DAS ANWENDUNGSGEBIET 37 KAPITEL I DIE PFLICHTVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER > 1. — Allgemeine Arbeitnehmerversicherung Die Arbeiterversicherungsgesetze legen grundsätzlich die Ver- sicherungspflicht nur den Lohnbeziehern auf, Zwecks klarer Umschreibung ihres Anwendungsgebietes müssten sie also vor allem den Begriff Arbeitnehmer genau bestimmen. Von einer sol- chen. Begriffsbestimmung wird indes meist abgesehen. Zweifellos deshalb, weil der Gesetzgeber der Ansicht war, dass der Begriff praktisch hinreichend klargestellt ist, und weil er die Entscheidung zweifelhafter Fälle den Gerichten überlassen wollte, Wenn, sonach die Gesetze kaum eine vollständige Bestimmung des Begriffes „Lohnarbeit‘“ enthalten, so ergibt sich doch aus ihrem Inhalt, dass für die Unterstellung eines Arbeitnehmers unter die Versicherungspflicht folgende Voraussetzungen mass- yebend sind : 1, wirtschaftliche Abhängigkeit, berufsmässige Beschäftigung im Dienste eines andern ; 2. Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags ; 3, Bestreitung des Unterhalts aus abhängiger Berufstätigkeit. BERUFSTÄTIGKEIT IN ABHÄNGIGER STELLUNG Der Lohnarbeiter stellt seine Dienste einem oder mehreren Arbeitgebern zur Verfügung, deren Anordnungen er nachzukom- men hat. Die Beschäftigung muss tatsächlich stattfinden, der Arbeit- zeber muss also über den Arbeitnehmer verfügen können. Die Versicherung beginnt daher nicht mit dem Zeitpunkt des Abschlus- ses des Arbeitsvertrags, sondern. mit dem Zeitpunkt des Dienstan- tritts. Hat einmal der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber unter- stellt, so ist es natürlich nicht notwendig, dass die Arbeit ununter- brochen fortdauert ; die Versicherung besteht weiter bis zum Ende oder bis zum Bruch des Arbeitsvertrags.