DAS ANWENDUNGSGEBIET 43 bereits ein sehr beachtliches Ergebnis gezeitigt. Das geht aus nachstehender Liste hervor, die den Zeitpunkt der Einbeziehung der landwirtschaftlichen Arbeiter in die Pflichtversicherung angibt. Deutschland . . . 1886 u. 191 Grossbritannien und Nord. irland .... [rischer Freistaat . Norwegen . .... Tschechoslowakei . Portugal . .. ı 19 919 Polen .. . + + 5 Österreich. . .. . + Russland . .... +. ++ Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . Bulgarien... . ‘ 1920 1921 1922 1922 1924 Allerdings müssen zu dieser Zusammenstellung einige Vor- behalte gemacht werden. In Polen gilt die Pflichtversicherung nur im ehemals preussischen Gebiet; sie wird in den anderen Landesteilen erst im Laufe einer Uebergangszeit, die mit 1936 zu Ende geht, eingeführt. Ebenso sind im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen die Landarbeiter vorläufig von der Zwangs- versicherung ausgenommen. Diese soll erst durch eine besondere Verordnung in Kraft treten. In Österreich hing die Einführung der Krankenversicherung für die Landarbeiter von den Landtagen ab; zur Zeit haben 8 von 9 Ländern eine Pflichtversicherung eingeführt. Ein Bundesgesetz, dessen Annahme sehr bald zu erwarten ist, wird die Pflichtversicherung der Landarbeiter gegen Krankheit für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ge- stalten. In Russland waren die Arbeitnehmer der staatlichen Güter schon seit dem Jahre 1922 pflichtversichert; durch Ver- ordnung des Volkskommissariats für Arbeit vom 23. April 1924 wurde die Sozialversicherung der landwirtschaftlichen Arbeit- nehmer allgemein geregelt, wobei Versicherungsfreiheit nur zuge- standen wird, wenn der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohnes während der ersten drei Krankheitsmonate verpflichtet ist. Einige Staaten, die eine Pflichtversicherung gegen Krankheit für die Arbeiter in Industrie und Handel besitzen, haben sie nicht auf die Landwirtschaft ausgedehnt. Dies sind : Estland, Griechenland, Ungarn, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Rumänien. HAUSGEHILFEN Die Hausgehilfen, die im persönlichen Dienste des Arbeit- zebers stehen und mit ihm unter einem Dache wohnen, waren lange Zeit und sind manchmal noch heute Arbeitsbedingungen von besonderer Art unterworfen. Die Beziehungen zwischen dem Dienstgeber und dem Hauspersonal beruhten und beruhen. manch- mal noch auf familienrechtlicher Grundlage, Das geringe Mass