einer Laufzeit von zehn Jahren herausgab. Dadurch wurde die Jahreslast des Bundes bedeutend erleichtert. „eider mußte auch eine Ausgleichung der Vorteile jener zesucht werden, die Obligationen der alten Laufzeit dereits erhalten hatten. Man nimmt ihnen 12°% des Er- üaltenen wieder ab, soweit sie zahlungsfähig. sind. 2. Der Bundesbeitrag zu den Schulden wird überhaupt ıur gewährt, wenn die Schuld mehr als das 1000 fache lessen ausmacht, was sie nach dem Vorkriegsschulden- kurs in Kronen ausgemacht hatte, und erst von dem liese Grenze übersteigenden Währungsverlust wird dieser Beitrag berechnet, dessen Perzente im übrigen zleich bleiben. Es wird also ein 1000 faches Multiplum vorweg abgezogen und dieses Multiplum erhöht sich sogar, wenn die Schuld selbst mehr als das 7000Ofache ihres Vorkriegswertes ausmacht, auf das I500fache. Das ıst also statt einer Verschiebung eine wirkliche Herab- jetzung der Lasten des Bundes. Durch dieses Multiplum verkleinert sich andererseits der Anteil des Bundes an den Kronenforderungen. NM. Die Durchführung. ı I. Die Organe der Durchführung. a) Das Abrechnungs- amt. Der Staatsvertrag von St. Germain sieht im Ar- ükel 248 eigene Ämter, die Prüfungs- und Ausgleichs- ämter, vor, die den Zwangsclearing durchzuführen haben. leder Siegerstaat, der das Clearing gewählt hat, und Österreich errichteten solche Ämter. Zu diesem Amte 3ignete sich in Österreich die „Österreichische Schutz- stelle für österreichisches Vermögen im Auslande”, die während des Krieges allerdings andere Aufgaben hatte, aber bei der sich bereits Anmeldungen der österreichischen Aktiven und Schulden vorfanden und die, ursprünglich aus Delegierten der Handelskammern bestehend, mit Jen interessierten Bevölkerungskreisen in regem Verkehr blieb. Aus dieser Schutzstelle wurde mit Vollzugsan- weisung des Staatsamtes für Finanzen vom 9. Jänner 1920, 5tGBl. Nr. 25, das dem Bundesministerium für Finanzen ünterstehende Abrechnungsamt geschaffen. Die Tatsache, daß diesem Amte sprachkundige Juristen angehören, die mit dem internationalen Recht vertraut 3ind, hrachte es mit sich, daß es auch mit der Ver- Tetung des Bundes vor den internationalen Schiedsgerichten betraut wurde und insbesondere die gegen den Bund anhängig gemachten Schadenersatz- Prozesse behandelt. b) Die Spruchstelle des Abrechnungsamtes. Die Vor- kriegsschulden, die das Abrechnungsamt von den öster- ’eichischen Schuldnern eintreibt, sind oft sehr drückend. Deshalb sind im Vorkriegsschuldengesetz Erleichterungen Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Schuldner vorgesehen. Sie werden von einer Spruchstelle gewährt, die mit drei vom Finanzminister ernannten und zwei Laienvertretern besetzt ist, die die Hauptversammlung des Abrechnungsamtes wählt. c) Der Abrechnungsgerichtshof. Die Verwaltungsrecht- Sprechung in Abrechnungssachen obliegt einem eigenen Gerichtshof. Er entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden, zwei fachmännischen Richtern und zwei «aienrichtern bestehen. 2. Der Verlauf der Durchführung. Es war von vorneherein ersichtlich, daß der Vertrag ‚on St. Germain, wenn seine hier geschilderten Bestim- nungen von den Siegerstaaten wörtlich ausgenützt worden vären, undurchführbar gewesen wäre. Wie hätte Öster- 'eich im Zwangsclearing seine Debetsaldi in fremder Währung jeden Monat zahlen können, zumal wenn die iktivseite der Rechnung in der Willkür der Gegner tand, die ja nicht gezwungen werden konnten, die ‚iquidationen rasch durchzuführen und die erzielten irlöse gutzuschreiben. Zunächst geschah nach dem 'riedensschluß längere Zeit nichts, wohl auch darum, weil lie Siegerstaaten Wichtigeres zu tun hatten und weil ;jich kaum jemand in der Materie auskannte, für die es cein Vorbild gab. Dann entschlossen sich die Sieger- ;taaten zu den verschiedensten Erleichterungen, die von edem Staat anders gewährt wurden. A. Das Altausland. . a) Großbritannien, Das Mutterland und jene zroßbritannischen Gebiete, die dem Clearing beigetreten varen, haben durch die Note der britischen Regierung ‚om 27. August 1920, StGBl. Nr. 478, auf die Zahlung ler monatlichen Passivsaldo Österreichs verzichtet, doch vurden halbjährige Akontozahlungen von % 250.000.— wuf den Endpassivsaldo vereinbart. Diese wurden einige Zeit ausgesetzt, aber Österreich bemühte sich vergeblich, nit Hinweis auf den günstigen Stand seiner Aktiven, ine völlige Stundung seiner Zahlungen zu erreichen. ?s hat tatsächlich an England £ 055.600.— geleistet, liesen Betrag aber dann verzinst zurückerhalten. Ferner vurde den Österreichern gestattet, durch private Ver- leiche ihre Schulden an englische Gläubiger zu bezahlen ınd sogar zu einem allerdings sehr geringen Teile 12%) in England beschlagnahmte Aktiven zu solchen Zahlungen zu verwenden. Diese Vergleiche ließ aber 'ngland nur „über Clearing” zu, das heißt, die Forderung nußte zunächst als englisches Guthaben in die gemein- ;ame Rechnung kommen und wurde dann wieder aus hr herausgenommen. Diese Erschwerungen förderten die ’ergleiche nicht. Für die Entschädigung österreichischer \ktivenbesitzer hat Österreich Pfundschuldverschrei- ungen ausgegeben in der Höhe von © 4,500.000.—. Vermögen unter % 200.— wurden im allgemeinen frei- ‚egeben und die Freigabe wurde je nach dem Verhältnis dies Besitzers zu England (Engländerinnen, die Öster- eicher geheiratet hatten, Österreicher, die lange in Eng- and gewohnt hatten) gestuft, waren aber von keiner zroßen praktischen Bedeutung. Nur zum Teil dasselbe Schicksal hatte unser Ver- nögen in b) Ägypten. Anläßlich seiner Unabhängigkeits- rklärung mußte Ägypten England zugestehen, daß die ‚iquidation feindlichen Eigentums ausschließlich Englands jache sei. Ägypten hat die Forderungen seiner Staats- »ürger aus den österreichischen Aktiven gedeckt und len Überschuß von % 322.000. an das englische Aus- gleichsamt übergeben. was unseren Aktivsaldo in Fno- and erhöht. Wesentlich günstiger gestaltete sich die Gebahrung im Verhältnis zu den anderen Gebieten des Britischen Reiches. c) Südafrika war der erste Staat, der die Erlöse österreichischer Aktiven, soweit sie die Schulden über-