74 ständigen Arbeiter in Betracht. Sie erstreckt sich nur auf die von der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer ?, ferner auf die Familienglieder des Arbeitgebers, die nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags arbeiten, und endlich auf Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die für gewöhnlich nicht mehr als zwei versicherungspflichtige Personen beschäftigen. Das bulgarische Gesetz geht in der Ausdehnung der Versicherungsberechtigung am weitesten. Es lässt Handwerker, Kaufleute, Angestellte in öffentlichen Diensten und Angehörige freier Berufe zu. Im ungarischen und luxemburgischen Gesetz wird der Kreis Jer Versicherungspflichtigen nahezu in gleicher Weise umschrieben. Hier erstreckt sich die Pflichtversicherung weder auf landwirtschaftliche Arbeiter noch auf Hausgehilfen. Nur in sehr beschränktem Umfang findet sie auf die Heimarbeiter Anwendung. Diese Personen sind jedoch alle zur freiwilligen Versicherung Zzugelassen. Das gleiche Recht ist in Ungarn den selbständigen Handwerkern und in Luxemburg den Inhabern von Kleinen, regelmässig nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigenden Betrieben eingeräumt. In Ungarn endlich können alle entlohnten Handarbeiter und die unteren Staats- und Gemeindebeamten sich freiwillig versichern; in Luxemburg ist dieses Recht den zeitweise beschäftigten versicherungsfreien Arbeitern eingeräumt. Im Gegensatz zur Pflichtversicherung wird die Zulassung zur freiwilligen Versicherung von der Nichterreichung eines Höchsteinkommens abhängig gemacht. Bei der Festsetzung der Grenze wird nicht das Berufseinkommen, sondern das gesamte Einkommen. berücksichtigt. Sie ist vorgeschrieben in allen Ländern mit Ausnahme von Griechenland und Litauen? In Lettland können die Unternehmer, die selbst mitarbeiten und nicht mehr als drei Lohnarbeiter beschäftigen, sich freiwillig versichern. . Die ungarische Gesetzgebung setzt Grenzen nur für die Angestellten fest. In Norwegen und in Polen ist die Zulassung zur freiwilligen Versicherung lediglich an die Nichtüberschreitung der ERSTER TEIL ı Die Zahl dieser Arbeitnehmer ist anscheinend nicht erheblich. ı Die litauische Gesetzgebung setzt den Höchstbetrag des versicherbaren Binkommens oder Lohnes auf 6.000 Litas für das Jahr fest. Er erhöht sich für jedes zu versorgende Kind um 1.000 Litas. Diese Vorschrift soll das Risiko der Krankenkassen beschränken und die Versicherung zu hoher Summen verhindern; jedoch kann das tatsächliche Einkommen höher sein als das versicherte. Personen, Jeren Einkommen den versicherbaren Höchstbetrag übersteigt, sind keineswegs von der Versicherung ausgeschlossen.