ALLGEMEINE EINLEITUNG 11 stungsfähigkeit, ja die Zukunft der Gesellschaft selbst in Mitleidenschaft gezogen werden müsste. Diesem Gedanken entsprangen die ersten Arbeiterschutzgesetze. Es handelte sich damals um vorsichtige und eng begrenzte Versuche, die allein auf den Schutz der Frauen und Kinder gegen. übermässige Inanspruchnahme hinzielten. Der Einfluss des liberalen Grundsatzes der Nichteinmischung und das Festhalten am Grundsatz des gleichen Rechts ist aber noch so stark, dass man nirgends dem Gedanken einer besonderen Arbeitsgesetzgebung und einer besonderen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle nähertritt. Eine Ausnahme bilden hier nur einzelne Berufe, deren Arbeiter besonders gefährdet sind (Seeleute und Bergarbeiter). DAS EINGREIFEN DER: ÄRBEITGEBER Angesichts der Untätigkeit, bzw. des ängstlichen Vorgehens der öffentlichen Gewalt wurden von privater Seite die ersten kühnen Schritte unternommen : Die Arbeitgeber beginnen, in Erkenntnis der aus der trostlosen Lage der Arbeiter entspringenden Gefahren, geleitet von sinem sozialen Pflichtgefühl und dem Wunsche, sich eine ständige, kräftige und treue Arbeiterschaft zu sichern, mit der Errichtung. von Wohltätigkeits- und Hilfsanstalten. So sieht das Iritte Viertel des 19. Jahrhunderts zahlreiche Anstalten dieser Art aufblühen : Ambulatorien, Krankenhäuser, Heilstätten, Hilfsand Rentenkassen. ; Die von den Arbeitgebern errichteten Anstalten vermögen jedoch die Unsicherheit der Lage des Arbeiters nicht vollkommen zu beseitigen. Sie kommen vor allem nur einem Bruchteil der Arbeiterschaft zugute. Ihre Grundlage, der einzelne Betrieb, ist im allgemeinen nicht tragfähig genug, um eine ausreichende Dekkung der schweren. Arbeiterrisiken (Arbeitsunfall, lange Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter) sicherzustellen. Die Anstalten kranken an der Zersplitterung und an der Unvollständigkeit ihres Ausbaues. Obendrein begegnen. sie häufig dem Misstrauen der Arbeiter und dem Widerstand der sozialistischen Parteien, welche sich damals 'asch entwickelten. Arbeiter und Gewerkschaften erblicken in der Freigebigkeit der Arbeitgeber nur ein Mittel, das der Freizügigkeit des Arbeiters entgegenwirken und ihn. mit dem festen Bande eines mehr scheinbaren als wirklich vorhandenen materiellen Interesses an