DAS ANWENDUNGSGEBIET 59 hinter dem Betrag der Leistungen der Krankenversicherung zurückbleibt, höher ist als die ebenfalls durch das Kranken- versicherungsgesetz festgesetzte Invalidenrente. Im übrigen sei erwähnt, dass die Frau eines Altersrentenempfängers Anspruch auf eine Altersrente hat. Arbeitsfähigkeit Es entspricht dem Gedanken der Sozialversicherung und insbe- sondere der Pflichtversicherung, dass die Begründung der Versiche- rungspflicht vom Gesundheitszustand nicht abhängig gemacht wird, Ein wichtiger Punkt darf jedoch nicht übersehen werden : Wer in die Versicherung eintritt, muss arbeitsfähig sein. Es ist das ja die notwendige Voraussetzung für die Ausübung einer Beschäftigung, Damit ergibt sich die Frage, ob die Zulassung zur Versicherung von dem Vorhandensein völliger Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht werden soll oder nicht. Die meisten Staaten unterstellen jede regelmässig beschäftigte Person der Versiche- rungspflicht, ohne zu untersuchen, ob sie ganz oder teilweise erwerbsfähig ist. Drei Versicherungssysteme, nämlich das deutsche, das norwegische und das russische, enthalten Sonderbestimmungen für Arbeitsunfähige. Nach dem deutschen Gesetz können Invaliden von der Ver- sicherungspflicht befreit werden, wenn sie eine Invalidenrente veziehen. und der Träger der 'Armenfürsorge damit einverstanden ®t. In gleicher Weise werden auch auf ihren Antrag solche Ver- sicherte, deren Anspruch auf die Leistungen dieser Versicherung erschöpft ist, für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer Behandlungsbedürftigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Es wäre in der Tat ungerechtfertigt, die aus der Versicherung zusgesteuerten Arbeiter zur Leistung von Beiträgen zu zwingen, lurch welche sie neue Ansprüche zu erwerben Nicht vermögen. In Norwegen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Invaliden in gleicher Weise zugelassen. Die Kranken- xasse kann von der Versicherungspflicht jede Person befreien, deren Arbeitsfähigkeit infolge einer chronischen. Krankheit oder Tgendeines andern dauernden Leidens erheblich herabgesetzt ist. In Russland sind von der Versicherung nur diejenigen Invaliden Ausgeschlossen, welche in den von dem Kommissariat für soziale Hilfe organisierten Unternehmungen beschäftigt sind oder Inva- lidengenossenschaften angehören. Wer in einem andern Betrieb arbeitet, fällt unter die Pflichtversicherung.