ALLGEMEINE EINLEITUNG der Versicherung ist ein grosser Schritt zur Gesunderhaltung der neuen Generation getan worden. Stellt nicht auch die Familien- hilfe, deren rasche Entwicklung soeben geschildert wurde, ein wirksames Werkzeug der Krankheitsverhütung dar? Die Fami- lienhilfe ist ein ausgezeichnetes Vorbeugungsmittel, denn sie macht die Arzthilfe den breitesten Volksschichten zugänglich, welche hierdurch unter eine dauernde ärztliche Überwachung gestellt und jederzeit in der Lage sind, nötigenfalls den Arzt in Anspruch zu nehmen. Aber die Versicherung hat zwecks Vorbeugung noch andere Werkzeuge ausgebildet, die später wegen ihrer Zweckmässigkeit gesetzliche Anerkennung gefunden haben. Die Versicherung gewährt nämlich auch eine vorbeugende Pflege, welche sie zahl- reichen Mitgliedern beim Auftreten der ersten Krankheitsanzeichen angedeihen lässt. Neben dieser Fürsorge für gefährdete oder zu einer Krankheit prädisponierte Personen besteht noch eine allge- meine Vorbeugung: der Kampf gegen die sozialen Krankheiten, der zur allgemeinen Hebung der Volksgesundheit führen soll. An diesem Kampf beteiligt sich die Versicherung mit grossem Nachdruck besonders in den dicht bevölkerten Ländern, wo die Voraussetzungen für wirksames Eingreifen gegeben sind. 5. Die Versicherung organisiert die Gewährung der Leistungen. Von der ursprünglichen Lösung, welche dem Bezugsberechtigten die Verantwortung für die Beschaffung seines Pflegebedarfs überliess, wird mehr und mehr abgegangen. Bei dieser Lösung erhielt der Versicherte einen Geldbetrag, vermöge dessen er sich die benötigten Dienstleistungen und Gegenstände selbst beschaffte. Er konnte über den Betrag nach eigenem Gutdünken verfügen, genoss also in dieser Hinsicht volle Freiheit. Andererseits war er aber der Gefahr ausgesetzt, dass der Betrag zur Deckung seines Bedarfs nicht ausreichte. Die moderne Versicherung will nun mit der blossen Hergabe eines Geldbetrages und der Abdeckung der dem Kranken erwachsenen Arztkosten ihre Tätigkeit nicht beenden. Sie strebt vielmehr danach, den Versicherten aus seinem gesund- heitlichen und wirtschaftlichen Notstand durch Verfügbarmachung der ihm fehlenden Gegenstände und Dienstleistungen heraus- zuführen. Der Kranke erhält Arzthilfe und Heilmittel. Er wird auf Kosten der Versicherung in einer Heilanstalt oder einem Genesungsheim verpflegt. Die Versicherungsträger müssen für die Gewährung der ihnen obliegenden Leistungen Sorge tragen, Sie beschaffen die Geräte 24