DAS ANWENDUNGSGEBIET 49 HEIMARBEITER Die Heimarbeiter bilden eine Zwischenklasse zwischen den Lohnarbeitern und den selbständigen Gewerbetreibenden. ‚Sie unterscheiden sich von den Lohnarbeitern dadurch, dass sie nicht in der Fabrik oder Werkstätte ihres Arbeitgebers arbeiten, sondern in ihrer Wohnung oder in ihrer eigenen Werkstätte. Sie unter- scheiden sich von den selbständigen Gewerbetreibenden dadurch, dass sie für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind. Die Be- ziehungen. zwischen, Arbeitgeber und Heimarbeitern gestalten sich sehr verschieden. Der Heimarbeiter kann von einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sein, an. den er durch den Arbeitsvertrag gebunden ist und der ihm das Werkzeug und. die Rohstoffe liefert. Er kann aber auch mit seinem eigenen Werkzeug arbeiten, die Rohstoffe ganz oder teilweise beschaffen, ja selber Arbeiter beschäftigen. Dann verbindet ihn mit seinem Arbeitgeber nur das Übereinkommen über den Preis der hergestellten Gegenstände. Viele Heimarbeiter, insbesondere Frauen, erzielen nur sehr geringe Verdienste und haben deshalb eine Versicherung ebenso notwendig wie die Arbeiter einer Fabrik. Im allgemeinen sind die Heimarbeiter in folgenden Ländern der Pflichtversicherung gegen Krankheit unterstellt : Deutschland Polen Grossbritannien und Nordirland Russland Trischer Freistaat Königreich der Serben, Kroaten Lettland. und Slowenen ; Norwegen Tschechoslowakei Österreich Ungarn In Bulgarien, Griechenland und Litauen können die Heim- arbeiter freiwillig der Versicherung beitreten. . In vielen Ländern hat der Gesetzgeber versucht, den Begriff „Heimarbeiter‘“ im Sinne der Pflichtversicherung zu definieren. Die Ergebnisse dieser Versuche sind. ziemlich verschieden. Auch leiden die bezüglichen Begriffsbestimmungen mitunter an einer gewissen Verschwommenheit. Von ihrer Tragweite könnte man nur bei Berücksichtigung der Rechtsprechung der betreffenden Länder ein Bild gewinnen. Darauf kann hier nicht eingegangen werden, Es sollen. deshalb an dieser Stelle nur einige charak- teristische Punkte hervorgehoben werden. Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind Heim- arbeiter versicherungspflichtig, sofern sie nicht ausschliesslich zu persönlichen Diensten für den Arbeitgeber oder seine Fami- lienmitglieder verwendet werden. KRANKENVERSICHERTTNA