61 den‘ gleichen Bedingungen versichert wie die eigenen Staate- angehörigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig für solche Ausländer, deren Heimatstaat die in seinem Gebiet wohnenden Tschechoslowaken hinsichtlich der Krankenversicherung ungünstiger stellt als seine eigenen Staatsangehörigen.. Das tschechoslowakische Gesetz sieht ebenso wie das deutsche. die Möglichkeit des Abschlusses internationaler Übereinkommen über’ die Pflichtversicherung der Ausländer vor. Im Königreich der- Serben, Kroaten und Slowenen, geniesst der Ausländer die gleiche Behandlung wie der Staatsangehörige, Indes können Vergeltungsmassnahmen gegenüber den fremden Staatsangehörigen getroffen werden, deren Heimatstaat die jugo- slawischen Staatsangehörigen ungünstiger stellt als seine eigenen Staatsangehörigen. Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer kann in gewissen. Fällen die Stellung des letzten in der Versicherung ändern. Hierbei kommt es vor allem auf zwei Punkte an : a) Besteht tatsächlich oder nur scheinbar ein Arbeitsverhältnis ? b) Liegt dem Arbeitgeber die gesetzliche Unterhaltspflicht für seinen Verwandten ob? Im allgemeinen, aber nicht immer schliesst die eine Frage die andere aus. Im ersten Falle bedingt das tatsächliche Vorhanden- sein eines Arbeitsverhältnisses die Zulassung zur Versicherung, im Zweiten hat die Unterhaltspflicht des Arbeitgebers den Ausschluss seines unterhaltsberechtigten Arbeitnehmers von der Versiche- rungspflicht zur Folge. In den meisten. Staaten hat es der Gesetzgeber nicht für not- wendig gehalten, besondere Vorschriften über die Beschäftigung von Verwandten zu treffen. Er hat es der zuständigen. Behörde überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis tatsächlich vorhanden ist oder nicht. Wenn z. B. die Ehefrau eines Arbeitgebers eine häusliche Arbeit verrichtet, ohne dass ein Ver- trag oder ein besonderes Entgelt vereinbart wäre, so fehlt es an einer wesentlichen Vorbedingung für das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Infolgedessen kann diese Arbeit die Versicherungspflicht nicht begründen. Ganz anders liegt der Fall, wenn das Familienglied regelmässig gegen Entgelt im Betrieb oader auch in der Wohnung des Verwandten beschäftigt wird.