die Parteien je zwei Mitglieder entsenden und das untei dem Vorsitze eines Mitgliedes des Nationalrates stehen muß. Eine bemerkenswerte soziale politische Neuerung be- deutet die Einführung einer gemeinsamen Gehalts- kasse der konditionierenden Pharmazeuten, das ist der in den Apotheken auf Grund einer besonderen fachlichen Vorbildung beschäftigten Hilfskräfte. Der große Zudrang zu dem Apothekerberuf hat es mit sich gebracht, daß nicht jeder konditionierende Pharmazeut auf eine selbständige Berufsstellung hoffen kann, ja die Erlangung einer selbständigen Apotheke ist eine Ausnahme und der Beruf der angestellten Pharmazeuten ist in der Mehr- zahl der Fälle ein Lebensberuf geworden. Um nun den älteren angestellten Pharmazeuten eim höheres KEin- kommen zu sichern, auf das sie wegen der starken Konkurrenz jüngerer Arbeitskräfte wohl hätten, ver- Zichten müssen, wenn sie ihren Posten behaupten wollten, wurde mit dem Gesetz vom 30. Juni I919, StGBIl. Nr. 410 (novelliert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1927, BGBl. Nr. 367) eine pharmazeutische Gehaltskasse ge- Schaffen, In diese Gehaltskasse zahlen die Apotheker für jeden bei ihnen beschäftigten Pharmazeuten, gleich- gültig welchen Dienstalters, auf Grund eines Umlagen- tarifes den gleichen Betrag. Die Gehaltskasse bringt dann an die angestellten Pharmazeuten auf Grund eines Besoldungsschemas nach der geleisteten fachlichen Dienst- zeit, dem Familienstande und den Teuerungsverhältnis- sen des Dienstortes und nach dem Dienstausmaße ab- gestufte Gehalte zur Auszahlung. Der Dienstvertrag der Hausangestellten wurde durch das das Hausgehilfengesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101 (Novelle vom 26. März 1926, BGBl. Nr. 72) auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Das Gesetz regelt die Arbeitszeit mittelbar durch Festsetzung der Nacht- Mühezeit und der Arbeitspausen. Die nächtliche Ruhezeit hat ununterbrochen neun Stunden zu umfassen, die in der Regel in die Zeit von neun Uhr bis sechs Uhr früh fallen sollen. Während des Tages gebührt dem Haus- gehilfen eine zweistündige Ruhepause zum Einnehmen der Hauptmahlzeiten. An jedem zweiten Sonntag ist ihm eine freie Zeit von acht Stunden zu gewähren, ferner gehührt ihm an einem Werktag am Nachmittag ein Aus- gang von vier Stunden. Fine Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bedeutet auch die Linführung des Urlaubsanspruches für den Hausgehilfen sowie einer Dienstesprämie für langjähriges Ausharren auf ein und demselben Dienstposten. Für Hausangestellte, die höhere Dienste leisten, setzt das Gesetz eine Reihe von Sonder- bestimmungen fest, wie längere Ruhezeiten, längeren Urlaub und längere Kündigungsfristen usw. Schließlich ist auch noch der Sonderregelung des Dienst- Verhältnisses der Hausbesorger zu gedenken, die durch die Hausbesorgerordnung vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878, erfolgt ist. Sie regelt insbesondere die Kündigung und den Urlaubsanspruch des Hausbesorgers, befaßt sich mit der Frage des Reinigungsgeldes und Sperrgeldes und enthält eingehende Bestimmungen über die Dienstwohnnung des Hausbesorgers und deren Räu- Mung im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Lehrlingsschutz wurde ausgestaltet durch die Einführung der Lehrlingsentschädigung (Gesetz vom IL Juli 1922, BGBl. Nr. 451) und durch die Verpflichtung les. Lehrherrn, den Lehrling nach beendeter Lehrzeit 1och drei Monate als Gehilfen zu beschäftigen (Gesetz ‚om 26. März 19026, BGBl. Nr. 74). Der Lehrlingsent- ‚chädigung, die dem Lehrling spätestens vom zweiten Drittel der Lehrzeit an gebührt, liegt der Gedanke zu- ‚runde, daß der Lehrling von einem gewissen Zeitpunkte ın dem Lehrherrn nützliche Arbeit leistet und daher hiefür ein wenn auch nur bescheidenes Entgelt erhalten ;oll, während durch die zweite Maßnahme die Aus- »ildung der Lehrlinge gefördert und die Arbeitslosigkeit ler jungen Gehilfen nach der Auslehre eingedämmt werden soll. Der Ausbau des sozialen Schutzes zu Gunsten der in 'ndustrie, Handel und Gewerbe tätigen Arbeiter veran- 'aßte die Landtage der Bundesländer — das Arbeitsrecht ler land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter fällt, von der 5rundsatzgesetzgebung des Bundes abgesehen, in die Competenz der Länder — zeitgemäße Schutzgesetze ıuch für das land- und forstwirtschaftliche Dienstpersonal zu schaffen. Es sind dies die Land- ırbeiterordnungen der einzelnen Länder. Sie sind alle n den Jahren 1921 bis 1923 entstanden, nur die Land- ırbeiterordnung für das Burgenland stammt aus späterer Zeit. Ihrem Inhalte nach regeln die Landarbeiterordnungen eils den Dienstvertrag der Land- und Forstarbeiter, teils anthalten sie öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen. Die Regelung ist in den einzelnen Ländern keines- vegs eine gleichförmige, dies gilt namentlich von der \rbeitszeit. So setzen die Landarbeiterordnungen von Niederösterreich, Steiermark und Kärnten die Arbeits- zeit mit zehn Stunden täglich im Jahresdurchschnitt fest. Die Landarbeiterordnungen von Oberösterreich und Salzburg dagegen regeln die Arbeitszeit mittelbar, indem ie eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von min- lestens neun Stunden und eine täglich zweistündige >ause zum Finnehmen der Mahlzeiten vorschreiben. ?ür die Forstarbeiter gilt in allen Ländern die für die zewerblichen Arbeiter geltende Arbeitszeit. Die Arbeitsverhältnisse werden heute in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle durch Kollektiv- zerträge geregelt. Wenigstens gilt dies für die Städte- ınd Industrieorte. Auf dem flachen Lande allerdings konnte ler Kollektivvertrag im Kleingewerbe und im Klein- ıandel noch nicht überall festen Fuß fassen. In der Land- wirtschaft konnte er sich nur im Großgrundbesitz durch- ;zetzen. Die rechtliche Regelung des Kollektivvertrages »rachte das Gesetz vom 18. Dezember 1019, StGBl. Nr. 16 aus 1020, über die Einigungsämter und über zollektive Arbeitsverträge. Es verlieh vor allem dem Xollektivvertrage die Rechtswirkung der Unabding- »arkeit, das heißt es verfügt die Verbindlichkeit der Collektivvertragsbestimmungen für alle innerhalb des Zeltungsbereiches des Kollektivvertrages bereits be- :«tehenden .oder künftig zu vereinbarenden Einzelver- räge. Sondervereinbarungen sind, soferne sie der Kol- ektivvertrag gestattet, nur gültig, wenn sie dem Arbeit- ı1ehmer günstiger sind oder Gegenstände betreffen, die m Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben. Die Unahdingbharkeit ist an die Kundmachung des Ver- ragsabschlusses verknüpft, die von der Registerbehörde, las ist dem Finigungsamt, erfolgt, bei dem die an dem ’ertragsabschlusse beteiligten Arbeitnehmerorganisationen