Die zweite der beiden organisatorischen Aenderungen betrifft die Stellung der Stadt Wien in der Verfassung des Bundesstaates Oesterreich. Die Stadt Wien wird Land, das heißt einer der Gliedstaaten, aus denen sich der Bundesstaat Oesterreich zusammensetzt. Dazu war es notwendig, eine Loslösung Wiens aus dem Verbande des Landes Niederösterreich vor- zunehmen. Dies geschah durch die Bundesverfassung vom I. Oktober 1920, die für diese Loslösung ein Uebergangsstadium, aber auch schon die vollkommene Trennung vorsieht. In der „Verfassung der Bundes- hauptstadt Wien”, dem ersten Gesetz, das der Wiener Gemeinderat als. Landtag beschlossen hat, wird die Trennung noch nicht vollkommen durch- geführt, gewisse Angelegenheiten bleiben mit Nieder- österreich gemeinsam. Zu den nicht gemeinsamen Angelegenheiten gehörte aber schon damals die Ver- fassung der Bundeshauptstadt Wien, die Wahl der Mitglieder zum Bundesrat und die Gesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, soweit sie in den Wirkungskreis der Länder fällt. Dieser provisori- schen Regelung folgt sehr rasch die vollkommene Trennung der beiden Länder. Durch das sogenannte Trennungsgesetz vom 20. Dezember 1921, das jedes der beiden Länder beschloß, wird vom I. Jänner 1922 an Wien ein selbständiges Bundesland im Rahmen der Bundesverfassung. Durch diese wichtige Aenderung erhielt die Stadt, die schon durch die Bundesverfassung zur Bundes- hauptstadt und zum Sitze der obersten Organe des Bundes gemacht worden war, etwa die gleiche Stellung, wie sie Hamburg im Rahmen deı deutschen Reichsverfassung hat, also die Stellung eines Gliedstaates. Diese Sonderstellung der Bundes- hauptstadt und die Trennung von dem übrigen Nieder- österreich war schon durch die Einwohnerzahl be- gründet. Denn von den rund sechs Millionen Ein- wohnern Oesterreichs entfallen rund 1'8 Millionen auf Wien und I'4 Millionen auf Niederösterreich. Wenn diese beiden weitaus volkreichsten Länder nur ein Land gebildet hätten, so hätte, ganz abgesehen von den heterogenen Interessen der Großstadt und des Landes Niederösterreich, dieses eine Land eine zu starke Verschiedenheit in der Einwohnerzahl gegen- über den übrigen Bundesländern aufgewiesen. Diese Sonderstellung hat aber der Stadt die Möglichkeit gegeben, sich frei zu entwickeln, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht. So war es möglich, auch in der Inflationszeit die zur Erreichung und Aufrecht- erhaltungz des finanziellen Gleichgewichtes im Ge- meindehaushalte notwendigen gesetzgeberischen Maß- nahmen rasch zu treffen. Die Bedeutung, die Wien durch seine Stellung als Bundesland gewann, äußert sich aber nicht nur auf finanziellem Gebiete. Dies geht am besten aus der folgenden Zusammenstellung hervor. Zunächst die Verwaltungsgebiete, auf denen den Bundesländern Gesetzgebung und Vollziehung zustehen. Es sind dies nsbesondere das Bauwesen, das Leichen- und Be- ;tattungswesen, der Gemeindesanitätsdienst und das Rettungswesen, das Theater-, Kino- und sonstige Vergnügungswesen. Dann die Verwaltungsgebiete, auf lenen den Ländern die Ausführungsgesetzgebung (zu ler dem Bund zustehenden Grundsatzgesetzgebung) und die Vollziehung zukommen. Hier sind zu nennen: Organisation der Verwaltung in den Ländern, Armen- wesen, Bevölkerungspolitik, Volkspflegestätten, Mutter- schafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und Pflegeanstalten, Einrichtungen zum Schutze der Ge- sellschaft gegen verbrecherische oder sonst gefähr- liche Personen, wie Zwangsarbeits- und Besserungs- anstalten, Abschiebung und Abschaffung aus einem ın ein anderes Bundesland, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten, sewisse Angelegenheiten des Klektrizitätswesens, Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen, Dienst- recht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Schließlich‘ die Verwaltungsgebiete, auf denen den Ländern teils in der sogenannten mittelbaren Bundes- verwaltung, also als Organen des Bundes, teils im selbständigen Wirkungskreis des Landes die Voll- zehung zukommt. Zur ersteren Kategorie gehören iberhaupt alle Angelegenheiten, in denen nicht dem Bund verfassungsmäßig die Vollziehung durch seine zigenen Organe gewährleistet ist, wie im Zoll- und Vlonopolwesen, in den Bundesfinanzen, im Justizwesen, Patentwesen, Post-, Telegraphen- und Fernsprech- wesen, Bergwesen usw. Zur letzteren Kategorie gehören insbesondere Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, ge- wisse berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen. Auf allen diesen Gebieten hat die Stadt nicht nur den Wirkungskreis einer politischen Behörde I. In- stanz, sondern auch den _Landeswirkungskreis. Hiebei ist in der Stadtverfassung vorgesehen, daß nie zn und dasselbe Organ eine Angelegenheit in beiden 'nstanzen . bearbeiten oder entscheiden darf. Die Größe des Gemeinwesens und ihres bürokratischen Apparates verbürgt die Einhaltung dieses Grundsatzes. Seit den beiden einschneidenden Aenderungen der Stadtverfassung im Jahre 1920 sind nur weniger be- deutende vorgenommen worden. So wurden mehrere Male die ziffernmäßig bestimmten Kompetenzgrenzen der einzelnen Gemeindeorgane entsprechend der Geldentwertung neu festgesetzt; die Anzahl der Mit- glieder des Gemeinderates wurde im Jahre 1923 von 65 auf 120 herabgesetzt; zur Bekräftigung der Un- abhängigkeit des Kontrollamtes wurde bestimmt, daß sein Direktor nicht mehr vom Stadtsenat ernannt, sondern auf fünf Jahre vom Gemeinderat bestellt wird; schließlich wurde im Jahre 1928 eine Entlastung des Gemeinderates dadurch herbeigeführt, daß ihm die Bewilligung von Zuschußkrediten abgenommen wurde und er nur mehr periodisch Zusammenstellungen