DAS ANWENDUNGSGEBIET 47 vinzen, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften sowie der von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, ferner die Ruhegehaltsempfänger des Staates und der andern öffentlichen Körperschaften. Befreiung solcher Personen von der Versicherungspflicht, für welche ein anderweitiger, gleichwertiger Schutz besteht Der grössere Teil der Krankenversicherungsgesetze sieht noch den grundsätzlichen Ausschluss der in öffentlichen Diensten stehenden, Personen vor, soweit für dieselben eine gleichwertige Fürsorge eingerichtet ist. Ist jedoch die Gleichwertigkeit nicht gegeben, so fallen die Beteiligten unter das allgemeine Versicherungssystem. Die Staaten, in denen dieser Grundsatz noch herrscht, sind Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und Nordirland und der [rische Freistaat. Auf der andern Seite schliessen die Gesetze gewisser Staaten die Staatsbeamten oder Arbeiter in Staatsbetrieben ausdrücklich von der Versicherung aus oder lassen sie nicht ausdrücklich zu, ohne dass dabei der Vorbehalt einer gleichwertigen Fürsorge gemacht wird. Gleichwohl darf man annehmen, dass diese Voraussetzung für die Befreiung erfüllt sein muss (siehe Griechenland, Luxemburg). Nach der deutschen RVO1 sind versicherungsfrei: 1. die auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Urkunde ernannten Beamten des Reichs, der Staaten, der Gemeinden, der Reichsbahngesellschaft und der Träger der sozialen Versicherung ; 2. die im Dienste des Reichs, der Staaten und der Gemeinden beschäftigten Peronen, wenn sie auf Lebenszeit oder während der Dauer ihres Dienstvertrags unwiderruflich angestellt sind. oder Anspruch auf Ruhegeld gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Diese Befreiung greift nur dann Platz, wenn diese Personen im Krankheitsfalle. mindestens auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art, Dauer und Umfang den durch die Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Pflichtleistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. Befreit sind weiter solche Personen, die mindestens während 26 Wochen Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehalts oder auf eine Pension haben, die gleich oder höher ist, als das anderthalbfache gesetzliche Krankengeld. Die gleichen Vorschriften gelten für die Lehrer und Erzieher an öffentlichen. Schulen, Die Beamten und Angestellten anderer öffentlich-rechtlicher | RVO = Reichsversicherungsordnung