ERSTER TEIL des Handels und der Landwirtschaft unterstellte, So fand das Streben nach Erfassung sämtlicher Lohnbezieher immer deutliche- ren Ausdruck. 40 GEWERBE UND HANDEL In den beiden Zweigen der Wirtschaft, die die grösste Zahl von Lohnarbeitern beschäftigen, nämlich im Gewerbe und Handel, ist die Pflichtversicherung gegen Krankheit am festesten verankert. Nachstehend folgt die schon recht ansehnliche Liste der ersten Landesgesetze, die die gesamten Lohnarbeiter in Gewerbe und Handel der Zwangsversicherung unterworfen haben: Deutschland . . . . . 1883-1885 Irischer Freistaat. . ... Üsterreich .... 388 Rumänien (nur Industrie) . Tschechoslowakei. . . . 1888 Bulgarien... ... 4.4 Ungarn . .. 0.0... 891 Polen . 00.000000 004 Luxemburg . ... 2901 Estland (nur Industrie) . . Norwegen . . . . . 1909 Japan . .0.000000000 004 Königreich der Serben, Lettland ........4 Kroaten und Slowenen . Russland 1912, 1917, 1921 u. Irossbritannien. und Nord- Griechenland ...... HE Litauen .... +... Ausserdem besteht in einigen Ländern eine obligatorische Kran- kenversicherung nur für bestimmte Berufsgruppen, für Seeleute ınd Bergleute in Frankreich und für Seeleute in Belgien. Fast nirgends wird in den Versicherungsgesetzen ein Unter- schied zwischen den einzelnen Unternehmungen gemacht; doch ist in zwei Ländern, in Estland und in Japan, das Anwendungs- gebiet der Versicherung insofern eingeschränkt, als nur die Lohn- bezieher solcher Unternehmungen der Versicherungspflicht unter- liegen, auf welche hinsichtlich der Grösse und des Grades der Gefährlichkeit gewisse Voraussetzungen zutreffen. In Estland sind nur solche Lohnarbeiter pflichtversichert, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitern beschäftigt sind. In Japan erstreckt sich die Pflichtversicherung auf alle Berg- werke und Fabriken, die wenigstens 10 Arbeiter beschäftigen und auf solche, in denen gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeiten verrichtet werden, und zwar auch dann, wenn in diesen Fabriken weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden. Hingegen zind Fabriken, in denen die Arbeit weder gesundheitsschädlich noch sonst gefährlich ist und die daher nicht unter das Fabrik- gesetz fallen, der Pflichtversicherung nicht unterworfen, selbst wenn, sie mehr als 10 Arbeiter beschäftigen. Der Ausschluss kleiner Fabriken und wenig gefährlicher Be- sriebe von der Versicherung findet sich ziemlich häufig in den Unfallversicherungsgesetzen. Diese Einschränkungen stehen in