DAS ANWENDUNGSGEBIET 57 Saisonarbeiter Die Saisonarbeit ist eine Form der unständigen Arbeit. Sie findet sich besonders häufig in der Landwirtschaft und den ihr angeschlossenen Industrien (z. B. Zuckerrafünerien), ist aber auch in zahlreichen anderen Zweigen der Wirtschaft (Hotelge- werbe, Fischereien usw.) anzutreffen. Obwohl die Saisonarbeit ihrer Natur nach von beschränkter Dauer ist, kann sie sich über einen. guten. Teil des Jahres erstrecken und auf diese Weise die Haupterwerbsquelle für den bilden, der sie verrichtet. Sie kann aber auch eine nur gelegentliche Beschäftigung darstellen. In diesem Falle wird sie oft von Personen verrichtet, die sonst die Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen. Nur einige Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Saisonarbeit Bezug. Fehlen Sondervorschriften hierüber, so muss im allgemeinen die Saisonarbeit wie die unständige Arbeit betrachtet und behan- delt werden. Das britische und das irische Gesetz sehen, wie bereits erwähnt wurde, gewisse Saisonarbeiten als Beschäftigungen neben- beruflicher Art an, auf welche die Versicherungspflicht nicht zutrifft. Gleichwohl ist eine Ausnahme von dieser Regel für solche Arbeiter vorgesehen, die bei Aufnahme einer Saisonarbeit bereits versicherungspflichtig sind. Als Saisonarbeit gilt das Pflücken von Früchten, von Hopfen usw. Das bulgarische Gesetz schliesst die Erntearbeiter, die Wein- leser, die Holzhauer, die Rosenpflücker usw. von der Versiche- rung ausdrücklich aus, Im Bunde der Sozialistischen Sowjet- Republiken sind unständig beschäftigte Arbeitnehmer und be- stimmte Gruppen von Saisonarbeitern nur dann versicherungsfrei, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht länger als einen Monat dauern, wogegen alle anderen Gruppen von Saisonarbeitern unbedingt für den Fall vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ver- sicherungspflichtig sind. $ 4. — Abgrenzung des Kreises der Versicherungspilichtigen nach persönlichen Merkmalen PHYSIOLOGISCHE BEDINGUNGEN Altersgrenze An sich ist das Alter nicht massgebend für das Zutreffen der Versicherungspflicht. Man nimmt an, dass der Lohnarbeiter aus der Lohnarbeit, solange er sie ausübt. seinen Lebensunterhalt