rentnerhilfskomitees gebildet und die Zuerkennung von Unterstützungen vielfach an andere Bedingungen ge- knüpft. Heute stehen solcherart rund 14.000 Personen in ganz Oesterreich in der Kleinrentner-Unterstützung, In Wien beträgt dieselbe gegenwärtig einheitlich 65 Schilling, in den Bundesländern außerhalb Wiens schwankt sie zwischen 20 und 65 Schilling für den Monat. Entsprechend den Wünschen der Interessentenkreise wurden in der Folge auf Basis längerer Verhandlungen ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung von Fonds zur Milderung der Folgen der Geldentwer- tung (Kleinrentner- und Sparer-Gesetz) vorgelegt, über dem ein meritorischer Beschluß noch nicht gefaßt wurde, und es steht sonach die gesetzliche Regelung ler Kleinrentnerfürsorge zur Zeit der Verfassung dieses Berichtes noch aus. Der Entwurf: sieht die Errichtung eines „Kleinrentnerfonds” vor, zu welchem der Bund, die Gemeinden und Hypothekarschuldner Beiträge zu leisten haben. Der Bundesminister für soziale Verwal- tung setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor Ende jeden Jahres den Voranschlag für den Kleinrentnerfonds, sowie das jährliche Ausmaß der Ausgleichsrente fest. Im Voranschlag ist darauf Be- dacht zu nehmen, daß neben dem Erfordernisse der Ausgleichsrenten ein Betrag erübrigt, aus dem erforder- lichenfalls außerordentliche Hilfsleistungen für Klein- rentner gewährt werden können. Außer dem Klein- tentnerfonds ist ein Sparerfonds vorgesehen, dem jähr- lich ein Viertel der dem Kleinrentnerfonds zufließenden Gemeindebeträge überwiesen werden. Zum Sparerfonds gehören auch die Beiträge, die die Bundesländer durch „‚andtagsbeschluß alljährlich zu diesem Zwecke bewilligt ırhalten und die ihnen zur eigenen Verwaltung ver- leiben. Der Gesetzentwurf regelt des weiteren die Be- lingungen, unter welchen Personen die Ausgleichsrente ‚uerkannt und an Sparer Unterstützungen ausge- ‚ahlt werden können. Diese Bedingungen sind unter ınderem für Kleinrentner: Oesterreichische Bundes- »ürgerschaft, Wohnsitz im Bundesgebiet, das vollendete 50. Lebensjahr bei Männern und das vollendete 55. Lebensjahr bei Frauen, schließlich ein Rentenein- xommen von mindestens 600 Kronen jährlich aus fest- ‚erzinslichen Anlagen, privaten Fonds oder Stiftungen, las der Bewerber schon vor dem I. Jänner 1919 bezogen ınd das ihm damals einen ausreichenden Lebensunter- 1alt gewährleistet hatte. Bei Besitz entbehrlicher Ver- nögenswerte von mehr als 5000 Schilling Verkehrswert, ei Anstaltspflege auf öffentliche Kosten, bei Armen- ‚ersorgung oder Pfründnerbezug, bei Bezug von Sozial- ‚ersicherungsrenten, bei Invalidenrentenbezug sowie bei Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes’ kann die Ausgleichsrente nicht zuerkannt werden. Die Sparer, das sind Personen, deren Renteneinkommen vor dem I. Jänner 1919 weniger als 500 Kronen und mehr als 200 Kronen jährlich betragen ıat, müssen die sonstigen für die Kleinrentner vorgesehe- ı1en Bedingungen erfüllen, um die im Gesetze für diese Personen vorgesehenen Unterstützungen zu erhalten. Diese lürfen keinesfalls höher sein, als die den Kleinrentnern nit dem Mindesteinkommen von 600 Kronen zuerkannte Ausgleichsrente. Die Kleinrentner haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Ausgleichsrente. KRIEGSBESCHÄDIGTENFÜRSORGE Von Dr. Lorenz Linseder, Ministerialoberkommissär im Bundesministerium für soziale Verwaltung. Die Kriegsschadenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene sind — sowohl was die Gesetzgebung als auch die Vollziehung anlangt — gemäß Art. 10 des Bundesverfassungsgesetzes Bundessache. Mit dem Gesetze vom 25. April 1919, StGB. Nr. 245, das die kurze Bezeichnung Invaliden- entschädigungsgesetz trägt, ist für jedes Bundesland am Sitze der Landesregierung eine Invalidenent- Schhädigungskommission errichtet worden, die über sämtliche Vergütungsansprüche nach dem IEG. zu ent- scheiden und die zuerkannten Vergütungen, namentlich die Renten, zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen flüssig zu machen hat. Als weiterer eigener Unterbau in der Behördenorganisation auf dem Gebiete der Kriegs- Opferfürsorge wurden im Anschlusse an die politischen Bezirksbehörden Invalidenämter errichtet. Im Jahre 10922 wurden die Invalidenämter, nachdem die größte Masse der von ihnen zu besorgenden Aufgaben, nämlich die Entgegennahme der vielen Tausenden von ersten An- spruchsanmeldungen, bewältigt war, aufgelassen. Die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zerfallen in drei große Gruppen: die Invalidenbeschäftigung, die Invalidenentschädigung und die qhharitative Fürsorge. Die ungünstige Lage des Arbeitsmarktes in der Nach- kriegszeit ließ es notwendig erscheinen, durch staatliche Zwangsmaßnahmen zugunsten der Kriegsinvaliden, lie bei ihrer beeinträchtigten Erwerbstauglichkeit natur- zemäß weniger erfolgreich auf dem freien Arbeitsmarkte auftreten konnten, wie ihre vollerwerbsfähigen Kon- Kurrenten einzugreifen. Das Invalidenbeschäfti- zungsgesetz, das der Nationalrat am 1. Oktober 1920 ‚erabschiedet hat und unter Nr. 459 des Jahrganges 920 des Bundesgesetzblattes in seinem Urtexte ver- ‚aautbart worden ist, verpflichtet die gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zur Einstellung von Kriegsbeschädigten gegen Ent- richtung des ortsüblichen Lohnes. Durch dieses Gesetz werden alle größeren, auf Gewinn oder Erwerb berech- aeten Betriebe, und zwar sowohl gewerbliche Betriebe aller Art, Bergwerksbetriebe, land- und forstwirtschaft- iche Betriebe und Betriebe der staatlichen Monopol- verwaltung, zur Beschäftigung von Kriegsbeschädigten ‚erpflichtet, und zwar in der Art, daß auf 20 Arbeit-