gesetz vom 20. Dezember 1923, BGBl. Nr. 631 über die Bestrafung des unbefugten Versicherungsbetriebes, durch das einerseits der Betrieb von Versicherungs- geschäften ohne die vorgeschriebene Konzession, an- dererseits der Abschluß in Vollmacht oder die Ver- mittllung von Versicherungen für nicht zugelassene Versicherungsunternehmungen unter Strafsanktion ge- stellt wurde, sollte inbesondere dem Unwesen des Versicherungsschmuggels durchnicht zugelassene ausländische Versicherungsanstalten gesteuert und der legale Versicherungsbetrieb geschützt werden. Leider deuten mancherlei Anzeichen darauf hin, daß trotz dieses Gesetzes in Österreich noch immer in größerem Umfange Versice- rungen für nicht zugelassene ausländische Versicherer vermittelt werden, wobei die Ver- sicherungsnehmer in Schadensfällen insbesondere Ge- fahr laufen, den dornenvollen Weg einer Prozeß- führung im Auslande zu beschreiten. Die gänzliche Unterbindung eines derartigen illegalen Versicherungs- hetriebes, durch den auch fiskalische Interessen des Bundes und der Länder tangiert werden, stößt leider auf Schwierigkeiten, da dieses Delikt im Einzelfalle schwer nachweisbar ist. Schließlich sei noch der Ent- wurf des Kraftfahrgesetzes erwähnt, durch welches für Kraftfahrzeuge eine Pflich t-Haftpflichtversicherung eingeführt werden soll. Nach dem Entwurfe muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das seinen Standort im Inlande hat, eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mit vorgeschriebenen Mindest- versicherungssummen bei einer für diesen Ver- sicherungszweig in Österreich zugelassenen Ver- sicherungsgesellschaft bestehen, von welcher Versiche- rungspflicht nur der Bund, die Länder, Gemeinden mit mehr als 20.000 FEinwohnern, exterritoriale Personen und die Berufskonsulen auswärtiger Staaten sowie die diesen zugeteilten Konsulatsbeamten, soweit sie nicht Österreichische Bundesbürger sind, befreit sein sollen. Die gesetzliche Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Versicherer und Versicherungs- nehmer erfolgte bereits in der Kriegszeit durch die kaiserliche Verordnung vom 22. November 1015, RGBI. Nr. 343, betreffend die Einführung von Vor- schriften über. den Versicherungsvertrag (Ver- sicherungsordnung), welch letztere sodann durch da: Gesetz vom 23. Dezember 1017, RGBI. Nr. 501, über den Versicherungsvertrag (VVG.) abgelöst wurde, das in beschränktem Umfange mit 1. Jänner 1918, in seinem vollen Umfange mit I. Jänner 1919 in Wirksamkeit getreten ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestim- mungen dieses Gesetzes wurden von der als Auf- sichtsbehörde fungierenden Zentralstelle (Ministerium des Inneren beziehungsweise später Bundeskanzler- amt) im Einvernehmen mit dem Justizministerium für lie meisten Schadensversicherungszweige in ständiger "ühlungnahme mit den Interessentenkreisen amtliche Vlusterbedingungen Geweils‘ publiziert in dem be- sonderen Amtsblatt der Versicherungsaufsichtsbehörde) ıusgearbeitet, auf deren Grundlage heute der weitaus überwiegende Teil aller Schadensversicherungsverträge abgeschlossen wird. Diese amtlichen Musterbedingun- gen haben viel zur tunlichst einheitlichen Gestaltung der Versicherungsbedingungen bei den einzelnen An- stalten beigetragen, sich als durchaus zweckmäßige Grundlagen des Versicherungsvertragsverkehres er- wiesen ıumd viele früher bestandene Streitfragen be- zeitigt. Von der in $1066 (2) VVG. vorgesehenen Wöglichkeit, durch KErlassung von KExemptionsver- ardnungen für neu entstandene Versicherungszweige lie im VVG. vorgesehenen Beschränkungen der vertragsfreiheit auszuschalten, wurde in der Nach- kriegszeit bisher zweimal, und zwar für die Wetter- versicherung (Verordnung vom 22. August 1025, BGBl. Nr. 332) sowie für die Flugcasco- und Flug- zargo-Versicherung (Verordnung vom 2. August 1028, BGBl. Nr. 221) Gebrauch gemacht. Erwähnt sei schießlich noch die Verordnung vom 5. Mai 1025, 3GBI. Nr. 156 (ersetzte die Verordnung vom 28. Okto- ber 1008, RGBl Nr. 222), in der auf Grund der bezüglichen Ermächtung des Automobil-Haftpflicht- gesetzes bestimmt wurde, daß bei der Haftpflicht- versicherung für Schäden aus dem Betriebe von Kraft- fahrzeugen die Versicherten Schäden bis zu S100.- früher K 100.) im vollen Ausmaße und von höheren Schäden 10 °/,, mindestens aber S 100.—, ohne Anspruch auf Ersatz durch den Versicherer selbst zu tragen haben, wobei jedoch das Ausmaß dieser im Interesse der möglichsten Schadenshintanhaltung festgesetzten Franchise durch Vereinbarung auch erhöht werden kann. Die schwersten Übergangszeiten der österreichischen Schadensversicherung können heute wohl als über- wunden betrachtet werden. Die österreichische Schadens- versicherung hat sich als ein durchaus anpassungsfähiger Wirtschaftsfaktor erwiesen, stets bestrebt, auftauchende Versicherungsbedürfnisse zu befriedigen. Mit Stolz <ann die heimische Versicherungsindustrie auf die Tatsache hinweisen, daß es auf diesem Gebiete keinen Konkurs und keinen Ausgleich gegeben hat und daß sich der in einer Polizze versprochene Versicherungs- schutz niemals zufolge Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft als illusorisch erwiesen hat. Möge sich in der Zukunft in einer weiteren gesunden und vor- wärtsstrebenden Entwicklung der‘ österreichischen Versicherung die fortschreitende Konsolidierung ‚der österreichischen Wirtschaftsverhältnisse widerspiegeln. 2A