ALLGEMEINE EINLEITUNG 21 Nur da, wo das Krankengeld nach dem Lohn bemessen wird, bedeutet es für den Versicherten eine im Verhältnis zu seiner Lebenshaltung und seinen Bedürfnissen stehende Unterstützung. Seit der Vorkriegszeit hat die Individualisierung des Kranken- geldes sich in allen Pflichtversicherungssystemen des europäischen Festlandes durchgesetzt. Sie ist auch von allen seither ein- geführten Pflichtversicherungsgesetzen übernommen. worden : Chile, Japan, Polen, Russland, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen haben das bewegliche Krankengeld ein- geführt. Aber die individualisierende Bestrebung bleibt nicht bei den persönlichen Bedürfnissen stehen. Sie zieht vielmehr auch die mit der Krankheitsdauer zusammenhängende Beeinträchtigung der Hilfsquellen des Versicherten in Betracht und hat so in ver- schiedenen. Ländern bereits dahin geführt, dass die Versicherungs- träger zur Erhöhung des Krankengeldes bei langer Krankheits- dauer ermächtigt wurden. Auch der Familienstand — und hier zeigt sich besonders deutlich die individualisierende Tendenz — spielt bei der Bemessung des Krankengeldes in einer immer grösseren Zahl von Ländern eine wichtige Rolle. Die Festsetzung des Kranken- geldes nach den hier erwähnten Gesichtspunkten ist bereits im deutschen Reichsknappschaftsgesetz, im bulgarischen, chilenischen, estnischen, litauischen und rumänischen Gesetz ausdrücklich vor- geschrieben. Als Zusatzleistung finden. sich Familienzulagen in Deutschland (RVO), Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross- britannien, Lettland, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der Tschechoslowakei. Diese Familien- zulagen zeigen, dass die Versicherung bereit ist, dem Familien- stand des Versicherten Rechnung zu tragen. 2. Die Versicherung leistet hinsichtlich der Wiederherstellung mehr als hinsichtlich der Entschädigung. In ihren Anfängen zahlt sie vorzugsweise den arbeitsunfähigen Kranken Geldentschä- digungen, die an die Stelle des ausfallenden. Verdienstes treten. Allmählich weicht aber dieses Verfahren der Durchführung eines Viel weitergreifenden und wahrhaft sozialen Gedankens, der die Wiederherstellung des Kranken in den Vordergrund schiebt. Die Sachbezüge, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken von der Versicherung gewährt werden, gewinnen über die Barentschädigung die Oberhand, Die Arzthilfe, welche ehemals in Gestalt einer kurzen Untersuchung im Zimmer des Kassenarztes geboten wurde, vervollkommnet und verbessert sich. Die von der Arzthilfe untrennbare Arzneiversorgung wird