58 Unternehmungen gewähren, können unzureichend sein, die Bei- träge zu hoch und endlich lassen solche privaten Unternehmungen womöglich nur Personen zu, die in bezug auf Alter und Gesundheit gewisse Bedingungen erfüllen. Aus diesen Gründen sehen manche Systeme der Arbeitnehmer- versicherung — neben der den überwiegenden Teil der Ver- sicherten. umfassenden Zwangsversicherung — eine freiwillige Ver- sicherung vor, die im allgemeinen gewissen durch das Gesetz bestimmten Gruppen von Personen vorbehalten ist. Die frei- willig Versicherten haben die gesamte, zum Ausgleich des Risikos nötige Beitragslast selbst zu tragen. Hier und dort müssen sie vor ihrer Zulassung zur Versicherung eine Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand beibringen. Vielleicht ist diesen Umständen die verhältnismässig geringe Bedeutung zuzuschreiben, die bis jetzt die freiwillige Versicherung als Ergänzung der Zwangsversiche- „ung erlangt hat. Bei der Regelung der freiwilligen Versicherung hat die Gesetz- zebung durchweg zwei Personengruppen im Auge: die aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die selbstän- digen Arbeiter. Die Personen, die zu der ersten Gruppe gehören, bilden einen Teil der selbständigen Arbeiterschaft. Die Vorschriften über die freiwillige Versicherung sind in manchen Gesetzen für die beiden Gruppen, welche die Vorteile der freiwilligen Versiche- ‚ung geniessen sollen, einheitlich, häufig aber wird hinsichtlich Jer Zulassung zur Versicherung ein Unterschied gemacht zwischen A4en Personen, die bereits versichert waren und solchen, die einer Versicherung noch nicht angehört haben. Die tolgenden Ausführungen behandeln zunächst die Vorschriften über die Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten ; Jaran schliesst sich die Darstellung der Vorschriften über die freiwillige Versicherung im eigentlichen Sinn, die Selbstversiche- rung. WEITERVERSICHERUNG ERSTER TEIL Die Versicherungspflicht endet mit dem Wegfall der für ihre Begründung massgebenden Bedingungen. Zwei Fälle kommen vesonders häufig in Betracht: die Beendigung der Lohnarbeit and (bei Angestellten) der Bezug eines oberhalb einer gewissen Grenze liegenden Arbeitsverdienstes. Wo, ohne Rücksicht auf den Fall, dass Frauen die Arbeit wegen ihrer Verheiratung einstellen, der Pflichtversicherte die ver- sicherungspflichtige Arbeit zugunsten einer für eigene Rechnung