79 In Belgien und in Frankreich bestehen für die Seeleute besondere Gesetze. Sie gelten für alle Schiffe, die die nationale Flagge führen, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort. 5 8. — Die Gesetzgebung der Staaten und ihre Durchführungsergebnisse BELGIEN Dıe PFLICHTVERSICHERUNG DER SEERLEUTE Das Krankheitsrisiko der Seeleute wird von den Reedern und von der Hilfs- und Fürsorgekasse getragen. Die Verpflichtungen der Reeder Nach‘ dem Handelsgesetzbuch haben die Reeder die Kosten für die Entschädigung, die Krankenpflege und die Heimschaffung der Seeleute und Offiziere sowie überhaupt der während einer Reise erkrankten oder im Schiffsdienst verletzten Mitglieder der Besatzung der Handelsflotte zu tragen (Art. 109 des Handelsgesetzbuches). Zwischen belgischen und iremden. Seeleuten wird kein Unterschied gemacht. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten ohne Rücksicht auf das Gehalt, die Dienstlei- stungen oder den Rang der Beteiligten. Die Staatsangehörigkeit des Schiffes Ken die einzige Voraussetzung für die Anwendung der Art. 102 ff, des esetzes. Die Hilfs- und Fürsorgekasse Zu der Hilfs- und Fürsorgekasse der Seeleute haben alle Kapitäne, zweiten Kapitäne, Maschinisten, Offiziere, Unteroffiziere, Matrosen, Heizer, ÖÜberstewards, Köche, Jungmänner und Schiffsjungen, die unter belgischer Flagge fahren und in die Musterrolle eingetragen sind, Beiträge zu leisten. Sie geniessen auch die Versicherungsleistungen dieser Kasse (Art. 2 der Kassensatzung). . Weder an den Lasten noch an den Leistungen der Kasse nehmen teil : 1. die Seeleute im Dienste des Staates ; 2. die Seefischer und die fremden. Seeleute, die in überseeischen Ländern als Ersatz oder zur Auffüllung einer Schiffsmannschaft, die ganz oder teilweise die Besatzung eines belgischen Schiffes bildet, für aine oder mehrere Zwischenreisen angemustert und sodann in einem überseeischen Hafen wieder abgemustert sind (Art. 2 und 12 der Kassensatzung). Diese beiden letzteren Klassen von Seeleuten geniessen nur den Schutz der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Anscheinend gilt das gleiche für die nicht im Artikel 2 des Kassenstatuts aufgeführten Klassen des Personals, z.B. die Bordkommissare und die Radiotelegraphisten. Die durch die Hilfskasse geschaffene Versicherung hat also ein Ongeres Anwendungs- gebiet als die Fürsorge, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergibt. Während die Artikel 102 ff, dieses Gesetzes auf alle Personen Anwendung finden, die sich als Arbeitnehmer auf belgischen Schiffen einschiffen, versichert die Kasse nicht die Risiken, denen gewisse Gruppen von Seeleuten ausgesetzt sind : Fischer, fremde Seeleute, die in Uebersee ein- und ausgeschifft werden, auch das seefahrende Personal, dem bestimmte Dienstleistungen obliegen, z.B. Radiotelegraphisten und Bordkommissare. FREIWILLIGE VERSICHERUNG Die freiwillige Versicherung ist durch Art. 7 des Kassenstatuts geregelt. Sie ist ausschliesslich den früheren Mitgliedern vorbehalten, welche 6 Monate aindurch ohne eine ihre Wiederaufnahme bedingende Anstellung geblieben