73 sicherung angewiesen, wenn anders sie ihre Lebenshaltung wie bisher weiterführen wollen. Die selbständigen Arbeiter gehören freilich allen sozialen Schichten an, aber die Mehrzahl von ihnen besitzt nur sehr bescheidene Hilfsquellen und ist gegenüber dem Krankheitsrisiko kaum in einer günstigeren Lage als die Lohn- arbeiterschaft. Diejenigen Versicherungssysteme, welche die Versicherungs- pflicht nur den Lohnarbeitern auferlegen, sehen natürlich für die selbständigen Arbeiter nur eine Versicherungsberechtigung vor. Das gilt für die nachstehend. aufgeführten Staaten : Luxemburg Norwegen Polen Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ! Ungarn DAS ANWENDUNGSGEBIET Keines dieser Länder lässt versicherungsfreie Personen ohne Einschränkung zur freiwilligen Versicherung zu. Vielmehr wird die Zulassung im allgemeinen sowohl an wirtschaftliche als auch an physiologische Voraussetzungen geknüpft. In wirtschaftlicher Hinsicht wird das Recht zum Beitritt auf solche Personen beschränkt, deren Beschäftigung und Einkommen annehmen lässt, dass sie im Krankheitsfalle des von der staat- lichen Versicherung gebotenen Schutzes bedürfen. Hier und dort sind bestimmte Berufstätigkeiten unter Festsetzung einer Einkommensgrenze näher bezeichnet. Anderswo ist nur der Beruf oder nur die Höhe des Einkommens massgebend. Das litauische Gesetz bildet eine Ausnahme von der Regel. Es stellt überhaupt keine wirtschaftliche Bedingung auf. In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur freiwilligen Versicherung von der Ausübung einer entlohnten Beschäftigung nicht abhängig. In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Griechenland, Luxemburg und Ungarn steht die freiwillige Ver- sicherung nur Personen offen, die gewisse näher bezeichnete Berufstätigkeiten ausüben. Die Zahl dieser Tätigkeiten ist um SO geringer, je grösser das Geltungsgebiet der Pflichtversicherung ist. In Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) sind die Lohnarbeiter und die Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Art ihrer Berufstätigkeit der Pflichtversicherung unterworfen. Die freiwillige Versicherung kommt daher hier nur für die selb- * Die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung sind durch die Gesetzgebung dieses Landes noch nicht festgelegt.