stelle noch gedacht werden, des Auslandes. Unter jenen Staaten, die unsere Lage richtig erkannten und Hilfe brachten, Sind in erster Linie die Nordlandsstaaten, Hol- land, die Schweiz und Deutschland zu nennen. Diese Hilfe wurde vielfach unmittelbar österreichischen F’ürsorgeeinrichtungen seitens verwandter Organisationen im Ausland gebracht. Von den zuständigen öffent- lichen Stellen wurde regelnd eingegriffen und dafür gesorgt, daß die Hilfsmittel jeweils an die richtigen Stellen und mit dem bestmöglichsten Erfolge eingesetzt Wurden. Reiche Lebensmittelspenden seines Volkes hatten es Amerika ermöglicht, die österreichische Jugend mit reichlichen Lebensmitteln zu versorgen. Die Hilfe setzte bereits im Jahre 1919 ein und Amerika hatte zu ihrer Durchführung namhafte Persönlichkeiten Nach Oesterreich entsendet. Zum Abschlusse dieser Hilfeleistung stellte Amerika im Jahre 1922 den Rest an Lebensmitteln im Werte von 120.000 Dollar zur Ver- fügung, mit welchen Werten, mit Finschluß einer Sleichen Leistung Oesterreichs, das Bundesgesetz vom 2. Mai 1922 über Ernährungsfürsorgen für Schul- kinder (Schülerspeisungsgesetz) ermöglicht wurde. Die gesetzliche Schülerausspeisung war ‚on Haus aus für ganz Oesterreich gedacht und sollte ich auf rund 30.000 Schulkinder erstrecken. Diese Zahl wurde infolge des Selbstausschlusses der Länder Wien und Burgenland nicht erreicht, doch hat diese \ktion, „das Amerik. österr. Hilfswerk”, zirka 15.000 schulkinder durch zwei Jahre, das ist bis zum Sommer 924 gespeist. Jede Mahlzeit hatte den Nährwert von nem Liter Milch. Dieses Hilfswerk hat übrigens ‚ahlreiche Gemeinden angeregt, die Schülerspeisung in ;igener Regie zu einer dauernden, auch heute noch ‚egensreich wirkenden Einrichtung zu machen. Die soziale Verwaltung war auch sonst bestrebt, ıeben den hiezu in erster Linie berufenen Bundes- ändern und den lokalen Fürsorgeeinrichtungen helfend zinzugreifen, insbesondere soweit es sich um die Hilfs- eistung für Kinder und Jugendliche oder für kinder- ‚eiche Familien handelte. Sie förderte die Wohlfahrts- inrichtungen der Festangestellten, sie organisierte selbst ?ürsorgeaktionen zur Beschaffung von Bedarfsgegen- tänden für die notleidenden Familien oder, wie bei der Wohltätigkeits-Postmarkenaktion, zum Wohle der Cinder und Jugendlichen und ihrer Organisationen, lier sei auch der Sühneaktion „Kohle und Holz für die \rmen” gedacht, welche anläßlich eines glücklich ver- aufenen Anschlages gegen das Leben des Bundes- anzlers Dr. Ignaz Seipel von diesem durch den Aufruf in der Tagespresse vom 20. September 1922 um 5penden für die Armen eingeleitet und sodann vom Bundesministerium für soziale Verwaltung mit großem Zrfolge- durchgeführt wurde. Die Aktion, der sich außer Wien und Burgenland auch die Bundesländer °ange- ;chlossen hatten, brachte ein Vermögen von 45 Mil- jarden österreichischer Kronen und ermöglichte unter ınderem die Beteilung von 24.000 Personen in Wien ıllein mit je rund 200 Kilogramm Steinkohle für den Winter 1922/23. In Zeiten, die täglich, ja stündlich verschärfte Not ringen, können Gesetze die Not nicht bannen, denn je kommen zu spät, sind schon überholt, bevor sie in <raft treten. Trotzdem gelang es auch da durch das Zundesgesetz vom 4. Februar 19025 über den Schutz les gesetzlichen Unterhaltsanspruches Be- ;timmungen zu schaffen, die einer großen Zahl von Votleidenden, den von den Unterhaltsverpflichteten im Stiche gelassenen Angehörigen, wie insbesondere Kin- lern, Jugendlichen, Eltern und Ehegattinnen durch die Statuierung von Arreststrafen bei grober Verletzung der Unterhaltspflicht wirksame Hilfe brachten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist übrigens auch an die Ausarbeitung eines die ge- ;amte Jugendfürsorge regelnden Gesetzes zeschritten, das bereits die Zustimmung des Minister- ‘ates gefunden hat. Der Entwurf schließt sich in seinem Aufbau, das ist in der Auswahl der Materialien und in hrer Anordnung innerhalb des Gesetzestextes, im yroßen ganzen dem deutschen Reichsjugend- wohlfahrtsgesetze an; er hat auch einzelne der 3Zestimmungen des letzteren wortgetreu übernommen. Der erste Abschnitt des Gesetzentwurfes enthält die Regelung der Kosten, für welche bei Unzulänglich- zeit der hiezu privatrechtlich Verpflichteten die