DAS ANWENDUNGSGEBIET 83 Gebiet; die vorübergehende Beschäftigung des Personals ausländischer Binnenfahrzeuge oder Seeschiffe auf deutschem Gebiet. Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bleiben versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf bestimmte Jahreszeiten und höchstens acht Wochen beschränkt zu sein pflegen. Nebenberufliche Tätigkeit Als nebenberuflich gilt jede Tätigkeit, welche nur einen unbedeutenden Verdienst abwirft, ohne Rücksicht darauf, ob sie gewöhnlich von Lohn- arbeitern verrichtet wird oder nicht. Eine Beschäftigung, die sich über mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit ausdehnt und einen Entgelt von mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns einbringt. kann nicht als nebenberuflich betrachtet werden. . Eine Nebenbeschäftigung, die während des Bestehens eines regelmässigen Arbeitsvertrags ausgeübt wird, begründet nicht die Versicherungspflicht, selbst wenn der Hauptvertrag im Hinblick auf die Natur der ın Frage kommenden. Beschäftigung die Befreiung von der Versicherung bedingt. Arbeiter, die im Krankheitsfalle bereits versorgt sind Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die im Hin- blick auf ihre Berufstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen der Krankenkassen gleichwertig sind. Diese Vorschrift trifft zu auf die Beamten, Ärzte, Zahnärzte und Angestellte im Dienste des Reichs, der deutschen. Reichsbahn-Gesellschaft, eines Landes, eines Gemein- deverbandes, einer Gemeinde, eines Versicherungsträgers oder einer andern öffentlichen Körperschaft. Die gleiche Vorschrift gilt für Personen im Dienste der oben aufgeführten Arbeitgeber, sei es, dass sie lebenslänglich oder unwiderruflich kraft Landesgesetzes angestellt sind oder Anspruch ‘auf Ruhegehalt haben ($8 169, 170). Das Lehrpersonal, die Ärzte und die Zahnärzte im Dienste von Privatanstalten, denen mit den Krankenkassen- leistungen gleichwertige Leistungen gewährleistet sind, können auf Antrag ihrer Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Pflichtversicherung befreit werden ($ 171). Arbeiter, die im Hinblick auf die Art ihrer Beschäftigung befreit sind Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die nur zu ihrer wissenschaftlichen Berufsausbildung gegen. Ent- gelt beschäftigt sind und auf Personen, die sich insbesondere aus religiösen. Oder sittlichen Beweggründen der Krankenpflege, dem Unterricht oder andern gemeinnützigen Tätigkeiten widmen und nur freien Unterhalt oder ein geringes, lediglich zur Befriedigung der unmittelbaren Lebensbedürf- nisse ausreichendes Entgelt beziehen ($ 172). Die im Betrieb ihrer Eltern beschäftigten Lehrlinge aller Art sowie Arbeitslose, die vorübergehend in Arbeiterkolonien oder in ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten beschäftigt werden, werden auf Antrag ihrer Arbeitgeber von der Versicherungspflicht: befreit ($ 174). Endlich werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit Personen, die eine Invalidenrente beziehen oder deren Erwerbsfähigkeit dauernd mindestens um 66 ?/, v. H. beschränkt ist, sofern der vorläufig unterstützungspflichtige Fürsorgeträger zustimmt. Wer die Kassenleistun- gen bis zur Erschöpfung der Höchstdauer bezogen hat, ist für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Heilbehandlung ahenfalls von der Versicherung befreit ($ 173). FREIWILLIGE VERSICHERUNG i Weiterversicherung Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann, solange er sich im Inland aufhält, in seiner Klasse oder Lohnstufe die Ver- sicherung fortsetzen. Dies allerdings nur dann. wenn er bei einer Kranken-