Der derzeit nicht nur in Österreich sondern fast in allen Kulturstaaten vorherrschende Tarifprotektionismus hat es aber auch notwendig gemacht, durch zwischen- staatlihe Abmachungen in die Tarifpolitik der Eisenbahnen einzugreifen, um die tarifpolitischen Be- ziehungen Österreichs mit dem Ausland in geregelte Bahnen zu lenken. In dieser Absicht hat die Bundes- regierung in fast allen Wirtschaftsverträgen mit den Auslandsstaaten vor allem zwei Prinzipien in Hinsicht auf die Eisenbahntarife festgelegt, von denen das eine die eisenbahntarifarische Gleichstellung der in Österreich auf- zegebenen und ins Ausland ausgeführten Güter auf Jen Bahnen im Auslandsstaate mit den in diesem Staate zelbst aufgegebenen Gütern, bei Verfrachtung in der- zelben Richtung und auf derselben Transportstrecke, zewährleistet (Eisenbahntarifparität), während das andere eine tarifarische Schlechterstellung österreichischer Güter auf den ausländischen Bahnen gegenüber Gütern dritter Staaten vermeiden soll, sofern sie auf derselben ausländischen Eisenbahnstrecke und in derselben Rich- tung befördert werden (eisenbahntarifarische Meist- begünstigung). Das wichtigere dieser zwei Prin- zipien ist zweifellos die Eisenbahntarifparität, da sie sine Durchkreuzung der handelspolitischen Abmachun- zen zwischen den Vertragsstaaten durch eisenbahntarifari- sche Maßnahmen ausschließt und sich sohin als eine unbedingt notwendige Ergänzung der getroffenen Zoll- vereinbarungen darstellt. Die praktische Bedeutung der eisenbahntarifarischen Meistbegünstigungsvereinbarung tritt demgegenüber in den Hintergrund; denn die Tarif- vorteile, die durch eine solche Vereinbarung gesichert werden sollen, werden zumeist schon durch die eisen- bahntarifarische Paritätsabrede erreicht, da es in der Praxis nur selten vorkommt, daß ein Staat den Erzeug- nissen eines fremden Staates eine eisenbahntarifarische Behandlung angedeihen läßt, die er dem eigenen Gute versagt. Der durch die territoriale Einschränkung Österreichs zingetretene Mangel an gewissen Rohstoffen und Lebens- mitteln hat ferner dazu geführt, daß die österreichische Bundesregierung in den mit einigen Staaten. abge- schlossenen Wirtschaftsabkommen neben den beiden vorerwähnten tarifarischen Hauptprinzipien der inter- nationalen Eisenbahntarifpolitik auch noch eine Verein- barung getroffen hat, derzufolge der Bezug von ausländischen Rohstoffen und Lebensmitteln durch Zu- erkennung der paritätishen und meistbegünstigten »isenbahntarifarischen Behandlung auf den Bahnen des Ausfuhrstaates gegenseitig zu erleichtern und zu unter- stützen ist. Diese Vereinbarung unterscheidet sich somit von den vorbesprochenen zwei Hauptgrundsätzen da- durch, daß sie den exportierenden Staat verpflichtet, seinem Ausfuhrgute auf seinen Bahnen eine bestimmte ‚arifarische Behandlung im Interesse des anderen Staates angedeihen zu lassen, während die erwähnten Haupt- grundsätze die Verpflichtung enthalten, dem Ausfuhr- gute des einen Staates die vereinbarte tarifarische Be- handlung auf den Bahnen des anderen Staates zu ge- währen. Die österreichische Tarifpolitik hat somit in der Zeit des Bestandes der Republik eine zielbewußte Entwick- lung genommen, die sicherlich nicht hinter der anderer Culturstaaten ‚zurücksteht und um so mehr gewürdigt verden muß, als sie sich unter den schwierigsten wirt- ihaftlichen, valutarischen und handelspolitischen Verhält- ıssen vollzogen hat. Aber auch auf dem Gebiete des Beförderungsrechtes ha- ben sich in Österreich nach dem Umsturze große Verände- ‚ungen ergeben, die als ein bedeutender Fortschritt zu verten sind. Zur Zeit der Gründung der Republik Österreich galt als frachtrechtliche Grundlage für den nternationalen Güterverkehr das am 14. Oktober 1800 n Bern abgeschlossene internationale Übereinkommen iber den Eisenbahnfrachtverkehr. Im Artikel 313 des staatsvertrages von St. Germain wurde Österreich ver- »flichtet, für den Fall, als binnen fünf Jahren nach Inkraft- reten dieses Vertrages ein neues Übereinkommen über die nternationale Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck ınd Gütern an Stelle des ebenerwähnten Berner Über- ınkommens über den Fisenbahnfrachtverkehr geschlossen verden sollte, diesem neuen Übereinkommen auch dann jeizutreten, wenn die Österreichische Regierung sich veigern sollte, an seiner Vorbereitung mitzuwir- sen. Aber noch vor Abschluß des Staatsvertrages von ;»t. Germain hatte die Republik Österreich spontan erklärt, laß sie sich vom Tage der Gründung des neuen Staates als Mitgliedsstaat des Berner Übereinkommens vom Jahre 8900 betrachte. Als dann anfangs des Jahres 1923 von der ichweizerischen Bundesregierung nicht nur die Vertrags- staaten des mehrfach erwähnten Berner Übereinkommens, sondern auch mehrere andere europäische Staaten auf- zefordert wurden, an einer Revision dieses Überein- sommens mitzuarbeiten und diesen Anlaß zu benützen, auch ein bisher fehlendes einheitliches internationales 3Zeförderungsrecht für den KFEisenbahn-Personen- und sepäcksverkehr zu schaffen, hat Österreich keinen Augenblick gezögert, sich an diesen Arbeiten zu be- ‚eiligen. Die österreichischen Vertreter haben denn audı ın den in Bern im Mai und Juni 1923 abgehaltenen ezüglichen Konferenzen teilgenommen. Es kann mit Zefriedigung festgestellt werden, daß ihnen hiebei die wichtige Rolle des Vorsitzenden im Personenausschusse ınd des Berichterstatters im Güterausschusse zugewiesen vurde und daß es ihnen gelungen ist, die Annahme ler meisten ihrer Anträge zu erreichen. Es ist dies aicht nur ein Zeugnis für die internationale An- zrkennung österreichischer Arbeitsfreudig- zeit und fachlicher Tüchtigkeit, sondern auch ein 3eweis dafür, daß die Berner Konferenz, obwohl sie eine der ersten der nach Beendigung des Krieges abgehal- :enen großen internationalen Besprechungen war, durch- aus loyal und sachlich gearbeitet und die Anträge der Vertreter kleinerer Staaten mit gleicher Sorgfalt und Ibjektivität geprüft und behandelt hat. wie die Anträge der Großmächte. Die neuen internationalen Übereinkommen wurden im Mai 1925 vom österreichischen Nationalrat und Bundes- rat genehmigt und im Juli desselben Jahres ratifiziert. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erfolgte bei der am 18. Oktober 1927 in Bern abgehaltenen diploma- tischen Konferenz, die beschloß, die neuen Überein- sommen am I. Oktober 1928 in Wirksamkeit zu setzeD. Jer Beitritt Österreichs zu diesen Übereinkommen er- “olgte somit nicht auf Grund der im Staatsvertrag von