DAS ANWENDUNGSGEBIET 75 Gehaltsgrenze geknüpft. Hinsichtlich der Art der Berufstätigkeit besteht keine Beschränkung. Der für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung massgebende Einkommenshöchstbetrag ist wie folgt festgesetzt : in Bulgarien... . » Deutschland ........ » Frankreich (Elsass-Lothringen) » Luxemburg ......7 10 > Norwegen (Familieneinkommen) »ı Polen. . 350.000 Lewa 3.600 RM. 10.000 Franken 23,500 » "200 Kronen (Stadt) ..600 Kronen (Land} 7.500 Zioty Die zweite Gruppe von Beschränkungen der Zulassung zur freiwilligen Versicherung betrifft die physiologischen Bedingungen. Diese Beschränkungen sollen die Versicherungsträger gegen den Zustrom schlechter Risiken schützen. In Deutschland, Frank- reich (Elsass-Lothringen), Luxemburg und Ungarn sind die Ver- sicherungsträger ermächtigt, eine Altersgrenze vorzuschreiben und eine Bescheinigung über einen günstigen Gesundheitszustand einzufordern. Das norwegische Gesetz verlangt von allen Bewer- bern eine ärztliche Bescheinigung; ausserdem muss der Eintretende, wenn er mehr als 50 Jahre alt ist und nicht die Eigenschaft eines Lohnarbeiters besitzt, ein Eintrittsgeld entrichten. Das polnische Gesetz verlangt lediglich eine ärztliche Beschei- nigung. In Bulgarien, Griechenland und Litauen sind Bedin- gungen physiologischer Art nicht vorgeschrieben. $ 7. — Die räumlichen Grenzen der Krankenversicherung Wie jedes andere Gesetz gilt das Versicherungsgesetz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur für das Gebiet des Staates, der sie eingeführt hat. Die Anwendung der Versicherung ausserhalb der Grenzen würde den Regeln des internationalen Rechts widersprechen. Auch wäre es praktisch unmöglich, ihre Durchführung sicherzustellen. Die Kranken- versicherungsgesetze gelten. daher kraft ausdrücklicher oder still- schweigender Vorschriften nur für Personen, die sich innerhalb des Staategebietes befinden. Dabei wird als Aufenthaltsort nicht der Wohnort, sondern die Arbeitsstätte des Versicherten angesehen. In der Tat unterliegt er ja wegen seiner Arbeitsleistung der Ver- sicherungspflicht und seine Arbeitsstätte führt die Beiträge an die Versicherung ab. Würde die Versicherungspflicht ohne jede Einschränkung von der Beschäftigung innerhalb des Staatsgebiets abhängig gemacht,